Belgien will Sterbehilfe für Kinder erlauben

Gerade bei Kindern sehe ich eine große Gefahr, dass von ihren Eltern deren urteilsvermögen gelenkt werden, den kindern entwas übegeholfen wird, weil die Eltern den Schmerz nicht ertragen können...ich weiss gerade hier kommt die aktive Sterbehilfe doch arg an die Grenze und den Eltern kann man da keine vorwürfe machen....

Da habe ich in 30 Jahren Medizin aber eher das Gegenteil erfahren - nämlich, daß Eltern sich von ihren Kindern nicht trennen können.
Und was die Urteilsfähigkeit der Kinder betrifft:
Ich persönlich hatte in meinem Leben schon einmal so starke Schmerzen, daß ich den ehrlichen Wunsch hatte, zu sterben, weil ich es nicht mehr aushalten konnte - obwohl ich damals eine kleine Tochter hatte und viele andere Verpflichtungen. Es spielte alles keine Rolle mehr.
O.K. - mit vielen OP´s und vielen Medikamenten, die ich teilweise heute noch nehme (seit 20 Jahren) bin ich über diesen Punkt hinweg gekommen... - doch nie wieder hatte ich danach Schmerzen von solch einer Intensität.

Wenn ich mir vorstelle - egal, ob es Kinder oder Erwachsene sind - so etwas hält über Monate oder womöglich viele Jahre an, dann kann ich den Wunsch sehr leicht nachvollziehen, dem ein Ende bereiten zu wollen.

Solch eine Entscheidung wird nicht mal soeben getroffen. Da sprechen auch Ärzte, die andere Möglichkeiten vorschlagen, eine Rolle. Dann wird es von außenstehenden Sachverständigen noch einmal beurteilt ect...

Gerade bei Kindern wird die Entscheidung nicht mal eben "zum Wochenende" getroffen.
 
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Ich denke, das sind die Ängste, die sehr viele Menschen haben – vorzeitige oder unwillkommene „Sterbehilfe“.



Bitte um Quellenangaben, eine solche Behauptung sollte auch durch Tatsachen belegbar sein.




Um für den Ernstfall vorzusorgen besteht die Möglichkeit für eine Patientenverfügung:
Für die Regelung in Österreich gibt es folgende Kurzzusammenfassung -

"Was zählt mein Wille, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin.."
http://www.salzburg.gv.at/themen/gs/gesundheit/patientenvertretung/patientenverfuegung.htm

Im Wesentlichen wird zwischen einer verbindlichen und einer beachtlichen Pat.Verf. unterschieden – ersterer muss ein aufklärendes Arztgespräch vorausgehen, sie hat eine auf 5 Jahre begrenzte Gültigkeit und wird bei einem rechtskundigen PatientInnen-Vertreter errichtet (z.B.: Patientenanwaltschaft, Notar...).
Die beachtliche Pat.Verf. ist eine ernsthafte, schriftliche Willenskundgebung und dient ÄrztInnen und Angehörigen als Richtschnur.

Eine Patientenverfügung bezieht sich auf lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde Maßnahmen im Rahmen stationärer Behandlung (KH, Pflegeheime, Hospize) oder der Langzeitpflege zu hause, sie hat keine Auswirkung auf notwendige Maßnahmen bei z.B.: Unfällen.

Passive Sterbehilfe (das Aussetzen lebenserhaltender Maßnahmen) bezieht sich auf nichteinwilligungsfähige PatientInnen (z.B. Langzeitkoma), die in irgendeiner Form von lebenserhaltenden Maßnahmen/Systemen abhängig sind, zu keinerlei Willensäußerung mehr fähig sind und aus medizinischer Sicht, trotz ausgeschöpfter therapeutischer Maßnahmen keinerlei Zustandsverbesserung mehr möglich ist (allein für diese Annahme verstreicht schon erhebliches an Zeit). Anders als hier im Forum geäußert entscheidet das nicht irgendein Arzt mal schnell alleine! Dies ist ein intensiver Prozess zwischen behandelnden Ärzten und Angehörigen.
Liegt eine „beachtliche Pat.Verf.“ vor, dient diese als Richtschnur. Gibt es nur frühere mündliche Willenskundgebungen des/der Betroffenen sind die Angehörigen in der Beweispflicht, die Ernsthaftigkeit der vormals getätigten Äußerungen zu belegen.

