Sammelthread:Fleisch essen/ Tierhaltung/Vegetarier

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LeBaron schrieb:
Zum Frass vorwerfen, so würde ich das nicht nennen.

Eher Perlen vor die Säue werfen. :lachen:

Gruss
LB

Bööööser Baron :nudelwalk

Die Rüge fürs off topic muss übrigens an dich gehen. Ich armes Weib kann dafür keine Verantwortung übernehmen. :D
 
Pelisa schrieb:
Bööööser Baron :nudelwalk

Die Rüge fürs off topic muss übrigens an dich gehen. Ich armes Weib kann dafür keine Verantwortung übernehmen. :D
Weib!

Da droht eine Rüge von gestrengen Moderatoren,
stell dich hinter mein breites Kreuz! Ich fang alles ab!

Sowas machen wir Männer doch gerne! Willst du
das bestreiten?

Wie auch immer, gleich würde ein Mod uns sowieso
stoppen. Also beende ich dieses Thema hier im Thread!

Enchante
LB
 
LeBaron schrieb:
Weib!

Da droht eine Rüge von gestrengen Moderatoren,
stell dich hinter mein breites Kreuz! Ich fang alles ab!

Sowas machen wir Männer doch gerne! Willst du
das bestreiten?

Wie auch immer, gleich wird ein Mod uns sowieso
stoppen. Also beende ich dieses Thema hier im Thread!

Enchante
LB

:lachen: :lachen: :lachen:

Ok, Pelisa hinter LeBaron versteckt:

Wie seht ihr das eigentlich, wenn Tiere aus religiösen Gründen geschächtet werden? Hat nicht irgendwer in diesem Endlosthread oder anderswo gemeint, Schächten müsste verboten werden?
War es, in Vorarlberg. Aber der Verfassungsgerichtshof hat dieses Gesetz gekippt (genaues Zitat gerne auf Anfrage): das Grundrecht auf freie Religionsausübung wiegt schwerer als das Argument der Tierquälerei.
 
Pelisa schrieb:
Wie seht ihr das eigentlich, wenn Tiere aus religiösen Gründen geschächtet werden? Hat nicht irgendwer in diesem Endlosthread oder anderswo gemeint, Schächten müsste verboten werden?
Hi Pelisa,

was meinst du zu der Rechtslage in Dland (s.u.)?

Und biologisch gesehen, führt eine sachkundige
Durchtrennung der Halsschlagader in ein paar
Sekunden zur Bewusstlosigkeit und wenig später
zum Tod.

Gruss LB

Rechtslage

Schächten ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, da das Tierschutzgesetz das Schlachten von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung untersagt (Generalverbot mit Ausnahmeerlaubnisvorbehalt - §§ 4ff TierSchG). Die Einfuhr des Fleisches im Ausland geschächteter Tiere ist dagegen ohne Weiteres legal. Wer von dieser Vorschrift ohne Ausnahmegenehmigung abweicht, macht sich strafbar oder begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit, was auch zu einem Berufsverbot oder einem Verbot des Umgangs mit Tieren führen kann - §§ 17ff TierSchG.

Aus religiösen Gründen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Lange Zeit wurde in der BRD Juden diese Genehmigungen meist erteilt, Muslimen dagegen meist nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss wegen der nach Art. 4 Grundgesetz verfassungsmäßig uneingeschränkt gewährten Religions- und Glaubensfreiheit auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern das Fleisch des getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbieten (Urteil vom 15. Januar 2002, sog. Schächturteil). Ob dies der Fall ist, kann eine Religionsgemeinschaft weit gehend selbst definieren, ohne sich etwa einer gutachterlichen Prüfung von Außen aussetzen zu müssen. Das Schächten muss jedoch von einer sachkundigen Person in einem zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieb erfolgen und ist vom zuständigen Veterinäramt zu überwachen.

