Quecksilber, Formaldehyd, Aluminium in Impfungen für 2 Monate alte Babys

Stimmt!

Bring mir ein URTEIL ...... ein einziges
Wozu?
Du hast zwei Quellen da, in denen steht, dass der Arzt haftet.
Du hast dazu noch einen Fall, in dem ein Arzt gezahlt hat. Warum willst du jetzt genau ein Urteil? Mach dich nicht lächerlich.

Hier hast du noch eine Quelle:
"Es können nicht nur Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, sondern auch, wenn der impfende Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt hat."
 
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Wozu?
Du hast zwei Quellen da, in denen steht, dass der Arzt haftet.
Du hast dazu noch einen Fall, in dem ein Arzt gezahlt hat. Warum willst du jetzt genau ein Urteil? Mach dich nicht lächerlich.

Weil nur mit einem rechtskräftigen Urteil eine Aussage fundiert ist.

Übrigens, auch zu Polio und Aufklärungspflicht ein interessantes BGH Urteil:
http://lexetius.com/2000,353
sehr interessant, wie einfach bei Routineimpfungen die Aufklärung sein braucht.

Ist schon so, wer bei Routineimpfungen nicht schreiend weg läuft, hat zugestimmt. Ein wenig übertrieben dargestellt.

Und daher, ein Urteil, wo die Klage gegen einen Arzt durchgegangen ist, unter deinen geschilderten Voraussetzungen, rechtskräftig.
 
Weil nur mit einem rechtskräftigen Urteil eine Aussage fundiert ist.

Übrigens, auch zu Polio und Aufklärungspflicht ein interessantes BGH Urteil:
http://lexetius.com/2000,353
sehr interessant, wie einfach bei Routineimpfungen die Aufklärung sein braucht.
Ich kenn das Urteil.
Und jetzt stell dir mal folgende Frage:
In dem Urteil steht "Das Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet bei einer Routineimpfung nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird."

Das heißt: Es reicht, wenn man dem Patienten schriftliches Material und die Möglichkeit zur Nachfrage gibt, wie ich vorher schon gesagt habe.
Und jetzt denke diesen Gedanken sorgsam zu Ende: Was bedeutet dieser Satz im Umkehrschluss? Dass WENN diese Aufklärungspflicht verletzt wurde (z.B. indem eben gar nicht über Nebenwirkungen gesprochen und kein Material gegeben wurde) eben ein Schadensersatzanspruch begründet wird.

Da hast du dein Urteil.
 
Ich kenn das Urteil.
Und jetzt stell dir mal folgende Frage:
In dem Urteil steht "Das Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet bei einer Routineimpfung nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird."

Das heißt: Es reicht, wenn man dem Patienten schriftliches Material und die Möglichkeit zur Nachfrage gibt, wie ich vorher schon gesagt habe.
Und jetzt denke diesen Gedanken sorgsam zu Ende: Was bedeutet dieser Satz im Umkehrschluss? Dass WENN diese Aufklärungspflicht verletzt wurde (z.B. indem eben gar nicht über Nebenwirkungen gesprochen und kein Material gegeben wurde) eben ein Schadensersatzanspruch begründet wird.

Da hast du dein Urteil.

Geht sogar noch weiter,

es muss auch nicht alles als Nebenwirkungen genannt werden, nämlich das, was sehr selten ist.

Und noch besser, der Patient, hier die Mutter hatte ja Gelegenheit nachzufragen.

Und genau das macht es sehr schwer.


Die Aussage des BGH-Urteiles ist oberste Sahne. Heißt nichts anderes, Empfehlung der Stiko ist gut und wenn das Formblatt zur Kenntnis gegeben wurde, reicht.

Daher, bring mir ein Urteil, wo es durchgegangen ist, ein Schadensersatzanspruch rechtskräftig gegen einen Arzt.


Du muss auch hier nicht was umdrehen, als eventuelle Möglichkeit.


möglich ist auch, wenn ich mir einen Ring durch die Nase ziehe, als Rindviech verkauft zu werden. Hier braucht man dazu nicht einmal einen Ring. :rolleyes:
 
Zuletzt bearbeitet:
Geht sogar noch weiter,

es muss auch nicht alles als Nebenwirkungen genannt werden, nämlich das, was sehr selten ist.
Auch darauf hab ich schon hingewiesen, hier.

Und noch besser, der Patient, hier die Mutter hatte ja Gelegenheit nachzufragen.
Deswegen ging die Klage auch nicht durch. Die Aufklärungspflicht wurde erfüllt.