Aktive Sterbehilfe (Verabreichen einer tödlichen Medikamentendosis) bezieht sich NUR auf EINWILLIGUNGSFÄHIGE PatientInnen! Wobei dieser Terminus hier irreführend ist – die Betroffenen müssen nicht in eine vorgeschlagene Sterbehilfe einwilligen, es ist vielmehr Grundvoraussetzung, dass der Wunsch nach so einer Maßnahme ERNSTHAFT, GLAUBWÜRDIG, MEHRFACH und bei vorliegender URTEILSFÄHIGKEIT von dem / der Betroffenen kommt. Die medizinischen Voraussetzungen wurden schon mehrfach angeführt.


Das angeführte „Schindluder-Beispiel“ der Todesengel von Lainz ist m.E. insofern unzutreffend, als das es kein Fall von Missbrauch einer gesetzlichen Regelung aktiver Sterbehilfe darstellt, sondern sich schlichtweg um Mord handelt (dieser Tatbestand würde auch trotz einer etwaig vorliegenden „legalisierten Sterbehilfe“ erfüllt sein!).

Danke ... :)
 
Und was nützt es, es zu verbieten, wenn es doch trotzdem geschieht?
Ich finde viele der hier aufgeführten Gegenargumente entweder rein spekulativ "aber was ist, wenn..." oder insgesamt etwas haltlos - denn Mißbrauch gibt es überall und immer, es wird miese Eltern und böse Ärzte geben, schlechte Automechaniker und dumme Lehrer, die ihre "Macht" mißbrauchen. Es ändert nichts, rein gar nichts daran, nur weil es solche Fälle gibt, dass es auch den Gegenpol gibt - verantwortungsbewusste Menschen, die tatsächlich das Wohl ihrer Mitmenschen im Auge haben. Auch wenn es heute gegen den Mainstream ist zu sagen "es gibt auch verdammt gute Sachen auf der Welt, man munkelt sogar, es gibt nette Menschen" :D

Und diesen nimmt man die Chance, auf legalem Wege, ohne Angst vor Konsequenzen, den letzten Wunsch Leidender zu erfüllen. Ich habe manchmal den Verdacht, dass ein Gesetz zur aktiven Sterbehilfe mit einem Freifahrtschein für Hobbymörder verwechselt wird - ganz so, als gäbe es dabei keine Auflagen, die erfüllt sein müssen, denn wenn diese nicht erfüllt werden würden, wäre die Handlung immer noch strafbar.

Natürlich muss die Möglichkeit des Mißbrauchs miteinbezogen werden und Strategien entwickelt werden, diesen bestmöglich zu unterbinden. Aber wenn man darauf warten will, dass ALLE Menschen sich plötzlich zu verantwortungsbewussten und ständig korrekt handelnden Wesen wandeln, wartet man vermutlich vergeblich. Aus einer utopischen Hoffnung heraus ändert man nicht die Welt. Die Frage sollte sein, wie kann ich im Hier und Jetzt möglichst vielen gerecht werden, nicht, wie kann ich mir ausmalen, was ich tu, wenn es anders ist.

Und ich bin etwas erstaunt, dass so viele Beteiligte hier anscheinend der Meinung sind, Eltern, die ihr Kind im Sterbebett liegen sehen, würden eine solche Entscheidung leichtfertig treffen. Ich vermute, die Eltern, die ihr Kind einfach loswerden wollen, werden sich nicht unbedingt darum kümmern, ihr Kind angemessen medizinisch versorgen zu lassen, sondern bringen es lieber daheim um die Ecke. Und schlußendlich wird mit Sicherheit die medizinische Grundlage erfüllt sein, dass das Kind unheilbar letal erkrankt ist und Schmerzen jenseits des Zumutbaren erfährt. Ein Kind, dass noch Aussicht auf Heilung oder Verbesserung der Lebensqualität hat, wird sicherlich von keinem Arzt einfach "ausgeknipst", nur weil die Eltern es so wollen. Es klingt hier so an, als hätten Eltern damit grundsätzlich die alleinige Entscheidungsgewalt über Leben und Tod.

