50/01 Gewerbeordnung
Text
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren
§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung
bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des
für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei
der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien
Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an
Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner
Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um
Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen
Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes
oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung
mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als
Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der
Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit
dienen,
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe
vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16
Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines
Geschäftsführers und
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate
sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene
Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder
den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g
einholt.
(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege
können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der
angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die
Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als
eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der
Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im Gewerberegister eingetragen
sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch
automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis
verschaffen kann.
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032673
So, das wäre dann jetzt der Paragraf 339 der Gewerbeordnung um den es hier geht.
Den Absatz 2 hab ich mal herausgehoben . Also ich les da nix anderes als das ich ein Gewerbe anmelden muss und falls für die Ausübung ein Befähigungsnachweis erforderlich ist, diesen Vorlegen muss. Falls nicht dann muss ich halt auch nix vorlegen.
Wenn diese Koffer jetzt also meinen aufgrund dieses Paragrafen Reiki verbieten zu können, würd ich mir nen billigen Anwalt nehmen und ihnen das Leben sauteuer machen falls sie es auf eine Klage ankommen lassen sollten.