Das ist nicht richtig,
denn seit 1990 hat sich das - zum Glück - geändert!
Wiki:
Durch das TierVerbG wurde 1990 der § 90a BGB eingefügt, nach dem Tiere keine Sachen sind, man sie jedoch rechtlich wie Sachen zu behandeln hat. Das bedeutet, dass man beispielsweise einen Hund ohne weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den sachenrechtlichen Vorschriften übereignen kann.
Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden[4]. Nach einer in der Literatur befindlichen Auffassung handelt es sich um eine gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt[5]. Auswirkungen hat er immerhin im Falle eines zu leistenden Schadensersatzes: Der Schuldner kann nicht ohne Weiteres eine Wertminderung eines durch ihn verletzten Tieres durch vorherigen längeren Gebrauch geltend machen, wie bei einer durch ihn beschädigten Sache; auch Heilkosten, die über den Verkaufswert des Tieres hinaus gehen, können ihm in Rechnung gestellt werden.
Tierrecht/Strafrecht:
http://www.tierrecht.ch/strafrecht.html
Auszug:
12 Strafrechtliche Aspekte der Tierhaltung
12.1 Anwendbare Bestimmungen des Strafgesetzbuches
Seit der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 4. Oktober 2002, welche am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, sind Tiere keine Sachen mehr (Art. 641a Abs. 1 ZGB). Trotzdem gelten für Tiere im Wesentlichen nach wie vor die auf Sachen anwendbaren Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB). Dies sind vor allem die vermögensstrafrechtlichen Bestimmungen betreffend unrechtmässige Aneignung, Diebstahl und Sachbeschädigung.....