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Enndlin
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Diese Faceshields sind in NRW nicht zugelassen !
Jein. Die Verordnung in NRW lässt diesbezüglich Interpretationsspielraum zu. Es ist den Bürgern nicht explizit untersagt, ein Visier zu tragen. Es wird empfohlen, eine textile MNB zu tragen. Eine Empfehlung, ohne Ausschlusskriterien.
"(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) In der ab dem 20. Juni 2020 gültigen Fassung
Auszug:
§ 2 Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung (1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.
(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet (Anmerkung: hier erfolgt kein Ausschluss des Tragens eines Visiers! Ein Visier ist ebenfalls eine MNB)
1. in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz, 1a. in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2, 1b. in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, 2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks, 2a. in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen, 3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung, 4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettvermittlungsstellen, 5. auf Messen und Kongressen außer am Sitzplatz, 6. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden, 7. in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen außer am Sitzplatz, 8. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, 9. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie 10. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise - falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden."
https://www.land.nrw/sites/default/...ung_coronaschvo_ab_20.06.2020_lesefassung.pdf