Die Aussage des BGH-Urteiles ist oberste Sahne. Heißt nichts anderes, Empfehlung der Stiko ist gut und wenn das Formblatt zur Kenntnis gegeben wurde, reicht.
Tut's doch auch? Wenn auf dem Blatt steht, dass Konsequenzen auftreten können, ist die Mutter ja vorgewarnt. Wenn sie darüber mehr wissen will, kann sie den Arzt in einem persönlichen Gespräch noch fragen.

Daher, bring mir ein Urteil, wo es durchgegangen ist, ein Schadensersatzanspruch rechtskräftig gegen einen Arzt.
Warum muss es durchgegangen sein? Das ist doch völlig irrelevant. Spätestens nachdem der BGH in diesem Urteil die Aufklärungspflicht bei Impfungen klargestellt hat, werde ich wohl kaum noch viele Urteile finden, die wichtig genug waren um als Volltext veröffentlicht zu werden und dann auch noch im Internet zu finden sind. Und in der NJW stundenlang Impfungen nachzublättern, darauf hab ich ehrlich gesagt keine Lust.



Aber du kannst mir ja folgende Frage beantworten: Wenn du ja so fest davon überzeugt bist, dass man als Arzt für einen Impfschaden nicht in die Haftung geraten kann ... dann erzähl mir doch mal: Über was hat der BGH in diesem Fall eigentlich entschieden?
Ich mein, wenn es doch ausgeschlossen ist, dann gehe ich davon aus, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt. Wenn es keine gesetzliche Grundlage gibt, wieso wurde dieser Fall dann nicht schon beim Landesgericht als unbegründet abgewiesen? Wieso ging er sogar hoch bis zum BGH? Haben die Richter da stundenlang über eine Anspruchsgrundlage diskutiert, die es nicht mal gibt? Und der BGH hat es auch nicht gemerkt, dass diese Anspruchsgrundlage nicht existiert? Glaubst du das ernsthaft?
 
Warum muss es durchgegangen sein? Das ist doch völlig irrelevant.

Rechtskräftig durchgegangen, um deine These zu untermauern. Vergleiche sind nur für die beiden Parteien bindend, aber nicht rechtlich relevant, da beide Parteien von ihren Anträgen abweichen. Daher sind Vergleiche nichtssagend.

Aber du kannst mir ja folgende Frage beantworten: Wenn du ja so fest davon überzeugt bist, dass man als Arzt für einen Impfschaden nicht in die Haftung geraten kann ... dann erzähl mir doch mal: Über was hat der BGH in diesem Fall eigentlich entschieden?
Ich mein, wenn es doch ausgeschlossen ist, dann gehe ich davon aus, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt. Wenn es keine gesetzliche Grundlage gibt, wieso wurde dieser Fall dann nicht schon beim Landesgericht als unbegründet abgewiesen? Wieso ging er sogar hoch bis zum BGH? Haben die Richter da stundenlang über eine Anspruchsgrundlage diskutiert, die es nicht mal gibt? Und der BGH hat es auch nicht gemerkt, dass diese Anspruchsgrundlage nicht existiert? Glaubst du das ernsthaft?

Möglich ist alles, klagen kann jeder, bis zum erbrechen. Ob man aber mit dem Schadensersatz durchkommt, ist die andere Frage und zwar so, wie gestellt.

Diese Vorgaben der Aufklärung sind bei Routineimpfungen einfach zu schwammig, speziell in dem Punkte, wo der Patient ja nachfragen konnte. Da knallt alles spätestens zusammen.

Daher war von mir auch nicht flapsig gemeint mit, nur wer schreiend rausrennt, hat seine Zustimmung nicht gegeben. Mit dem Besuch beim Arzt zu einer routinemäßigen Impfung, die empfohlen wird, hat man seine Zustimmung erteilt. Ist schon so klar und wer nicht nachfragt, bleibt dumm. Und vergewaltig zur Impfung wird ja nun mal keiner.
Obwohl bei Kindern, fraglich .......... aber auch da, der Schutz ist wichtiger.


Nur nochmals zu deinem Vergleich, ein Beispiel, wer nach einer Impfung mit starken Kopfschmerzen beim Arzt aufschlägt und dann behandelt wird wegen Depressionen, hat gute Karten .......... Denn Impffolge kann naheliegend sein und das muss ein Arzt erkennen.
Und ja, meldet er dann nicht einen Verdacht an, kann es schwer werden für den Patienten später den Nachweis zu führen und was ist das wohl im Gesamten. Womöglich ein Behandlungsfehler ? Vorrausgesetzt der Patient überlebt. :rolleyes: hhhhmmmm
 
Rechtskräftig durchgegangen, um deine These zu untermauern. Vergleiche sind nur für die beiden Parteien bindend, aber nicht rechtlich relevant, da beide Parteien von ihren Anträgen abweichen. Daher sind Vergleiche nichtssagend.
Meine "These"? Meine sog. "These" steht im Gesetz, §§ 280 I, 630e BGB oder § 823 I BGB.

