Ja, dann zeige mir bitte die Stelle, dass ein Geistheiler nun plötzlich ausgebildeter Mediziner sein muss, ich finde da nix zu. Sondern dies hier:
Die Straffreiheit gilt jedoch nur für die vom Bundesverfassungsgericht genannten rituellen Handlungen zur Stärkung der Selbstheilungskräfte, wie z.B. Handauflegen oder Beten; also für Handlungen, die sich vom gewohnten Bild einer medizinischen Behandlung weit entfernen und nur noch auf eine spirituelle Wirkung angelegt sind. Kommt es darüber hinaus zu Handlungen, wie z.B. Stellen von Diagnosen, Verschreiben oder Empfehlen von Medikamenten, Verwenden von medizinischen Geräten, Versprechen von Heilung oder der Anwendung zusätzlicher Heilmethoden kann durchaus eine Strafbarkeit des Geistheilers vorliegen.
Und die Aufklärungspflicht, dass Geistheilung den Besuch beim Arzt nicht ersetzt (Infoblatt).
Je schwerer die gesundheitlichen Folgen, die bei Verzicht auf eine schulmedizinische Behandlung drohen (etwa bei lebensgefährlichen Krankheiten), desto nachdrücklicher muss der Heiler darauf hinwirken, dass die Kranken den Kontakt mit den behandelnden Ärzten nicht abbrechen.
Da geht es nur darum, dass ein Geistheiler bei z.B. einem Krebskranken ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass der seine schulmedizinische Behanldung nicht abbrechen darf.
Das ein Geistheiler nicht die Verantwortung dafür übernehmen kann, was der betreffende Mensch selbst tun will, steht dabei außer Frage. Er kann nur darauf hinweisen und informieren.
LG
Any