Ach Gottchen, wieder einmal muss das äußerst seriöse Blättchen Standard als Zitatenquelle herhalten.
Aber weil wir grad beim Thema sind.
Ich finde diesen Artikel aus dem Standard
http://derstandard.at/2000038484911...en-bei-Praesidentschaftswahl-war-rechtmaessig
wirklich sehr interessant und aufschlussreich, demonstriert er doch wieder anschaulich, wie blind und blauäugig Standard Leser sind und gleichzeitig, wie sehr der Standard versucht, mit der Dummheit genau dieser seiner Leser zu punkten.
Schon in der Überschrift werden die Dummies in Fettschrift darauf hingewiesen , dass der oberste Wahlleiter des IM, Robert Stein, die Wahlunregelmäßigkeiten unter Einbeziehung des geltenden Rechtes als verfassungskonform erklärt.
Weiter zitiert der Standard obgenannten Wahlleiter mit den Worten
Dem Hauptvorwurf der FPÖ, bei dem es um die Vorsortierung der Wahlkarten geht, hält er Paragraf 10 Absatz 6 des Bundespräsidentengesetzes entgegen. Für Stein ist daraus klar ersichtlich: "Das Vorsortieren mit geöffneter Aufreißlasche, aber geschlossener Wahlkarte ist vom Gesetzgeber so vorgesehen." - derstandard.at/2000038484911/Wahlleiter-Erfassung-der-Wahlkarten-bei-Praesidentschaftswahl-war-rechtmaessig
Hr. Stein oder der Standard oder werauchimmer hat ein nicht vorhandenes "
Bundespräsidentengesetz" als Grundlage seiner "Rechtsauslegung" herangezogen.
Ich habe mir die Mühe gemacht und im "Bundespräsidenten
wahlgesetz" i.d.g.F. diesen dubiosen § 10 Abs.6 nachgelesen, welcher Folgendes aussagt:
(6) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat diese nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QRCodes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 14a Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
Das steht kein Wort davon, dass Wahlkuverts VORSORTIERT werden dürfen oder müssen, sondern lediglich eine DATENERFASSUNG vorgenommen werden muss.
Weiters gibt es in diesem Gesetz den § 14 a, welcher Folgendes besagt:
§ 14a. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 NRWO von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 10 Abs. 3) vorliegen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeF...Gesetzesnummer=10000494&ShowPrintPreview=True
Wenn man sich diese Gesetzestexte durchliest und mit der Auslegung des gottobersten Wahlleiters des Innenministeriums vergleicht, ist die Anfechtung der FPÖ verständlich.
Nicht verständlich ist allerdings, dass eine angeblich seriöse Zeitung nicht recheriert, was diese zitierten Gesetzestexte genau aussagen.
Aber der werte Leser
kann es nicht krumm nehmen......