Hi Pelisa,
Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit hast du nicht erwähnt.
Das gleiche gilt für die deutsche Staatsangehörigkeit: die bisherige (z.B.
türkische) muss abgegeben werden.
Es gibt nur einige ganz, ganz wenige Länder, für die das nicht gilt.
Hehe.
Gruss
LB
Da gibts so ein Vorurteil, dass Deutsche pingelig seien.

Ja, manche Staatsbürgerschaften wird man nicht los, Kuba zB - das hast du doch gemeint?
"Verlust der bisherigen Staatsbürgerschaft" gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen:
Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen
* mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt| in Österreich, davon mindestens fünfjährige Niederlassungsbewilligung|
* Unbescholtenheit
o keine gerichtlichen Verurteilungen und
o kein anhängiges Strafverfahren (sowohl im In- als auch im Ausland)
o keine schwer wiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt
* hinreichend gesicherter Lebensunterhalt
o Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre zum Entscheidungszeitpunkt
* Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes
o Nachweis durch schriftliche Prüfung, wenn keine Ausnahmeregelungen bestehen (z.B. Deutsch ist Muttersprache, Minderjährigkeit, Schulbesuch mit positiver Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch")
* bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht
* kein bestehendes Aufenthaltsverbot (in Österreich und in einem anderen EWR-Staat) und kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung
* keine Ausweisung innerhalb der letzten zwölf Monate
* kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
*
grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
* durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen
o die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
o die Interessen der Republik Österreich nicht geschädigt werden