JimmyVoice
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Entgegen einem verbreiteten Irrtum ist es unzutreffend, dass Heilpraktiker alles machen können was sie wollen, ohne hierfür zu haften. Es ist allgemein anerkannt, dass die gesetzlichen Regelung über den Behandlungsvertrag (§§ 630a ff BGB) für Heilpraktiker ebenso gelten wie für Ärzte/Zahnärzte (vgl. bereits die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 17/10448, S. 11). Es ist auch anerkannt, dass Heilpraktiker die Methoden, die er anwendet auch tatsächlich beherrschen muss. Unterschiedliche Gerichte haben bereits entschieden, dass etwa bei invasiven Tätigkeiten der Heilpraktiker die gleichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten hat, wie ein Allgemeinarzt (vgl. etwa VG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2008, Az. 7 A 1324/08, BGH, Urt. v. 29.01.1991, Az. VI ZR 206/90).
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Entgegen einem verbreiteten Irrtum ist es unzutreffend, dass Heilpraktiker alles machen können was sie wollen, ohne hierfür zu haften. Es ist allgemein anerkannt, dass die gesetzlichen Regelung über den Behandlungsvertrag (§§ 630a ff BGB) für Heilpraktiker ebenso gelten wie für Ärzte/Zahnärzte (vgl. bereits die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 17/10448, S. 11). Es ist auch anerkannt, dass Heilpraktiker die Methoden, die er anwendet auch tatsächlich beherrschen muss. Unterschiedliche Gerichte haben bereits entschieden, dass etwa bei invasiven Tätigkeiten der Heilpraktiker die gleichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten hat, wie ein Allgemeinarzt (vgl. etwa VG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2008, Az. 7 A 1324/08, BGH, Urt. v. 29.01.1991, Az. VI ZR 206/90).