Sehr guter Beitrag! :danke:
 
Yvonnscherl #252
Wie sieht dann diese Patientenverfügung bei Kindern aus, die keine Angehörigen mehr haben? Die Überschrift bei diesem Thread lautet: Belgien will Sterbehilfe bei Kindern erlauben. Wer aber schützt ein Kind, dass niemanden mehr hat? Da wird dann wohl von Menschen entschieden, die keinen persönlichen Bezug zu diesen Kindern haben.

Minderjährige (alle Personen unter 18 Jahren) können keine (verbindliche) Patientenverfügung hinterlegen – dafür muss man volljährig sein. Sie können wohl ihre Meinung äußern (wie jeder andere auch), aber eben nicht in Form einer Pat.Verf.
Da eine Patientenverfügung ein Persönlichkeitsrecht ist und das Erstellen einer solchen NUR höchstpersönlich geschehen kann und das Recht eine solche festzuschreiben auch nicht übertragbar ist, können weder Eltern für ihre minderjährigen Kinder, noch Sachwalter od. Vormundschaftsbeauftragte für die ihnen anvertrauten Menschen (weder für Kinder, noch für Erwachsene) eine Patientenverfügung ausfüllen.

Ich habe nach wie vor den Eindruck, dass hier mehrere „Abläufe“ vermischt werden.
Eine Patientenverfügung soll verhindern, dass eine Person gegen ihren Willen lebenserhaltende Maßnahmen erhält (z.B.: im Rahmen rasch progredienter Erkrankungen), bzw. wenn diese im Rahmen eines Unfalles notwendig geworden sind, diese Maßnahmen abgestellt werden (im Sinne einer passiven Sterbehilfe) – das ist vor allem dann entscheidend, wenn man nach so einem Akutereignis NICHT mehr ZU EINER WILLENSBEKUNDUNG in der Lage ist (z.B.: Langzeitkoma nach Schädel-Hirn-Trauma, nach Hypoxie....).
Liegt keine Pat.Verf. vor oder nur in mündlicher Form, so Obliegt es den Angehörigen, oder bei Minderjährigen den Eltern, zusammen mit den behandelnden Ärzten bei einem solchen Zustand (Koma, unheilbar,...) über passive Sterbehilfe zu entscheiden.
Bestehen zwischen zwei gleichberechtigten Angehörigen Auffassungsunterschiede hinsichtlich möglicher früherer Willensbekundung der Betroffenen, so muss das Gericht entscheiden, ob passive Sterbehilfe zulässig ist.
Ob eine staatliche Vormundstelle überhaupt schon einmal passive Sterbehilfe für einen Schutzbefohlenen (mit entsprechender medizinischer Vorgeschichte) beantragt hat, entzieht sich meiner Kenntnis.

Für die aktive Sterbehilfe (Verabreichen einer tödlichen Medikamentendosis) braucht es aber KEINE Patientenverfügung. Hier ist, neben der entsprechenden medizinischen Geschichte, die vorhandene URTEILSFÄHIGKEIT und persönliche WILLENSBEKUNDUNG ausschlaggebend. D.h., die Betroffenen sind bei Bewusstsein und Verstand!
Aktive Sterbehilfe war bis dato (unter den bereits mehrfach angeführten Kriterien) in Belgien ausschließlich volljährigen Betroffenen vorbehalten.
Was nun gesetzlich geregelt werden soll, ist, unter den gleichen strengen Bedingungen, der Zugang betroffener Minderjähriger.
Durch die geforderte URTEILSFÄHIGKEIT ist das Alter derer, die aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen können ohnehin höher – es betrifft also nicht Kleinkinder. Die notwendige Urteilsfähigkeit schränkt übrigens auch bei einigen Erwachsenen den Zugang zu aktiver Sterbehilfe ein (schwere Depression, psychotische Erkrankungen, demenzielle Erkrankungen, geistige Behinderung...)
Die ZUSTIMMUNGSPFLICHT der Eltern / Fürsorgeberechtigten verringert dabei eher die Wahrscheinlichkeit für die betroffenen Jugendlichen auf aktive Sterbehilfe – meiner Erfahrung nach verabschieden sich Eltern nicht „leichtfertig“ von einem sterbenskranken Kind! Bei staatlicher Obhut entscheidet auch nicht irgendein Sachbearbeiter über die Zustimmung, sondern ein Gremium.
 
