Der Tor von Gor
Neues Mitglied
ich möchte das nicht so stehen lassen, weil damit niemandem geholfen ist.
deswegen gehe ich näher auf ein beispiel von dir ein, in dem du halbwissen als fakt ausgegeben hast.
bis hierher stimmt deine aussage und ist ein guter rat.
aber ab jetzt wird es schwierig….....hier kommt nämlich der übergeordnete österr. verwaltungs- und instanzenweg zum tragen, unabhängig davon ob es um das ams oder eine sonstige behörde geht.
die sperre des ams bezuges muss mit einem bescheid mitgeteilt werden, weil nur gegen eine bescheidmäßge ausstellung eine berufung eingelegt werden kann. sollte die bezugseinstellung lediglich in form einer mitteilung kommen, muss unbedingt ein bescheid beim ams angefordert werden. am besten schriftlich per einschreiben! in diesem bescheid ist eine rechtsmittelbelehrung angeführt und das ist der springende punkt.
a) gegen diesen bescheid ist das rechtsmittel der berufung zulässig. die berufung hat…....blablabla….
b) gegen diesen bescheid ist kein ordentliches rechtsmittel zulässig… blablabla
wenn im bescheid rechtsmittel a) angeführt ist , muss die berufung an die in der rechtsmittelbelehrung angeführte stelle gerichtet und gleichzeitig sollte sicherheitshalber um aufschiebende wirkung angesucht werden. erst wenn dieser berufung nicht stattgegeben wird bzw. im bescheid rechtsmittel b) zum tragen kommt, kann der vwgh als außerordentliches rechtsmittel zur beschwerde angerufen werden.
Nichts gegenteilliges wurde von mir behauptet wohingegen das :
beschwerden an den vwgh müssen immer über einen rechtsanwalt erfolgen und vergebührt werden. da diese kosten nicht unerheblich sind, empfiehlt es sich vor dieser beschwerde beim vwgh um verfahrenshilfe anzusuchen.
Völliger Bullshit und noch nichteinmal Halbwissen deinerseits .
wenn diese vorgangsweise nicht eingehalten wird, kann es durchaus sein dass der alo sämtliche strittigen ansprüche verliert, obwohl er im recht ist.
Schwachsinn mal 3 .
ich erkläre dir auch gerne, warum das so ist.
nehmen wir mal an, das ams stellt am 1.2. einen einstellungsbescheid aus. (ganz oben von mir als a) bezeichnet) in der rechtsmittelbelehrung dieses bescheides ist eine einspruchsfrist von angenommen 4 wochen, also bis 1.3. vorgesehen. wenn nun der alo seinen einspruch nicht an das ams als erstinztanz, sondern wie von dir empfohlen an den vwgh richtet, läuft diese einspruchsfrist bereits. der vwgh richter bearbeitet diese beschwerde zb erst am 20.3. und sieht, dass der instanzenweg nicht eingehalten wird und der vwgh noch nicht zuständig ist. also wird er diese beschwerde mit einem hinweis auf „nachbesserung“ an den alo zurücksenden. nur gibt es nichts mehr nachzubessern, weil schlicht und einfach die einspruchsfrist an die richtige instanz versäumt wurde, unabhängig von der vorgangsweise zur einschaltung des vwgh. und somit gibts auch keine nachzahlung der bezüge.
Dein erster Gedanklicher Fehler liegt darin das man Amtsweg über Postalischen weg selbstverständlich eingeschrieben durch führt .
Daurch wird das schreiben nicht erst am 20 bearbeitet sondern sehr viel früher einer der Vorteile von vielen vom eingeschriebenem Briefverkehr .
Außerdem ist es naheliegend und logisch das man sich zuerst an deine Einspruchsstelle des AMS wendet und erst dann in die nächste Instanz geht . Sollte ich das damals nicht erwähnt haben ist das das einzige was du mir vorwerfen kannst nämlich das ich vergessen hatte zu erwähnen zuerst beim AMS den Einspruch zu machen . Alles andere ist gefährliches Halbwissen was du hier verbreitest .
Besides fällt mir gerade ein als das Ams mir damals das Geld sperrte wendetete ich mich sofort per Einschreiben an den VWGH ohne dem ganzen Gebrabbel das du da vom Stapel lässt , aber das wäre dann ja wieder nur Halbwissen nicht wahr schnucki .
DU gibst selbst zu nicht Persönlich mit dem AMS zutun zu haben gibst aber jede Menge deiner Unwissenheit preis , wie kömmts ?