5 Konfessionalität des Religionsunterrichts
5.1 Religionsunterricht ist grundsätzlich nach Konfessionen getrennt durchzuführen. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler an dem Unterricht derjenigen Konfession teilnehmen, der sie angehören.
5.2 Die Zulassung anderskonfessioneller Schülerinnen und Schüler zum Religionsunterricht ist Sache der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. In der Regel entscheidet die Religionslehrerin oder der Religionslehrer in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten bzw. der religionsmündigen Schülerin oder des religionsmündigen Schülers. Gleiches gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler keiner Konfession oder einer Konfession angehört, für die Religionsunterricht nicht erteilt wird.
5.3 In dem gemeinsamen Votum der katholischen (Erz-) Bistümer und der evangelischen Landeskirchen vom 14.05.1998 sind in diesem Zusammenhang kirchliche Grundsätze zur Konfessionalität des Religionsunterrichts formuliert (Anlage 1)
3.