Cannabis Konsum legalisieren ?

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Besitz bezieht sich da aber wohl eher auf handelbare Mengen, bzw. Mengen zum Anbau, nicht den sogenannten "Eigenbedarf" des Endproduktes. Insofern kann jeder Gras rauchen wie er mag, wenn er nicht - in Verbindung mit Alkohol z.B. - im Straßenverkehr auffällig wird. Da schließt sich der Kreis zum Suchtverhalten.

Ich glaube du verstehst nicht, selbst als Fußgänger kannst du deine Fahrerlaubnis verlieren. Du brauchst kein Rad zu fahren, oder sonst was. Als Fußgänger reicht alleinig, wenn du auffällig wirst.
 
Das beurteilst nicht du ......... das ist ja das Problem. Das beurteilen die, mit der Rundumerleuchtung auf dem Dach. :)

Hääh?

Natürlich kann man/ich/du/Bürger sagen, was mit auffällig im Sinne des Gesetzes gemeint ist: die Wiederholung und der Zusammenhang mit Alkohol.


Aber OK, ich fragte, weil ich deine Behauptung begründet haben wollte - kommt nix - auch gut. ;)
 
Hääh?

Natürlich kann man/ich/du/Bürger sagen, was mit auffällig im Sinne des Gesetzes gemeint ist: die Wiederholung und der Zusammenhang mit Alkohol.


Aber OK, ich fragte, weil ich deine Behauptung begründet haben wollte - kommt nix - auch gut. ;)

Auffällig, kannst du alles melden was du willst, den ganzen Tag wenn du möchtest.

Reagieren mit üblen Folgen, tun aber die Ordnungshüter und das ist egal ob Allohol oder Hasch und wenn die einen Pupillenreaktionstest machen und der ist auffällig. landet es bei der Staatsanwaltschaft, mit Anordnung eines Drogentests.
Und dabei ist tatsächlich egal, ob du ein Fahrzeug geführt hast, oder nicht. Es reicht die Auffälligkeit im Straßenverkehr und das, beurteilen die Rundumerleuchteten als erste.

Nach dem Gesetzestext, heißt es, Teilnahme am Straßenverkehr und dazu gehört auch der Bürgersteig und wer da rumtorkelt, egal ob mit allehol, oder zugedröhnt, kann in den Straßenverkehr eingreifen und das beurteilen dann die Rundumerleuchteten, bzw. Uniformierte.
Und das kann tatsächlich den Führerschein kosten
 
Ok, verstehe nach dieser Sichtung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Cannabis_als_Rauschmittel#cite_note-81

was du meinst bzw. wie du darauf kommst.

Besitz bezieht sich da aber wohl eher auf handelbare Mengen, bzw. Mengen zum Anbau, nicht den sogenannten "Eigenbedarf" des Endproduktes. Insofern kann jeder Gras rauchen wie er mag, wenn er nicht - in Verbindung mit Alkohol z.B. - im Straßenverkehr auffällig wird. Da schließt sich der Kreis zum Suchtverhalten.
Nein, der Besitz ist generell strafbar. Wie man konsumieren kann, ohne zu besitzen, darüber scheiden sich die Geister.
Ein konkretes Beispiel wäre, wenn dir jemand auf einer Party eine Ecstasy-Tablette auf die Zunge legt.

Viel schwieriger (und heftig diskutiert) wird um die Strafbarkeit des Herumreichens eines Joints. Vielfach wird angenommen, dass im Moment der Entgegennahme der (strafbare) Besitz schon zu bejahen ist. andere verweisen auf die fehlende Dauerhaftigkeit des Besitzes. In der Rechtsprechung hat sich für Betäubungsmittelstraftaten eine eigene Besitzdefinition herauskristallisiert als die sonst im Recht übliche (die immer ein Element gewisser Dauer beinhaltet). Diese spezielle Definition zielt vielmehr auf das "tatsächliche Innehaben" ab, in Kombination mit normalem Besitzwillen und "Möglichkeit zur Einwirkung auf das Betäubungsmittel". Das heißt, auch das Annehmen und Ziehen an einem Joint könnte schon strafbar sein (die Rechtsprechung dazu ist ein massiver Clusterfuck). Auch muss man bedenken, dass das weitergeben des Joints (in der Runde) eine strafbare Handlung nach § 29 I Nr. 6 lit b BtMG sein könnte, nämlich das Überlassen zum unmittelbaren Gebrauch. Übrigens: Auch Besitz von geringen Mengen (also Mengen zum offensichtlichen Eigenbedarf) ist de jure strafbar! Aber solche Verfahren werden in den aller-allermeisten Fällen von der Staatsanwaltschaft eingestellt, zumindest wenns um Cannabis geht.
 
Nein, der Besitz ist generell strafbar. Wie man konsumieren kann, ohne zu besitzen, darüber scheiden sich die Geister.
Ein konkretes Beispiel wäre, wenn dir jemand auf einer Party eine Ecstasy-Tablette auf die Zunge legt.

