Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren, macht das EU-Recht das Aufenthaltsrecht davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügten. Das heißt, sie müssen ein entsprechendes Finanzpolster besitzen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.