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KI-Zusammenfassung
Um ein Erbe auszuschlagen, müssen Sie persönlich beim zuständigen Nachlassgericht (meist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) vorsprechen und die Ausschlagung zur Niederschrift erklären lassen. Alternativ kann die Erklärung auch über einen Notar erfolgen, der sie beglaubigt und weiterleitet. Beachten Sie dabei die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls.
Was Sie tun müssen
Frist: Sie haben ab Kenntnis vom Erbfall in Deutschland sechs Wochen Zeit, um die Ausschlagung zu erklären. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat.
Form: Die Ausschlagung muss zwingend persönlich beim Nachlassgericht oder notariell erfolgen. Ein einfacher Brief ist nicht ausreichend.
Ausschlagung beim Nachlassgericht:
Gehen Sie zum zuständigen Nachlassgericht, in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
Sie können die Erklärung auch bei einem Amtsgericht an Ihrem eigenen Wohnort abgeben.
Nehmen Sie einen gültigen Personalausweis mit.
Bringen Sie idealerweise auch die Sterbeurkunde und das Schreiben des Gerichts über den Erbfall mit.
Geben Sie auch Namen und Geburtsdaten der nächsten gesetzlichen Erben an.
Ausschlagung über einen Notar:
Sie können einen Notar beauftragen, die Erklärung für Sie abzugeben.
Die Unterschrift auf einem schriftlichen Ausschlagungsformular kann durch einen Notar beglaubigt werden, was allerdings Kosten verursacht.
Der Notar leitet die Erklärung dann an das Nachlassgericht weiter.
Wichtig bei minderjährigen Kindern: Bei der Ausschlagung für minderjährige Kinder müssen beide sorgeberechtigten Elternteile mitwirken.
Was Sie beachten sollten
Kosten: Die Gebühr für die Ausschlagungserklärung beim Amtsgericht beträgt in der Regel rund 30 Euro. Beim Notar fallen zusätzlich Kosten für die Beurkundung an.
Rechte: Mit der Ausschlagung verlieren Sie alle Rechte am Nachlass, dazu zählt auch der Pflichtteil.
Frist: Bei Nichteinhaltung der Frist gilt der Nachlass als angenommen.
Wissenswertes zum Thema Erbe ausschlagen - Wer zahlt Beerdigungskosten?: Infos dazu, wer bei Erbausschlagung die Bestattungskosten tragen muss u.v.m.
www.anwalt.org
Erbe ausgeschlagen: Wann muss ich trotzdem die Beerdigung bezahlen?
Auch wenn Sie das Erbe ausschlagen, müssen Sie ggf. im Rahmen der Unterhaltspflicht für das Erbe aufkommen. Da betrifft alle Angehörigen bis zu den entfernten Verwandten dritten Grades.
KI-Zusammenfassung
Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, haften Sie nicht automatisch für die Beerdigungskosten. Die Kostentragungspflicht geht auf andere Erben über. Sind keine anderen Erben vorhanden oder diese nicht zahlungsfähig, müssen die nächsten Angehörigen (z.B. Ehepartner, Kinder, Eltern) die Kosten tragen, basierend auf der Rangfolge der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Selbst wenn alle das Erbe ausschlagen, müssen die Angehörigen zahlen, falls der Nachlass für die Kosten nicht ausreicht.
Wer zahlt die Beerdigungskosten bei einer Erbausschlagung?
Andere Erben: Wenn Sie der einzige sind, der das Erbe ausschlägt, und es andere Erben gibt, müssen diese für die Beerdigungskosten aufkommen.
Angehörige: Wenn alle Erben das Erbe ausschlagen oder nicht zahlungsfähig sind, treten die nächsten Angehörigen in der Reihenfolge der unterhaltspflichtigen Personen ein. Dazu gehören laut Afilio und ALLRECHT in der Regel:
Ehe- oder Lebenspartner
Kinder
Eltern
Geschwister
Sozialamt: Wenn auch die Angehörigen die Kosten nicht tragen können, können diese beim Sozialamt die Übernahme der Beerdigungskosten beantragen (Sozialbestattung).
Wichtig: Die Pflicht zur Beerdigungskostentragung folgt nicht zwingend dem Erbrecht, sondern der sogenannten „Unterhaltsrangfolge“. Das bedeutet, dass selbst Angehörige, die nicht erben würden, die Kosten tragen müssen, wenn kein Erbe (oder der Nachlass) dafür aufkommt.
Was passiert mit dem Nachlass?
Der Nachlass wird vorrangig für die Beerdigungskosten herangezogen.
Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, kann der Nachlass zwar zur Deckung der Kosten herangezogen werden, aber die Kosten können die Erben übersteigen.
Was muss beachtet werden?
Die Kosten für die Erbausschlagung selbst fallen unabhängig von den Beerdigungskosten an und sind vom Wert des Erbes abhängig.
Die Totenfürsorgepflicht (also die Verantwortung für die Organisation der Bestattung) und die Kostentragungspflicht können getrennt sein. Wenn Sie beispielsweise die Bestattung veranlassen, können Sie die Kosten unter Umständen erstattet bekommen, aber die Pflicht zur Bezahlung liegt bei den hier aufgeführten Personen.
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