Ich weiß nicht was du dir da jetzt genau vorstellst, irgendeine Ausbildung müsste derjenige ja auch haben und seine Tätigkeit sollte den Missbrauch gering(er) halten. Du denkst da jetzt vielleicht an Menschen mit besonderem Feingefühl und innerer Reife...die Typen werden dann aber auch nach Stunden bezahlt oder?

1 - Die Ausbildung ist da bereits vorhanden. Selbsterfahrene Krankheitserlebnisse, die nachweislich untersucht und beglaubigt werden von einem Kommitee, das nicht aus politischen Graueminenzen besteht mit einem ausgearbeiteten Test, der zu absolvieren ist. Die Inhalte des Tests muessten noch zu diskutieren sein.

2 - Die "Typen" wie du sie nennst, muessen nachweislich echte Vertrauenspersonen der "Patienten" sein. Also, selbst wenn jemand im Stab vorhanden ist, der den Schritt vom Duerfen erledigen koennte, darf es nicht, wenn er nicht das Vertrauenssiegel des Patienten vorweisen kann.

3 - Dieser "Beruf" ist ein Zusatzberuf, der unentgeltlich auszufuehren ist. Somit kann schon im Vorfeld gewaehrleistet sein, dass in Heimen oder Waisenhaeuser kein Kerbholzlauf veranstaltet wird. Es gibt eine Pauschale, die den Ausfall im Erstberuf entschaedigt. Der Betreffende, der sich fuer diesen Beruf "berufen" fuehlt, kann aus jeder Berufsebene sich diesen Zusatzberuf zulegen. Ich wuerde Video Ueberwachung nicht ausschliessen wollen. Und ja, die Feinfuehligkeit und die Waerme des Empfindens muss gewaehrleistet sein. (Keine Oberschwester Hildegard aus der Schwarzwaldklinik - um einen Vergleich zu benennen)

4 - Es wurde Missbrauch als universell belanglos abgeschmettert, selbst von eigentlich verstaendigen Stimmen. Dabei darf nicht missachtet werden, dass es einen Unterschied gibt, ob einem Arzt durch Missbrauch ein Patient "wegstirbt", ob ein Banker "Geld" veruntreut hat oder ob ein Hochstapler "mehrere Frauen" heiratet. Der Missbrauch vom Ende eines Lebens sollte nicht mit "lebenden Missbraeuchen" gleichgesetzt bedacht werden. Was hier offensichtlich mit "Vorliebe" getan wird.
 
Minderjährige (alle Personen unter 18 Jahren) können keine (verbindliche) Patientenverfügung hinterlegen – dafür muss man volljährig sein. Sie können wohl ihre Meinung äußern (wie jeder andere auch), aber eben nicht in Form einer Pat.Verf.
Da eine Patientenverfügung ein Persönlichkeitsrecht ist und das Erstellen einer solchen NUR höchstpersönlich geschehen kann und das Recht eine solche festzuschreiben auch nicht übertragbar ist, können weder Eltern für ihre minderjährigen Kinder, noch Sachwalter od. Vormundschaftsbeauftragte für die ihnen anvertrauten Menschen (weder für Kinder, noch für Erwachsene) eine Patientenverfügung ausfüllen.

