Bitte um Hilfe!!!!! Erbstreit

aber sie möchte auch ihren Teil von der zweiten Hälfte des Grundstücks, welches aber schon seit Jahren meinem Mann (durch Schenkung) gehört.

Wann genau wurde Deinem Mann denn der Grundbesitz schenkungsweise übertragen? Vor mehr oder vor weniger als 10 Jahren?

Nachstehend zitiere ich Dir mal eine möglicherweise einschlägige Gsetzesbestimmung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Zitat:
"§ 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.
Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe"
 
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Wer hat denn auf was inhaltlich geklagt?

Sie will die Begräbniskosten einklagen.
Dazu ist zu sagen, dass sie uns nicht über den Tod meines Schwiegervaters informiert hat, und auch schon davor, notwendige Dokumente für das Begräbnis, nicht heraus gerückt hat.
Klarerweise hätte mein Mann das Begräbnis übernommen, aber dabei die Kosten dafür im Auge behaltend. Er hätte sicher keinen fünfstelligen Betrag dafür bezahlt, den die Witwe jetzt einklagen will.

Auch geht es um ein Pflegevermächtnis, welches sie einklagen will. Für einen Monat Pflege, will sie 20 000,-...

LG Claudia
 
Wann genau wurde Deinem Mann denn der Grundbesitz schenkungsweise übertragen? Vor mehr oder vor weniger als 10 Jahren?

Nachstehend zitiere ich Dir mal eine möglicherweise einschlägige Gsetzesbestimmung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Zitat:
"§ 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.
Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe"

Danke für deine Mühe, den Paragraph raus zu suchen!
Es sind 12 Jahre...dann hat sie wohl keinen Anspruch darauf??

LG Claudia
 
Jetzt muss ich doch mal kurz.....

Vorhin dachte ich, interessante Legung, hätte mal wieder Lust, das gemeinsam zu machen/zu diskutieren. Dann änderte sich jedoch so rasant der Tonfall in diesem Thread, dass ich zunächst unerfreut vor den Beiträgen saß und nun auch raus bin.
Ich finde, sowohl das Herablassende, als aber auch Redewendungen, wie "auf den Schädel scheißen" dermaßen übel, das mir schlecht werden könnte. Aber vielleicht kennt Ihr Euch ja persönlich und pflegt diese Art?!
Hast du dies noch nicht mitbekommen, Menschen die sich als Auserwählte sehen meinen sie sind mit einer Gabe gesegnet sind besonders ordinär. Habe ich hier schon viele gesehen.
 
es schießt niemand auf dich, ansonsten gehe einfach in Deckung und nimm das Gute was dir hilft und den Rest lass stehen...


du kannst dich aber nicht für andere wehren, solche Dinge passieren im Leben um zu lernen, so lernt ja derjenige nichts, wenn du das übernimmst und wie ich schon sagte, weshalb will man einer Witwe das Erbe wegnehmen, da ist halt einiges faul an der Geschichte und Gerechtigkeit ist, dass die Witwe erbt, wer sonst...
Nun du irrst, wenn es kein Testament gibt wird geteilt. In Deutschland bekommt die Witwe die Hälfte und die Kinder müssen sich den Rest teilen. So was nennt sich Pflichtteil-.
 
Wann genau wurde Deinem Mann denn der Grundbesitz schenkungsweise übertragen? Vor mehr oder vor weniger als 10 Jahren?

Nachstehend zitiere ich Dir mal eine möglicherweise einschlägige Gsetzesbestimmung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Zitat:
"§ 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.
Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe"

ist das das österreichische Gesetz?
das deutsche recht gilt in Ö sicherlich nicht, dort ist einiges anders gehandhabt.
 
Danke für deine Mühe, den Paragraph raus zu suchen!
Es sind 12 Jahre...dann hat sie wohl keinen Anspruch darauf??

LG Claudia

aber bei dir gilt das österreichische Recht, und auch was genau bei der schenkung im schenkungsvertrag geregelt war,

Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person
Auch bei Schenkungen an einen pflichtteilsberechtigten Erben haben andere pflichtteilsberechtigte Erben das Recht, die Anrechnung der Schenkung auf die Verlassenschaft zu fordern. Allerdings hat ein Erblasser die Möglichkeit, bei einer Schenkung an einen pflichtteilsberechtigten Erben vertraglich festzuhalten, dass die Schenkung nicht auf den Erbteil beziehungsweise die Pflichtteile der anderen angerechnet werden soll.

Es ist dringend empfehlenswert, sich bei einer Schenkung über die spätere Ausgleichspflicht Gedanken zu machen und natürlich entsprechende Regelungen zu treffen. Tut man dies nicht, riskiert man einen Erbstreit unter den Erben, der oftmals nicht mit einer Mediation im Erbrecht beizulegen ist, sondern vor Gericht endet.

aus https://www.erbrechtsinfo.at/schenkungen-und-vermoegensuebertragung/
 
Er hat mich darum gebeten, dass ich das mache...und ich habe halt leider ein Helfersyndrom :rolleyes: - vorallem, wenn es um Gerechtigkeit geht.

LG Claudia

Das versteh ich, hab es selber auch. Gib es dem Anwalt, der soll das machen. Versuch, nicht zu viel Kraft da hinein zu stecken. ist leichter gesagt, als getan, aber Du brauchst Kraft für Dich selbst und Deinen Sohn. Ihr seid mehr wert als Geld.
 
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oder
Markus Kaspar berichtet von einem klassischen Trugschluss: „Ich finanziere meiner Tochter das teure Auslandsstudium, dafür schenke ich die Eigentumswohnung meinem Sohn. Damit habe ich beiden Kindern gegenüber Pflichtteils- und Erbrechtsansprüche erfüllt und für beide gut vorgesorgt. So denken viele, doch das ist nicht immer richtig.“ Schenkungen innerhalb des Familienkreises werden zu Lebzeiten auf das Erbe oder den Pflichtteil angerechnet. Wenn ein Kind aber zu wenig erhalten hat, steht im möglicherweise noch ein zusätzlicher Pflichtteilsanspruch zu. Um Streitigkeiten unter den Hinterblieben zu vermeiden, sollte man bei Schenkungen von Immobilien oder finanzielle Zuwendungen einen Pflichtteilsverzichtsvertrag machen. Ein Testament genügt in diesem Fall nicht. Denn auch das Kind, das verzichtet, muss unterschreiben.

aus https://kurier.at/wirtschaft/immobiz/die-haeufigsten-irrtuemer-beim-erben/301.007.832
 
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