Wyrd
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Ich dachte nicht das es so schwer zu verstehen ist, WENN der Verkäufer die Durchführung eines Rituals verkauft und darlegt was dieses beinhaltet, dann hat er sich Rechtens verhalten und genau so steht es im Gesetz. Er darf nur NICHT sagen, welche Wirkung es haben soll, beziehungsweise diese definieren. WENN er es sagen WÜRDE, dann WÄRE es TEIL des Handels und der Kunde hätte ein Recht auf Einhaltung. Solange der Verkäufer keine Wirkung verkauft, ist alles in Ordnung. Da nützen Dir im schlimmsten Falle die ganzen Gesetze nicht, weil es genau nach Gesetz gegangen ist.
Und da kannst du noch so viel kopieren, das ändert nichts an der sache.
Wer ein Produkt verkauft untersteht der Produktehaftpflicht unabhängig ob es wirkt oder nicht.
Neben der Pflicht des Herstellers, eine dem Stand der Technik entsprechend sicheres Produkt auf den Markt zu bringen, gehört auch eine deutliche Warnung des Verbrauchers vor Gefahren, die vorhersehbar sind und eine Information hinsichtlich der Gefahrenprävention.
Allerdings kann sich der Hersteller von Publikumsprodukten von seiner Verantwortung nicht im Voraus dadurch befreien, dass er sein Produkt mit einer präzisen Gefahrenwarnung versieht. Der vorhersehbare Gebrauch umfasse auch den allfälligen Fehlgebrauch, mit dem der Hersteller vernünftigerweise rechnen muss. Die Fehlerursachen als solche spielen im PrHG keine Rolle. Ungeachtet dessen ist eine Gefahrenwarnung im Hinblick auf einen unsachgemässen Gebrauch wichtig.
http://www.produkte-haftung.ch/rechte-und-pflichten-des-herstellers