So mal wieder in Richtung Gesetze:
§ 176 StGB Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) Mit Feiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, oder
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.
§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2
1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Aktuelle Änderungen im Bereich des Sexualstrafrechts
Im folgenden soll kurz dargestellt werden, was sich im Bereich des Sexualstrafrechts nun zum 1.4. 2004 geändert hat.
Für den Bereich des Missbrauchs von Kindern:
Sexueller Missbrauch von Kindern
- Im Rahmen des strafrechtlichen Tatbestandes des § 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern)
wurde die bisherige Regelung verschärft. Die Verhängung einer Geldstrafe bei "minder schweren Fällen" ist nun nicht mehr möglich.
Außerdem wurden so genannte Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt. So ist es jetzt unter Strafe gestellt mit Schriften auf das Kind einzuwirken, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen. (Darunter fällt zB. Auch die Ansprache eines Kindes unter diesem Vorwand in einem Chatroom (auch wenn sich der Täter eines "Tricks" bedient um sich mit dem Kind zu verabreden.)
Auch ist jetzt unter Strafe gestellt ein Kind anzubieten oder sich mit einem anderen zu einer Tat zu verabreden. Das Angebot muss dabei nur so ernsthaft formuliert sein, dass ein potenzieller Täter es ernst nehmen könnte.
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- Die gesetzlich angeordnete Mindeststrafe wurde in folgenden Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs auf zwei Jahr erhöht:
1. Wenn es durch einer Person über 18zum Beischlafe oder einem Eindringen (zB. Oral) in den Körper kommt oder etwas derartiges an sich vornehmen lässt.
2. Wenn es mehrere Täter gibt
3. Das Kind in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder erheblichen Schädigung de körperlichen und seelischen Entwicklung gebracht wird.
Belohnung und Billigung von Straftaten
Bestraft wird jetzt auch wer einen schweren sexuellen Missbrauch öffentlich billigt oder belohnt (§ 140 StGB). Das Billigen kann dabei im Rahmen von öffentlichen Versammlungen oder Schriften (das heißt auch hier wieder im Internet) stattfinden. Das heißt also, wer künftig etwa in Pädophilenkreisen eine derartige Straftat gutheißt, macht sich nach § 140 StGB strafbar.
Hinweis zur Gültigkeit der erhöhten Strafen
Strafen unterfallen dem Rückwirkungsverbot des Strafgesetzbuches und des StGB. Das heißt, dass diese Strafen erst für Taten gelten, die ab dem 1.4.2004 passiert sind. Für vorherige Delikte bleibt es bei den alten Regelungen.
Quelle:
http://www.gegen-missbrauch.de
Von der Sache her sind die Gesetze ja nicht zu lasch, sie werden nur zu lasch angewendet. Heisst: Es wird eher Mindesmaß statt Höchstmaß angewendet.