SYS41952
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Es stimmt: Es gibt im Gesetz keinen eigenen Paragrafen „Definition von Rechtsextremismus“. Aber daraus folgt nicht, dass der Begriff beliebig wäre..
1. Kein § heißt nicht „beliebig“
- Viele zentrale Rechtsbegriffe stehen so auch nicht als eigene Definition im Gesetz (z.B. „Volksverhetzung“ oder „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“), sondern werden durch Rechtsprechung und Fachpraxis konkretisiert.wikipedia+1
- „Rechtsextrem“ leitet sich rechtlich aus der freiheitlich‑demokratischen Grundordnung (FDGO) des Grundgesetzes ab; wer zentrale Elemente der FDGO bekämpft (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaat, Minderheitenschutz), landet im Bereich des Extremismus von rechts.bpb+1
2. Klare amtliche Arbeitsdefinitionen
- Das Bundesamt für Verfassungsschutz definiert Rechtsextremismus als Bestrebungen, die die Gleichheit der Menschen ablehnen, die universellen Menschenrechte zurückweisen und eine ethnisch oder „rassisch“ homogene Volksgemeinschaft anstreben – das ist eine feste, veröffentlichte Definition, keine Ad‑hoc‑Erfindung.verfassungsschutz+1
- Die Bundeszentrale für politische Bildung fasst zusammen: Rechtsextremisten lehnen die FDGO ab und wollen ein autoritäres oder totalitäres System auf Basis nationalistischer und rassistischer Ideologie errichten.bpb+1
3. Gerichtliche Überprüfbarkeit
- Behörden können nicht nach Laune „rechtsextrem“ rufen: Einstufungen (z.B. als rechtsextremistischer Verdachtsfall) müssen vor Verwaltungsgerichten Bestand haben und werden dort detailliert gegen die FDGO‑Kriterien geprüft.bka+1
- Wenn der Begriff wirklich beliebig wäre, könnten solche Einstufungen nicht aufgehoben oder korrigiert werden – in der Praxis werden sie aber regelmäßig angefochten, überprüft und teils auch kassiert.
4. Praktischer Rechtsrahmen statt Ein-Wort-Definition
- Anstatt einen Ein‑Satz‑Paragrafen zu schreiben, arbeitet das Recht mit einem Bündel an Normen:
- Schutz der FDGO (z.B. Parteiverbot, Vereinsverbot).wikipedia+1
- Strafnormen zu Volksverhetzung, Verwendung von NS‑Symbolen, Bildung terroristischer/krimineller Vereinigungen usw., die typische rechtsextreme Handlungen erfassen.hateaid+1
- „Rechtsextrem“ ist also inhaltlich an diese verfassungsrechtlichen und strafrechtlichen Maßstäbe gebunden – nicht frei definierbar, auch wenn es keinen eigenen § „Rechtsextremismus ist …“ gibt.
- https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsextremismus_in_der_Bundesrepublik_Deutschland
- https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsextremismus
- https://hateaid.org/gesetze-gegen-rechtsextremismus/
- https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/PMKrechts/PMKrechts_node.html
- https://www.bpb.de/themen/rechtsext...remismus-rechtsradikalismus-oder-neonazismus/
- https://www.demokratie-bw.de/rechtsextremismus
- https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/rechtsextremismus/rechtsextremismus_node.html
- https://www.bmi.bund.de/DE/themen/s...rechtsextremismus/rechtsextremismus-node.html
- https://www.verfassungsschutz.de/DE...rmen/begriff-und-erscheinungsformen_node.html
- https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/500806/rechtsextremismus/