Esoterisches Ärzte-Bashing,.....

Aber kulli fragte, ob sie so etwas überhaupt tun "dürfe".
Richtig, d.h. aber auch, dass man mit Pragmatismus an diese Frage rangehen muss, also darauf, ob es für eine Privatperson wirklich machbar ist. Rein theoretisch ein Konstrukt aufzubauen, weil die Gesetze das rein theoretisch zulassen könnten, hilft da niemandem weiter, ebensowenig deine Idee das Recht so zu biegen, dass man sich da wo eine Grauzone sucht, unrealistische Ideen auf den Plan wirft, dass ja auch eine private Person unter großem finanziellen Aufwand und Risiko Produkte marktreif entwickeln und vertreiben dürfte.

Es geht @kulli ja nicht um eine Grauzone, wie man denn irgendwie ein Kraut verkaufen kann, sondern ganz konkret um tatsächlich vorhandene Grenzen, die der Gesetzgeber vorsieht.
 
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Richtig, d.h. aber auch, dass man mit Pragmatismus an diese Frage rangehen muss, also darauf, ob es für eine Privatperson wirklich machbar ist. Rein theoretisch ein Konstrukt aufzubauen, weil die Gesetze das rein theoretisch zulassen könnten, hilft da niemandem weiter, ebensowenig deine Idee das Recht so zu biegen, dass man sich da wo eine Grauzone sucht, unrealistische Ideen auf den Plan wirft, dass ja auch eine private Person unter großem finanziellen Aufwand und Risiko Produkte marktreif entwickeln und vertreiben dürfte.

Es geht @kulli ja nicht um eine Grauzone, wie man denn irgendwie ein Kraut verkaufen kann, sondern ganz konkret um tatsächlich vorhandene Grenzen, die der Gesetzgeber vorsieht.
Was sind der Gang über das LBFG (mit ausdrücklich erlaubtem traditionellem Zusatz, wie z.B. "Kräuterbitter"), Antrag auf Zulassungsfreiheit nach § 36 AMG oder Registrierung als traditionelles Pflanzenheilmittel gem. § 39a AMG, wenn nicht "tatsächlich vorhandene Grenzen, die der Gesetzgeber vorsieht"? Das hat nix mit Grauzone zu tun. Gerade § 39a AMG wurde genau für solche Fälle gemacht.
 
Was sind der Gang über das LBFG (mit ausdrücklich erlaubtem traditionellem Zusatz, wie z.B. "Kräuterbitter"), Antrag auf Zulassungsfreiheit nach § 36 AMG oder Registrierung als traditionelles Pflanzenheilmittel gem. § 39a AMG, wenn nicht "tatsächlich vorhandene Grenzen, die der Gesetzgeber vorsieht"? Das hat nix mit Grauzone zu tun. Gerade § 39a AMG wurde genau für solche Fälle gemacht.

Es geht nicht darum Lebensmittel hintenrum als Arzneimittel zu bewerben.

Insofern ist deine Lösung hinfällig, denn @kulli möchte ein Kraut auch als Arzneimittel verkaufen und bewerben können.
 
Es geht nicht darum Lebensmittel hintenrum als Arzneimittel zu bewerben.

Insofern ist deine Lösung hinfällig, denn @kulli möchte ein Kraut auch als Arzneimittel verkaufen und bewerben können.
Dann bleiben ihr, wie schon 2 mal gesagt, immer noch ein Antrag auf Zulassungsbefreiung oder, falls der Antrag nicht durchgeht, eine Registrierung als Pflanzenheilmittel (also genau das, was sie will). Inwiefern ist das hinfällig?
 
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Lies das erste Ansinnen von @kulli nochmals selbst. Und jetzt mach alleine weiter. ;)
OK. Zitat: "Darf ich denn einen selber nach altem Rezept erzeugten Kräuterbitter als Heilmittel anbieten oder bewerben, dass ich damit Menschen z.B. vor Magenschmerzen heilen kann?"
Also, Kräuterbitter als Heilmittel gegen Magenschmerzen anbieten oder bewerben.
Voraussetzung hierfür: Zulassung (§ 21 AMG).
ABER: Ausnahme § 36 AMG, bei Antrag auf Zulassungsbefreiung.
ODER: Ausnahme §§ 39a ff. AMG, bei Antrag auf traditionelle Pflanzenheilmittel (beachte: "sehr altes Rezept", das Alter spielt bei §§ 39a ff eine bedeutende Rolle)
In beiden Fällen dürfte sie den Kräuterbitter als Heilmittel gegen Magenschmerzen anbieten und bewerben. Genau, was sie wollte.
 
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