Viel schwieriger (und heftig diskutiert) wird um die Strafbarkeit des Herumreichens eines Joints. Vielfach wird angenommen, dass im Moment der Entgegennahme der (strafbare) Besitz schon zu bejahen ist. andere verweisen auf die fehlende Dauerhaftigkeit des Besitzes. In der Rechtsprechung hat sich für Betäubungsmittelstraftaten eine eigene Besitzdefinition herauskristallisiert als die sonst im Recht übliche (die immer ein Element gewisser Dauer beinhaltet). Diese spezielle Definition zielt vielmehr auf das "tatsächliche Innehaben" ab, in Kombination mit normalem Besitzwillen und "Möglichkeit zur Einwirkung auf das Betäubungsmittel". Das heißt, auch das Annehmen und Ziehen an einem Joint könnte schon strafbar sein (die Rechtsprechung dazu ist ein massiver Clusterfuck). Auch muss man bedenken, dass das weitergeben des Joints (in der Runde) eine strafbare Handlung nach § 29 I Nr. 6 lit b BtMG sein könnte, nämlich das Überlassen zum unmittelbaren Gebrauch. Übrigens: Auch Besitz von geringen Mengen (also Mengen zum offensichtlichen Eigenbedarf) ist de jure strafbar! Aber solche Verfahren werden in den aller-allermeisten Fällen von der Staatsanwaltschaft eingestellt, zumindest wenns um Cannabis geht.

Richtig, & wenn das Gesetz Dich erstmal zu packen hat, dann wird da auch richtig geschaut (Urinprobe, Blutabnahme, Haarprobe).
Wenn dann durch die Haarprobe festgestellt wird, daß Du nicht nur 1 x im Monat geraucht hast, dann ist der Führerschein weg, & ihn dann wieder zu bekommen, ist eher schwierig, & vor allem richtig teuer.
So erging es einem Bekannten von mir.
Der mußte die Blutprobe bezahlen (180,00€), die Haarprobe, die übrigens so an die 750,00€ kostet, & danach war der Führerschein erstmal für ein halbes Jahr weg.
Nach einem halben Jahr mußte er erneut zur Haarprobe, was wiederum 750,00€ kostete.
Obwohl er in diesem halben Jahr nicht gekifft hat, wurden im Haar noch Reste gefunden, weshalb es dann hieß, er wäre nicht in der Lage ohne Drogen zu leben, also auch kein Fahrzeug zu führen - also nix Führerschein zurück.
Natürlich ist er zum Anwalt gegangen, aber kein Anwalt der Welt kann da helfen.
Ganz im Gegenteil.
Der Anwalt meinte, die dürfen da machen was sie wollen, & das tun sie auch.
Um den Führerschein überhaupt wieder zu bekommen, hat er dann ein Jahr völlig abstinenz gelebt, mußte dann nochmal zu Haarprobe (wieder 750,00€ ) & zur MPU, die einen ähnlichen Betrag verlangten.
Natürich fällt man bei der ersten MPU erstmal durch (reine Geldschneiderei) & so durfte er noch eine 2. bezahlen.
Wenn Du diese Auflagen nicht innerhalb von 2 Jahren hinter Dich gebracht hast, (einigen fehlt ja auch das Geld für solche Aktionen),
dann darfste den Führerschein ganz neu machen.
Natürlich wirst Du nur mit 'nem abgesiegelten MPU Ergebnis zugelassen.

Hier bei uns auf der Insel mußt Du nicht einmal auffällig werden.
Hier werden im Sommer regelmäßig solche Kontrollen durchgeführt.
Natürlich nur bei den Einheimischen & nicht bei Touristen.

Ein Grund, nie wieder zu kiffen.
 
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Ein Medikament mit "nicht berechenbaren Folgen" wird im Regelfall nicht zugelassen, also: nö.

Da ist er ja wieder „der berühmte Beipackzettel“. :D
Dass z.B. ebenfalls Suchtpotential besitzende legal verschriebene Tranquilizer - die Wachheit und das Reaktionsvermögen beim Autofahren beeinträchtigen können, weiß „man“ eben. :)
Medikamentenabhängigkeit

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Studien wird die Zahl der manifest von Medikamenten abhängigen Menschen in Deutschland auf ca. 1,4 1,9 Millionen geschätzt. In etwa 80 % der Fälle handelt es sich dabei um eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen.

Quelle: Bundesärztekammer http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.9147.9179
Sie haben keine Alkoholfahne, zeigen keine Einstichnarben, sind weder laut noch aggressiv – Tablettenabhängige fallen nicht auf in der Gesellschaft. Dabei sind es so viele: Medikamentensucht ist in etwa so häufig wie Alkoholsucht. Schätzungen zufolge sind rund 1,9 Millionen Menschen hierzulande abhängig von Medikamenten,

Quelle: Focus http://www.focus.de/gesundheit/ratg...aengig-drogensucht-auf-rezept_aid_711138.html
 
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