Schärferes Gesetz gegen Vergewaltigung

Ja, für einen Mann, der von einer Frau vergewaltigt worden ist, ist es generell schwer, das wird nicht ernst genommen und nicht geglaubt. Also schweigen sie noch mehr als Frauen.
Ich meinte hier eher die Unterstellung. Frauen kann es auch sehr sauer aufstoßen , das Mann zurückhaltend ist. Vielleicht sehen sie es als persönlichen Angriff auf ihre Attraktivität . Ich hatte mal so ein Biest als Auszubildende, die meinte aufgrund ihres Äußeren weniger leisten zu müssen, was sicherlich bei vielen Kollegen klappte. Sie beschloss sogar auf die Dienstkleidung verzichten zu wollen, weil ihre Figur weniger zur Geltung kommen würde:rolleyes:
 
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Hm,.....sehe es eher als Verführung und Nötigung, ( wenn er "danach" sehr wohl sagte, "du , das wollte ich noch nicht", auch wenn es seine Freundin war ) und wird anders - gesetzlich bestraft. ;)

Auch hier ist immer individuell zu entscheiden und gar nicht einfach. ;)

Nein, Jacques hat geschlafen, wenn ein Mann bei der schlafenden Freundin sein Teil reinsteckt, ist es das gleiche, das ist keine Verführung.
 
Ich meinte hier eher die Unterstellung. Frauen kann es auch sehr sauer aufstoßen , das Mann zurückhaltend ist. Vielleicht sehen sie es als persönlichen Angriff auf ihre Attraktivität . Ich hatte mal so ein Biest als Auszubildende, die meinte aufgrund ihres Äußeren weniger leisten zu müssen, was sicherlich bei vielen Kollegen klappte. Sie beschloss sogar auf die Dienstkleidung verzichten zu wollen, weil ihre Figur weniger zur Geltung kommen würde:rolleyes:

Ach so, das was mit diesem anderen Typen gewesen ist. Ja, weiß man nicht. Schlechte Menschen gibt es leider sehr viele, überall. :unsure:
 
Nein, Jacques hat geschlafen, wenn ein Mann bei der schlafenden Freundin sein Teil reinsteckt, ist es das gleiche, das ist keine Verführung.

Sorry, nein ist nicht das Selbe , wenn es der "Freund" ( Freundin ) oder Ehemann ist und es DANN in beidseitigen Einverständnis weitergeführt wird. ( ist es Verführung ) Also KEIN Einspruch bestand. ( Wenn man sich liebt übrigens , ein sehr schönes Ereignis )

Anders ( auch bei Ehemännern, Frauen, Freunden etc.; ) wenn es ein überraschender Übergriff ist und es deutlich NICHT gewollt wurde , wird dies als Verführung bis Nötigung , aber auch Vergewaltigung geahndet. So ist das Gesetz.

Und das zu unterscheiden und auch glaubhaft zu machen, (Beweisen) macht es in vielen Fällen schwer.

GLG Asaliah
 
Sorry, nein ist nicht das Selbe , wenn es der "Freund" ( Freundin ) oder Ehemann ist und es DANN in beidseitigen Einverständnis weitergeführt wird. ( ist es Verführung ) Also KEIN Einspruch bestand. ( Wenn man sich liebt übrigens , ein sehr schönes Ereignis )

Anders ( auch bei Ehemännern, Frauen, Freunden etc.; ) wenn es ein überraschender Übergriff ist und es deutlich NICHT gewollt wurde , wird dies als Verführung bis Nötigung , aber auch Vergewaltigung geahndet. So ist das Gesetz.

Und das zu unterscheiden und auch glaubhaft zu machen, (Beweisen) macht es in vielen Fällen schwer.

GLG Asaliah

Wie willst Du denn Einspruch erheben, wenn Du schläfst und beim aufwachen ist es bereits passiert? Und wenn vorher klar gesagt wurde, daß es nicht gewollt ist? Das ist eindeutig ein Übergriff und nicht schön!
 
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Wie willst Du denn Einspruch erheben, wenn Du schläfst und beim aufwachen ist es bereits passiert? Und wenn vorher klar gesagt wurde, daß es nicht gewollt ist? Das ist eindeutig ein Übergriff und nicht schön!

Also ich vermute mal , du schläfst bei so einer Handlung nicht durch. Ich liebte es von meinem damaligen Lebensgefährten, so "geweckt" zu werden. ;) Wie gesagt: beidseitiges Einverständnis im Laufe des Aktes IST die Grundbedingung!


Wenn du munter wirst und das wirst du bei einem Akt, ( außer du stehst unter Drogen, was dann den Fall auch wieder erhärtet ) und dann sagst : Du willst das nicht! " Dann ist es Verführung, wenn nicht aufgehört wird, Nötigung bis hin zur Vergewaltigung. Eins zu Eins, kann man hier nicht urteilen und die Beweiskraft liegt leider beim "Opfer".

So einfach ist das nicht, liebe Loop.

GLG Asaliah
 
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