Aber natürlich müssen die persönlichen Freiheiten eingeschränkt werden
wenn es zu weit getrieben wird
Aber natürlich müssen die persönlichen Freiheiten eingeschränkt werden
wenn es zu weit getrieben wird
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Internationaler Pakt ü. wirtschaftliche, soziale u. kulturelle Rechte, Fassung vom 12.03.2011
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. September 1978 hinterlegt;
dieser Staatsvertrag tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 für Österreich am 10. Dezember 1978 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 10. Dezember 1978 folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum genannten Pakt hinterlegt:
Australien, Barbados, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West), soweit nicht Rechte und Pflichten der Alliierten berührt werden), Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Guayana, Guinea, Irak, Iran, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Schweden, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Surinam, Syrien, Tansania, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Pitcairn-Gruppe, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln, Tuvalu), Weißrußland, Zaire und Zypern.
TEIL I
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Satzung der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechtes auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
TEIL II
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gewährleisten, daß die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
(3) Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sicherzustellen.
TEIL III
Artikel 6
(1)
Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht auf Arbeit, welches das Recht jedes Einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfaßt, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutze dieses Rechts.
(2)
Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen, Maßnahmen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaflichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Einzelnen schützen.
Artikel 7
D
ie Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, durch die insbesondere gewährleistet wird
a)
ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert
i)angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, daß Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und daß sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
ii)einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
b)
sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
c)
gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Beschäftigung ausschlaggebend sein dürfen;
d)
Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.
Quelle: Bundesrecht, einzusehen unter .ris.bka.gv.at/Geltende Fassung (vor dem ersten Punkt die drei w´s eingeben, da ich wegen unzureichender Beiträge noch nicht verlinken darf).
LG Iza.