Ich habe nach wie vor den Eindruck, dass hier mehrere „Abläufe“ vermischt werden.
Eine Patientenverfügung soll verhindern, dass eine Person gegen ihren Willen lebenserhaltende Maßnahmen erhält (z.B.: im Rahmen rasch progredienter Erkrankungen), bzw. wenn diese im Rahmen eines Unfalles notwendig geworden sind, diese Maßnahmen abgestellt werden (im Sinne einer passiven Sterbehilfe) – das ist vor allem dann entscheidend, wenn man nach so einem Akutereignis NICHT mehr ZU EINER WILLENSBEKUNDUNG in der Lage ist (z.B.: Langzeitkoma nach Schädel-Hirn-Trauma, nach Hypoxie....).
Liegt keine Pat.Verf. vor oder nur in mündlicher Form, so Obliegt es den Angehörigen, oder bei Minderjährigen den Eltern, zusammen mit den behandelnden Ärzten bei einem solchen Zustand (Koma, unheilbar,...) über passive Sterbehilfe zu entscheiden.
Bestehen zwischen zwei gleichberechtigten Angehörigen Auffassungsunterschiede hinsichtlich möglicher früherer Willensbekundung der Betroffenen, so muss das Gericht entscheiden, ob passive Sterbehilfe zulässig ist.
Ob eine staatliche Vormundstelle überhaupt schon einmal passive Sterbehilfe für einen Schutzbefohlenen (mit entsprechender medizinischer Vorgeschichte) beantragt hat, entzieht sich meiner Kenntnis.

Für die aktive Sterbehilfe (Verabreichen einer tödlichen Medikamentendosis) braucht es aber KEINE Patientenverfügung. Hier ist, neben der entsprechenden medizinischen Geschichte, die vorhandene URTEILSFÄHIGKEIT und persönliche WILLENSBEKUNDUNG ausschlaggebend. D.h., die Betroffenen sind bei Bewusstsein und Verstand!
Aktive Sterbehilfe war bis dato (unter den bereits mehrfach angeführten Kriterien) in Belgien ausschließlich volljährigen Betroffenen vorbehalten.
Was nun gesetzlich geregelt werden soll, ist, unter den gleichen strengen Bedingungen, der Zugang betroffener Minderjähriger.
Durch die geforderte URTEILSFÄHIGKEIT ist das Alter derer, die aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen können ohnehin höher – es betrifft also nicht Kleinkinder. Die notwendige Urteilsfähigkeit schränkt übrigens auch bei einigen Erwachsenen den Zugang zu aktiver Sterbehilfe ein (schwere Depression, psychotische Erkrankungen, demenzielle Erkrankungen, geistige Behinderung...)
Die ZUSTIMMUNGSPFLICHT der Eltern / Fürsorgeberechtigten verringert dabei eher die Wahrscheinlichkeit für die betroffenen Jugendlichen auf aktive Sterbehilfe – meiner Erfahrung nach verabschieden sich Eltern nicht „leichtfertig“ von einem sterbenskranken Kind! Bei staatlicher Obhut entscheidet auch nicht irgendein Sachbearbeiter über die Zustimmung, sondern ein Gremium.


Stimmt nicht so ganz was du über die Patientenverfügung schreibst :

DIGNITAS-Deutschland Patientenverfügung

Viele Menschen fürchten sich davor, in einem hoffnungslosen Zustand oder ohne Bewusstsein in einem Spital an Maschinen angeschlossen und während langer Zeit künstlich am Leben gehalten zu werden. Sie fürchten sich vor sinnlosen Operationen und wirkungslosen pharmazeutischen Therapien. Sie möchten den Jahren mehr Leben, nicht dem Leben mehr Jahre geben.

Gegen diese Hilflosigkeit und Ausgeliefertheit an die High-Tech-Medizin gibt es nur ein probates Mittel: Eine rechtlich durchsetzbare Patientenverfügung. Dazu gehört einerseits ein verbindlicher, unmissverständlicher Text, der von erfahrenen Spezialisten verfasst ist, andererseits aber auch eine effiziente Organisation welche dafür sorgen kann, dass die Patientenverfügung – notfalls auch gegen Widerstand – durchgesetzt werden kann.

Es existieren in Deutschland eine Vielzahl von Mustern von Patientenverfügungen, die von unterschiedlichen Institutionen verfasst worden sind. Viele dieser Muster formulieren den Patientenwillen nicht genügend klar und eindeutig, so dass Ärzte und Pflegepersonal in schwierigen rechtlichen Situationen vor Auslegungsprobleme stehen, die letztlich die Durchsetzung des Patientenwillens gefährden oder vereiteln.