Diese Vorgaben der Aufklärung sind bei Routineimpfungen einfach zu schwammig, speziell in dem Punkte, wo der Patient ja nachfragen konnte. Da knallt alles spätestens zusammen.
Unsinn. Wenn du dich zurückerinnerst, wie diese Diskussion entstanden ist, merkst du, dass es ursprünglich um die Frage nach Beipackzetteln o.ä. ging. Es ging um die Frage, ob der Arzt dem Patienten etwas über die Nebenwirkungen sagen müsse. Das muss er. Entweder mündlich oder schriftlich mit Möglichkeit zur mündlichen Nachfrage.

Mit dem Besuch beim Arzt zu einer routinemäßigen Impfung, die empfohlen wird, hat man seine Zustimmung erteilt.
Nein, eben nicht. Der Patient muss Möglichkeit zur Kenntnisnahme der möglichen Nebenwirkungen haben.

Und ja, meldet er dann nicht einen Verdacht an, kann es schwer werden für den Patienten später den Nachweis zu führen und was ist das wohl im Gesamten. Womöglich ein Behandlungsfehler ? Vorrausgesetzt der Patient überlebt. :rolleyes: hhhhmmmm
Du vermischt hier zwei völlig unterschiedliche Dinge - wieder mal. Ob der Arzt einen Impfschaden meldet hat nichts mit der Verletzung der Aufklärungspflicht zu tun.
 
Meine "These"? Meine sog. "These" steht im Gesetz, §§ 280 I, 630e BGB oder § 823 I BGB.

Unsinn. Wenn du dich zurückerinnerst, wie diese Diskussion entstanden ist, merkst du, dass es ursprünglich um die Frage nach Beipackzetteln o.ä. ging. Es ging um die Frage, ob der Arzt dem Patienten etwas über die Nebenwirkungen sagen müsse. Das muss er. Entweder mündlich oder schriftlich mit Möglichkeit zur mündlichen Nachfrage.

Nein, eben nicht. Der Patient muss Möglichkeit zur Kenntnisnahme der möglichen Nebenwirkungen haben.

Du vermischt hier zwei völlig unterschiedliche Dinge - wieder mal. Ob der Arzt einen Impfschaden meldet hat nichts mit der Verletzung der Aufklärungspflicht zu tun.


ich gebe dir mal zwei Begriffe

Schadensersatz wegen Behandlungsfehler
Schadensersatz wegen Impfschaden

und mehr ist dazu nicht zu sagen

und noch etwas, wenn z.B. ein Arzt im Nachhinein keine Impffolge erkennt, ist einiges in Frage zu stellen.

Und nu habe ich dir genügend Winks gegeben, weiteres Geplänkel ist zwecklos, ansonsten muss ich gegen dich klagen :cool:
 
ich gebe dir mal zwei Begriffe

Schadensersatz wegen Behandlungsfehler
Schadensersatz wegen Impfschaden

und mehr ist dazu nicht zu sagen

und noch etwas, wenn z.B. ein Arzt im Nachhinein keine Impffolge erkennt, ist einiges in Frage zu stellen.

Und nu habe ich dir genügend Winks gegeben, weiteres Geplänkel ist zwecklos, ansonsten muss ich gegen dich klagen :cool:
Ich will nochmal zusammenfassen, was ich zusammengetragen habe zum Them Arzthaftung bei Impfschäden, nachdem du sagtest sowas gäbs nicht...
Ich hab dir die einschlägigen Paragraphen genannt, nach denen man den Arzt in die Haftung nehmen kann, wenn ein Impfschaden auftritt.
Wir haben ein BGH-Urteil, in dem dargelegt wird, was der Arzt machen muss, damit er nicht in die Haftung gerät.
Wir haben eine Quelle, in der dargelegt wird, dass der Arzt bei Impfschäden haften kann.
Wir haben eine zweite Quelle, in der dargelegt wird, dass der Arzt bei Impfschäden haften kann.
Wir haben eine dritte Quelle, in der dargelegt wird, dass der Arzt bei Impfschäden haften kann.
Wir haben einen dokumentierten Fall, in dem ein Arzt tatsächlich wegen eines Impfschadens gezahlt hat.


