Wer darf sich auf die Konvention und die in ihr verankerten Rechte berufen?
Nach Art. 1 GFK i.V.m. Art. 1 Protokoll ist ein „Flüchtling“ eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozial en Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder besitzen würde, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will [...]“.
Nach dieser Definition muss ein zwingender Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen und der Furcht vor Verfolgung aus den aufgezählten Gründen bestehen. Die Genfer Flüchtlingskonvention selbst schützt also keine Wirtschafts- oder Umweltflüchtlinge. Entsprechendes gilt für Binnenvertriebene, die internationale Diskussion über den Schutz von Binnen- oder Umweltflüchtlingen ist jedoch im Fluss. Auch Bürgerkriegsflüchtlinge, die ja aufgrund allgemeiner Kriegsgefahren flüchten und unter den Schutzbereich des Humanitären Völkerrechts fallen, sind nicht vom Anwendungsbereich der Konvention umfasst