Dementsprechend hat DIGNITAS-Deutschland eine eigene Patientenverfügung mit einem entsprechenden Begleitschreiben entworfen, die eine unmissverständliche Willens-erklärung beinhaltet. Diese Patientenverfügung und das erläuternde Begleitschreiben stellt der Verein allen Mitgliedern auf Anforderung kostenlos zur Verfügung.

http://www.dignitas.ch/index.php?option=com_content&view=article&id=30&Itemid=70&lang=de


Das hier ist auch noch interessant :
Rechtslage Deutschland :

http://www.dignitas.ch/index.php?option=com_content&view=article&id=63&Itemid=124&lang=de
 
Um für den Ernstfall vorzusorgen besteht die Möglichkeit für eine Patientenverfügung:
Für die Regelung in Österreich gibt es folgende Kurzzusammenfassung -

"Was zählt mein Wille, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin.."
http://www.salzburg.gv.at/themen/gs/gesundheit/patientenvertretung/patientenverfuegung.htm

Im Wesentlichen wird zwischen einer verbindlichen und einer beachtlichen Pat.Verf. unterschieden – ersterer muss ein aufklärendes Arztgespräch vorausgehen, sie hat eine auf 5 Jahre begrenzte Gültigkeit und wird bei einem rechtskundigen PatientInnen-Vertreter errichtet (z.B.: Patientenanwaltschaft, Notar...).
Die beachtliche Pat.Verf. ist eine ernsthafte, schriftliche Willenskundgebung und dient ÄrztInnen und Angehörigen als Richtschnur.

Eine Patientenverfügung bezieht sich auf lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde Maßnahmen im Rahmen stationärer Behandlung (KH, Pflegeheime, Hospize) oder der Langzeitpflege zu hause, sie hat keine Auswirkung auf notwendige Maßnahmen bei z.B.: Unfällen.

Die Patientenverfügung gibt es auch in DE, aber sollte via RA verfasst werden, ansonsten hat es keine Bedeutung. Übrigens auch so nur, bei lebensverlängernden Maßnahmen ohne Aussicht auf Erfolg.
Nur, mit einem Haken, Ärzte brauchen sich nicht daran halten, wenn sie noch Aussicht auf Erfolg sehen.

Spätestens aber auf Intensiv, schneiden es Ärzte von alleine an. Mein Vater hatte keine und dem einen Arzt viel es sichtlich schwer mit uns darüber zu sprechen. Holte uns nur raus aus der Intensiv, weil er wollte nicht in Gegenwart meines Vaters, der damals immer ins Koma gelegt wurde ....... nur so viel dazu, die bekommen nichts mit ..... ah so
Und dann folgte die Frage, was sollen wir machen, wenn das Gehirn seinen Dienst versagt. War mit zu rechnen, 3 Monate Intensiv, jeden Tag OPs, teilweise mehrmals am Tage, weil hier und dort es wieder durchblutete.

Wir verblieben so, Vorschlag des Arztes, wir halten dann am Leben, bis wir da sind, damit wir uns verabschieden können. Und dann kam der Nachsatz, auch wegen Organentnahme müssen wir uns dann noch unterhalten ......... grrrrrrrr

Er kam sogar noch im Heimatkrankenhaus auf normale Station, war aber quasi Pflegefall und da haben wir ihn rausgeholt. Und zu Hause ist er dann wirklich selbstständig gestorben und das machen die ganz einfach, Essen und Trinken Verweigerung, passiert automatisch wenn Essen und Trinken in die Lunge kommt, dann wehrt sich jeder Mensch. Im KH wäre er künstlich ernährt worden, am Leben gehalten worden. Das ist genau dieses selbst entscheiden, in dem Moment, wo die unter vollem Bewusstsein sagen, ich will nicht mehr. Und mein Vater war mit vollem Bewusstsein da, bis am Abend vorher.

Es war eine Qual, aber im Krankenhaus, hätte er das nicht mal mehr äußern können, er wäre ruhig gestellt worden.


