Völlig irrelevant. Ob ein Beweis schwer zu führen ist oder nicht hat nichts damit zu tun, ob ein Schadensersatzanspruch besteht.
Auch das ist völliger Unsinn. Die Voraussetzungen für derartige Ansprüche findest du in
§ 60 IfSG (und nein, da steht nix von § 6 ibid), und es ist natürlich völlig irrelevant, ob der Arzt das gemeldet oder zeitnah gemeldet hat. Wär ja noch schöner, wenn der Arzt Mist baut und der Patient deswegen vom STAAT keine Ansprüche fordern kann. Sag mal in was für einer Traumwelt lebst du?
Warum ist sie Gold wert? Ich dachte du wärst der Meinung, der Arzt könne ohnehin NIE in die Haftung geraten wegen einer Impfung? Das hast du zumindest zuvor behauptet.
Auch das ist wieder mal Blödsinn, den du auf deine eigene Art und Weise interpretierst. Für dieses Urteil ist nämlich
§ 61 IfSG einschlägig, wonach der Richter auch dann einen Impfschaden anerkennen kann, wenn ein Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden nach dem Stand der Wissenschaft nicht nachgewiesen werden kann. Das heißt dann aber eben nicht, dass damit bestätigt wird, dass der Schaden tatsächlich von der Impfung kam. Auch das ist wieder so eine Regelung, die einfach dem Geschädigten entgegenkommen soll, nichts weiter.
Mensch, Mensch, Mensch, ...