Grundrechte kennen keine Kontaktverbote - Verfassungsgericht

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Nachdem ein Bewohner des Integrationszentrums in der Giengener Straße Corona-Symptome zeigte, wurden alle Bewohner und das Personal auf das Virus getestet. Das Landratsamt Heidenheim hat daraufhin am Mittwoch eine Kontakt- und Ausgangssperre verhängt.



Eigentlich fehlen noch die Hubschrauber und die Panzer, ansonsten deutsche Gründlichkeit, so wie man es sich vorstellt.
 
Oje, der verrückte Heiko Schrang ... o_O
Der rennt auch mit Glocke rum ... wie Salvador Dali auch - um Aufmerksamkeit zu bekommen ...
Ach sooooo, stehe scheinbar noch ein wenig auf der Leitung.

Habe es mir noch mal angeschaut.

Na, ja, Lügen tut er auch, er wäre gerade rein gekommen, als er vom Vorsitzenden eine Abfuhr bekam.

Ja, die Welt ist bunt, und doch können solche Leute gefährlich werden.

Hoffe doch nicht er verglicht sich mit Dali, da er ja abkupfern muss.

Was es für arme Lichter gibt.
 
Nachdem ein Bewohner des Integrationszentrums in der Giengener Straße Corona-Symptome zeigte, wurden alle Bewohner und das Personal auf das Virus getestet. Das Landratsamt Heidenheim hat daraufhin am Mittwoch eine Kontakt- und Ausgangssperre verhängt.



Eigentlich fehlen noch die Hubschrauber und die Panzer, ansonsten deutsche Gründlichkeit, so wie man es sich vorstellt.
Keine angst @Wanadis kommt alles noch, habe bitte noch etwa Geduld, Rom ist auch nicht an einem Tag erbaut worden.

Bei solchen Verfechtern der Freiheit wie Attila und Schrang.
 

... berufe mich hiermit auf die für Baden-Württemberg gültige Corona-Verordnung vom 01.07.2020 - § 3 Mund-Nasen-Bedeckung :

https://www.baden-wuerttemberg.de/d...ona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/


(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
  3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten,
  4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert,
  5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen im öffentlichen oder touristischen Personenverkehr nach Absatz 1 Nummer 1 oder in Einkaufszentren oder Ladengeschäften nach Absatz 1 Nummer 4 oder
  6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.


... meine sonstigen Gründe dafür habe ich hier bereits dargelegt.
Zudem zeigt mir dies noch mehr, wie unglaubwürdig all diese Maßnahmen sind...

Es lohnt sich somit zur richtigen Zeit am richtigen Ort zu sein und mit den entsprechenden Menschen in Resonanz zu gehen, die engagiert tiefer graben für die Bevölkerung...
 
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