In einer Privatklinik wo ich mal gearbeitet habe, wurden Patienten nicht künstlich am Leben gehalten. Gab da ein Zimmer und wer da wieder rauf kam, wusste man schon. Ging zu Ende, wo es die Ärzte merkten, wo die Patienten Essensaufnahme verweigerten und selbst äußerten, wollten nicht mehr.

Beschleicht mich heute noch so ein Gänsehautgefühl, aber, es war richtig.


Ebenso, auch in DE kann man passive Sterbehilfe rechtlich via RA einigermaßen absichern. Nicht einmal passive Sterbehilfe ist in DE erlaubt, aber wird nicht verfolgt und diesen Umstand kann man absichern.

Daher, wir haben in DE eigentlich alle Möglichkeiten ..............

Das angeführte „Schindluder-Beispiel“ der Todesengel von Lainz ist m.E. insofern unzutreffend, als das es kein Fall von Missbrauch einer gesetzlichen Regelung aktiver Sterbehilfe darstellt, sondern sich schlichtweg um Mord handelt (dieser Tatbestand würde auch trotz einer etwaig vorliegenden „legalisierten Sterbehilfe“ erfüllt sein!).

...... bis auf aktive Sterbehilfe. Und die möchte ich auch bei Den Deutschen nicht freigegeben sehen.
Nicht das dann nämlich Mord und das nicht auf Verlangen, auf einmal zur aktiven Sterbehilfe verkommt.
Bei DEN DEUTSCHEN könnte das nämlich passieren, was hat der doch nur für ein leidiges Leben und das noch so lange, nun müssen wir ihn nun nur noch dazu bewegen, es auch selbst einzusehen. Das ist leider bei den deutschen Michels möglich, den Leidensweg generell zu verkürzen, natürlich mit Zustimmung.
 
Wie sieht dann diese Patientenverfügung bei Kindern aus, die keine Angehörigen mehr haben? Die Überschrift bei diesem Thread lautet: Belgien will Sterbehilfe bei Kindern erlauben. Wer aber schützt ein Kind, dass niemanden mehr hat? Da wird dann wohl von Menschen entschieden, die keinen persönlichen Bezug zu diesen Kindern haben.

Die Bedenken, die ich dabei habe, dass eventuell vorschnell entschieden wird damit man mehr Platz im Heim oder Waisenhaus hat.

In DE, der rechtliche Vertreter, Vormund, im Endeffekt das Vormundschaftsgericht bei solchen Fragen.

Wie die entscheiden, auf Eilantrag, wenn ein Doc hüh sagt, ist eigentlich schon auszurechnen.

Aber halt, auch wo Eltern da sind, die sich nicht entscheiden wollen und können, könnte das Gleiche ablaufen, per Eilantrag die medizinische Sorge staatlich ersetzend.
 
es geht nicht ums Lage ändern sondern ums annehmen und nicht jeder sterbende der den wunsch äussert fruhzeitihg zu gehern, will das auch wirklich, auch sie können sich umentscheiden, werden aber an früheren aussagen festgenagelt, sorry aber bei nen sterbenden kann sich seine stiimmung täglich mehrmals ändern[/QUOTE]

DAS ist richtig, und das wird in der Sterbehilfe auch überprüft, und zwar durch mehrere Ärzte , Psychologen,über einen langen Zeitraum, ....hier findet eine Gradwanderung statt und es wird, soweit ich das bisher weiß nicht leichtfertig gehandhabt/gehandelt.

Ich bin für Fälle, bei denen es offentsichlich um unerträgliches Leid und der gesamten Einschränkung an Lebensqualität geht und an dem ausdrücklichen Wunsch des Patienten, der mehrmals überprüft wurde, für Sterbehilfe, auch bei Kindern. Kindern wird ihre Situation sehr wohl bewusst. Sie sind in der Beziehung her von der Wahrnehmung intensiver und spüren , wenn es Zeit wird. Und ich denke, kein Elternteil würde sich das einfach machen, und sofern Chancen gesehen werden und /oder Sterbegleitung reicht , auch richtig wählen.
Einfach ist es so oder so nicht.
 
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