Quelle: Wikipedia
 
LeBaron schrieb:
Und der Mensch hat einen Freien Willen, meinst du?

Er kann also wollen, was er will?

LB

Was das Thema hier angeht, ja, der Mensch hat einen freien Willen, oder siehst du das anders? Und zwar entweder dafür oder dagegen oder in der Mitte, wie er will!

lg

morgenwind
 
@pelisa: wenn es um Leben geht, um Schächten, Schlachten oder sonstwas in der Art, so brauche ich doch keine quellen, wenn ich das Leben anerkenne?

Willst du tatsächlich Leben in Statistiken oder wissenschaftlichen Untersuchungen bewerten oder feststellen? Ichhabe dich schon mal gefragt, wie definierst du dein Leben - doch nicht durch deine Geburtsurkunde?

Egal, welcher Grund - es findet sich ja für alles ein Grund - ich versuche, Leben leben zu lassen. Was Religionen betrifft, ist das Leben da ein anderes, weil ein Leben Gott geopfert wird? Gott, der alles Leben ist, möchte ein Leben als Opfer? Na ja, das kann glauben, wer will. Da ist sowieso jede Diskussion überflüssig.

Und was Ernährung betrifft, auch da kann man sich nicht auf Untersuchungen (wiegesagt) verlassen. Da sie ja finanziert werden müssen und ich vermute fast, der Geldgeber bestimmt das Ergebnis. Man kann doch alles verdrehen und anders aussehen lassen, die Leute , glauben das schon.

lg

morgenwind
 
@klartext:

stammesfehden hin oder her, das ist ja sowieso alles Geplänkel ums Thema herum, für mich zumindest. Der Kern ist einfach das Opfern von Leben für einen kurzen Genuß. Und ob jetzt die vegetarische Ernährung gesünder ist oder nicht, ist mir schnurzpiepegal - weil ich auch, um 5 Jahre länger zu leben, deshalb kein Fleisch essen würde. Da ich sowieso Fatalistin bin uns denke, wenn es mit mir zu ende ist, ist es halt so, bin ich auch nicht auf diesem Gesundheitstrip, um das Leben ja so lang wie möglich fit und schön und schlank und was sonst noch durchzustehen. Mir ist ein gutes Gewissen wirklich wichtiger.

lg

morgenwind
 
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Schwierige Frage, Baron. Über eine mir fremde Rechtsordnung trau ich mich nicht drüber. Aber der VfGH beruft sich auch auf die EMRK - und auf das EU-Recht. Streng genommen müsste die Auslegung in allen EU-Ländern gleich sein. Ich nehme übrigens zurück, dass das Gesetz gekippt wurde - es muss nur anders ausgelegt werden.

VfGH, 17.12.1998 (zu finden unter www.ris.bka.gv.at)

Leitsatz:
Denkunmögliche Annahme eines Verbotes der rituellen Schächtung im
Vlbg Tierschutzgesetz; verfassungswidrige Gesetzesauslegung im
Hinblick auf die Religionsfreiheit; Vereinbarkeit des Schächtens nach
islamischem Ritus mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten;
verfassungskonforme Auslegung des Vlbg Tierschutzgesetzes auch im
Hinblick auf eine Tierschutzrichtlinie der EU geboten;

(...)
Der Verfassungsgerichtshof teilt vor diesem Hintergrund
die Auffassung der erwähnten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes, sowie
der Lehre, daß die Vornahme einer Schächtung nach islamischem
ebenso wie nach israelitischem Ritus unter die durch die
vorerwähnten Bestimmungen verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechte auf Ausübung der Religion fällt. Ein Schächtungsverbot
stellt daher einen Eingriff in die vorerwähnten
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte dar.