Aber nein, Ärzte haften nicht bei Impfschäden, weil ja das alles der Staat zahlt ... und nicht sein kann, was nicht sein darf! ;)

I rest my case.
 
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Ich will nochmal zusammenfassen, was ich zusammengetragen habe zum Them Arzthaftung bei Impfschäden, nachdem du sagtest sowas gäbs nicht...
Ich hab dir die einschlägigen Paragraphen genannt, nach denen man den Arzt in die Haftung nehmen kann, wenn ein Impfschaden auftritt.
Wir haben ein BGH-Urteil, in dem dargelegt wird, was der Arzt machen muss, damit er nicht in die Haftung gerät.
Wir haben eine Quelle, in der dargelegt wird, dass der Arzt bei Impfschäden haften kann.
Wir haben eine zweite Quelle, in der dargelegt wird, dass der Arzt bei Impfschäden haften kann.
Wir haben eine dritte Quelle, in der dargelegt wird, dass der Arzt bei Impfschäden haften kann.
Wir haben einen dokumentierten Fall, in dem ein Arzt tatsächlich wegen eines Impfschadens gezahlt hat.


Aber nein, Ärzte haften nicht bei Impfschäden, weil ja das alles der Staat zahlt ... und nicht sein kann, was nicht sein darf! ;)

I rest my case.

Du hast da ein Denkfehler drinnen :D

WER haftet für Impfschäden, eben, eigentlich der Hersteller. Kann niemand anders, nur der Serumhersteller. In DE hält man aber denen die Hand vorm A*sch und lässt Schäden durch die Allgemeinheit zahlen. In Sich auch ein Unding.

Der Arzt hingegen haftet für Behandlungsfehler und da passieren Vergleiche. Daher wirst du da auch kein Urteil finden. Erstens, gut erkannt, durch die Ausführungen des BGHs und weil immer Behandlungsfehler vorliegen. Eine Nichtaufklärung ist ein Behandlungsfehler. Nur, wie schon geschrieben, wer nicht weg rennt, hat zugestimmt und wer nicht fragt, bleibt dumm.

Nun kommt aber noch was anderes dazu, wie bei deinem Vergleich, auf Polio geimpft und der kommt mit Muskel- und Rückenschmerzen wieder zum Arzt, nach der Impfung, zum gleichen Arzt !!!! Und dieser Arzt behandelt dann auf Ischias.
Ziel verfehlt würde ich mal sagen und das gewaltig. Genau hier wurde in den Kommentaren zum Vergleich explizit drauf hingewiesen. Und bei Nachbehandlung auf Ischias würde jeder Richter zu Recht ungehalten werden. Besser, die werden dann richtig laut, bei offensichtlichen Frechheiten.

So, und nun kommt noch ein Punkt dazu, in den letzten Jahren wurden zig Impfschadensanzeigen abgeschmettert, weil das Aufzeigen von Impffolgen - nachvollziehbar - unterblieb. Also, in der und der Zeit, ist das aufgetreten. Und da ist die Meldung beim Gesundheitsamt durch den Arzt sehr hilfreich und der Arzt muss schon bei Verdachtsfällen melden.

So, und nun könnte man etwas konstruieren, wenn der Arzt nach einer Polio-Impfung auf Ischias behandelt und dem nicht sofort die Alarmglocken aufgehen. Oder nach egal welcher Impfung, bei starken Kopfschmerzen auf Depressionen behandelt.

Was liegt dann vor ........ eben. Nein, Unfähigkeit, o.k. könnte man unterstellen :D. Was ganz anderes, auch ein Anzeigen eines Impfschadens der verhindert wurde durch Behandlungsfehler. Und die Klagen kommen im Vergleich durch, die Berufshaftpflicht des Arztes rechnet dann aus, was der Mensch wert ist, aufgrund seiner Herkunft, Bildungsabschluss, erreichbare Einkünfte usw. und dazu wird der Schaden dann berechnet und der Wert wird dann angeboten. Daher auch immer Vergleiche.

Woher ich das weiß, viele Urteile und Vergleiche durchgeackert. Dazu kenne ich die Berufshaftpflicht im Medizinischen und die zahlen, bevor ein Versicherter seine Zulassung verliert, für Behandlungsfehler. Und der Klageseite geht es immer um Kohle. In solchen Verfahren, übernimmt dann auch die Versicherung in der Regel die Kosten der Gegenseite. Und dann ist wieder Friede, Freude, Eierkuchen. Der Hauskauf oder der neue Wagen ist dann finanziert.
öööörrrgggssss
 
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