P
Pelisa
Guest
Der Vergleich mit dem Rechtssystem hinkt gewaltig. Das unterscheidet nämlich strikt zwischen Mensch und Tier.
Tierquälerei
§ 222. StGB (1) Wer ein Tier
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes
Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im
Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass
er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere
Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
Auf Mord oder Körperverletzung stehen ganz andere Strafen.
Tierquälerei
§ 222. StGB (1) Wer ein Tier
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes
Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im
Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass
er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere
Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
Auf Mord oder Körperverletzung stehen ganz andere Strafen.