(...)
2.7.1. Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, daß in den
letzten Jahrzehnten insoweit ein Wertewandel eingetreten ist, als
sich nach heutiger Auffassung im Tierschutz ein weithin
anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse verkörpert.
Dem Tierschutz kommt aber - vor dem Hintergrund der in den
Grundrechten zum Ausdruck kommenden Werteskala - unter
Berücksichtigung aller Umstände deshalb noch kein gegenüber dem
Recht auf Freiheit der Religionsausübung durchschlagendes Gewicht
zu. Der Tierschutz ist insbesondere für die öffentliche Ordnung
nicht von derart zentraler Bedeutung, daß er das Verbot einer
Handlung verlangt, die einem jahrtausendealten Ritus entspricht,
der (aus dem Blickwinkel der Zwecke des Tierschutzes gesehen)
seinerseits nicht etwa in einer gleichgültigen oder gar
aggressiven Haltung dem Tier gegenüber wurzelt, sondern auf die
bestmögliche Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Angst bei den
zu schlachtenden Tieren höchsten Wert legt (vgl. dazu
Budischowsky, Die staatskirchenrechtliche Stellung, 98 f.; nähere
Ausführungen zur Frage der Schmerzhaftigkeit der Schächtung bei
Schwaighofer, Tierquälerei im Strafrecht, in: Harrer/Graf (Hrsg),
Tierschutz und Recht (1994) 147 (157)).

2.7.2. Für die Richtigkeit dieser Wertung sprechen aber auch
noch zwei weitere Umstände:

a) Die Frage der Berücksichtigung der rituellen Schächtung
wird in den einzelnen Tierschutzgesetzen der Länder von den
verschiedenen Landesgesetzgebern durchaus nicht einheitlich
beantwortet (vgl. die Nachweise hiezu bei Budischowsky, Die
staatskirchenrechtliche Stellung, 103 ff. und Gaisbauer, ZfV
1996, 41 mit FN 3), sodaß von einer einheitlichen Auffassung in
diesem Zusammenhang nicht die Rede sein kann.

b) Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechtes der Europäischen
Union verlangt Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 93/119/EG des
Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung
oder Tötung ausdrücklich die Berücksichtigung religiöser Riten
bei der Schlachtung von Tieren. Art5 Abs2 dieser Richtlinie
gestattet es den Staaten in der Folge ausdrücklich, für Tiere,
bei denen aufgrund bestimmter religiöser Riten besondere
Schlachtmethoden angewendet werden, auf die dem Schlachtvorgang
vorangehende Betäubung zu verzichten.

2.7.3. Zusammenfassend vermag der Gerichtshof daher nicht zu
erkennen, daß die Schächtung als empfindliche Störung des
Zusammenlebens der Menschen im Staate angesehen werden kann oder
von ihr eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung ausginge, die
allein ihr Verbot vor dem dargelegten verfassungsrechtlichen
Hintergrund rechtfertigen könnte.

2.8. Der Verfassungsgerichtshof kann aber auch nicht finden,
daß die Schächtung nach dem israelitischen oder islamischen Ritus
mit den guten Sitten unvereinbar im Sinne des Art63 Abs2
Staatsvertrag von St. Germain wäre. Die guten Sitten bezeichnen
nur jene allgemein in der Bevölkerung verankerten Vorstellungen
von einer "richtigen" Lebensführung, die durch ausdrückliche
gesetzliche Anordnung geschützt sind (Gampl, Staatskirchenrecht,
85). Der Begriff der guten Sitten in diesem Sinne steht mit dem
Tierschutz in keinem Zusammenhang. Im übrigen gilt aber auch hier
das vorstehend zur öffentlichen Ordnung bereits Gesagte.

3. Das Schächten nach islamischem Ritus ist daher weder mit
der öffentlichen Ordnung noch mit den guten Sitten unvereinbar.
Ein Verbot des (fachgerechten) Schächtens ist daher in einer
demokratischen Gesellschaft nicht notwendig; es verstieße gegen
Art14 StGG, Art63 Abs2 Staatsvertrag von St. Germain und
Art9 EMRK und wäre daher verfassungswidrig.
 
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