Liegt
hinreichender Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO vor – nachdem auch der
Beschuldigte spätestens vor Abschluss der Ermittlungen die Gelegenheit hatte, sein Anrecht auf
rechtliches Gehör wahrzunehmen –, wird Anklage erhoben oder der
Strafbefehl beantragt, und das Strafverfahren tritt in das
Zwischenverfahren beim jeweiligen
Gericht ein. Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, wird das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt und der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt,