LEGENDA schrieb:
@ Pelisa
Da die ganzen Infos seitenlange PDF -Dateien der Kriminalistik sind, habe ich keine Lust und keine Zeit mir diese durchzulesen, wo im ganzen Text vieleicht nur zweimal das Wort "vikariieren" vorkommt.
Meinst du etwa das Zusammenlegen der Therapie und der Strafe?
Es wäre sehr nett von dir mir, der in Juristerei nicht bewanderten Person, diesen Begriff zu erklären.
Aber ganz egal wie man die Strafe handhabt, um diese Krankheit aus der Welt zu kriegen, muss sich die Welt verândern, und zwar grundlegend!
Vikariieren bedeutet, dass die Maßnahme vor der Strafe vollzogen wird - das, was du für richtig hältst, wird längst gemacht. Es wäre sehr nett, wenn du dich informieren würdest bevor du postest.
§ 24. StGB (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der
Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Wird die Unterbringung vor
dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den
Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, daß ihm der Rest der Strafe
bedingt oder unbedingt erlassen wird.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter ist nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der
Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die
Unterbringung noch notwendig ist.
Eine Einweisung in eine Anstalt für abnorme Rechtsbrecher erfolgt im Übrigen auf unbestimmte Zeit - solange es der Zweck erfordert - und wird jährlich überprüft.