Geld zurück?

ja, was die zurückbekommen zählt nur für die, die auch mitgefahren sind, pro exkursionstag - also nich für mich

Weisst du, es wäre nich so schlimmt mit dem Geld, das wäre irgendwie noch zu verkraften.
Das Schlimme war, wie die Professorin und ihre Assistentin reagiert haben.
Ich schreibe, ich bin arme Studentin, ich kann mir das nicht leisten und muss deswegen abspringen und die haben mich total fertig gemacht.
Dass ich mit SICHERHEIT nichts wieder kriege und sehr wahrscheinlich noch draufzahle. Und bei so einer unbegründeten und kurfristgen Abmeldung sowieso nich.
Wie bescheuert kann man sein?
Da fragt man sich echt, was die auf solchen Posten verloren haben.

LG und danke an alle,
Marie23
 
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nee das gehört sich auch nicht...

klar ist es für die ärgerlich, da sie sicher umplanen müssen und evtl. stornieren...
aber mit sowas muss man eben rechnen, wenn man so eine exkursion organisiert..
 
So … hier nochmals ist das Schweizer ZSG

Die von dir mir angegebenen Preise sind Meinermeinung nach nicht zulässig.
Beachte besonders den Art. 6 Absatz 2 f.
Alle Preise müssen für die Reise enthalten sein.

Der Art. 4
besagt das der Endpreis muss dir bekannt sein.
Das war hier auch nicht der Fall …

Du kannst dich noch auf das Angebot berufen, den du bekommen hast.
Derzeitiger Preiserhöhung der folglich stattgefunden hat ist nach dem Schweizer SZG nicht zulässig. In deinem Fall beträgt er ca. 25%. Bis 10% muss aber geduldet werden.
Und ab 10% Preiserhöhung der Reise, gleicht einem Vertrag Änderung, auf dem du nicht eingehen muss. Hier ist dafür zuständig der Art. 10


Art. 4 Vor Vertragsschluss
1 Der Veranstalter oder der Vermittler muss dem Konsumenten vor Vertragsschluss alle Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen.
2 Die Vertragsbedingungen können dem Konsumenten auch in einer anderen geeigneten Form vermittelt werden, vorausgesetzt, dass sie ihm vor Vertragsschluss schriftlich bestätigt werden. Die Pflicht zur schriftlichen Bestätigung fällt dahin, wenn ihre Erfüllung eine Buchung oder einen Vertragsschluss verunmöglichen würde.
3 Soweit dies für die Pauschalreise von Bedeutung ist, muss der Veranstalter oder der Vermittler den Konsumenten vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form allgemein informieren:
a.
über die für Staatsangehörige der Staaten der EG und der EFTA geltenden Pass- und Visumserfordernisse, insbesondere über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente;
b.
über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
4 Staatsangehörige anderer Staaten haben Anspruch auf die Informationen nach Absatz 3 Buchstabe a, wenn sie diese unverzüglich verlangen.

Art. 6
1 Unabhängig von der Art der vereinbarten Leistungen muss der Vertrag angeben:
a.
den Namen und die Adresse des Veranstalters und des allfälligen Vermittlers;
b.
das Datum, die Uhrzeit und den Ort von Beginn und Ende der Reise;
c.
die Sonderwünsche des Konsumenten, die vom Veranstalter oder vom Vermittler akzeptiert wurden;
d.
ob für das Zustandekommen der Pauschalreise eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und, gegebenenfalls, wann spätestens dem Konsumenten eine Annullierung der Reise mitgeteilt wird;
e.
den Preis der Pauschalreise sowie den Zeitplan und die Modalitäten für dessen Zahlung;
f.
die Frist, innert welcher der Konsument allfällige Beanstandungen wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrags erheben muss;
g.
den Namen und die Adresse des allfälligen Versicherers.

2 Je nach Art der vereinbarten Leistungen muss der Vertrag auch angeben:
a.
den Bestimmungsort und, wenn mehrere Aufenthalte vorgesehen sind, deren Dauer und Termine;
b.
die Reiseroute;
c.
die Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse;
d.
die Anzahl der Mahlzeiten, die im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind;
e.
die Lage, die Kategorie oder den Komfort und die Hauptmerkmale der Unterbringung sowie deren Zulassung und touristische Einstufung gemäss den Vorschriften des Gaststaates;
f.
die Besuche, die Ausflüge und die sonstigen Leistungen, die im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind;
g.
die Voraussetzungen einer allfälligen Preiserhöhung nach Artikel 7;
h.
allfällige Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen und Aufenthaltsgebühren, die nicht im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind.


Art. 10 Konsumentenrechte
1 Der Konsument kann eine wesentliche Vertragsänderung annehmen oder ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten.
2 Er teilt den Rücktritt vom Vertrag dem Veranstalter oder dem Vermittler so bald wie möglich mit.
3 Tritt der Konsument vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch:
a.
auf Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder höherwertigen Pauschalreise, wenn der Veranstalter oder der Vermittler ihm eine solche anbieten kann;
b.
auf Teilnahme an einer anderen minderwertigen Pauschalreise sowie auf Rückerstattung des Preisunterschieds; oder
c.
auf schnellstmögliche Rückerstattung aller von ihm bezahlten Beträge.
4 Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.

So … ich wünsche Euch allem schnellen Erfolg
Mirojan
 
Danke!

Oje.
Einfach so abschicken?


da wäre ich vorsichtig!
ich denke schon, dass die wissen was sie tun... eine uni hat immer ihre rechtspersonen im rücken, die ihnen da die rechtsberatung geben...

mit so einer "klugscheißerei" (im sinne von ein paar §§ hinwutzen) macht man sich schnell mal böse leute..
 
ich hab glaub einfach keine nerven dafür
wie gesagt, ich muss da noch eine Arbeit von 15 wissenschaftlichen Seiten abgeben
und das ist jetz shon eigentlich gegessen
Ich hab zu viel Angst, ich lass das glaub ich, auch wenns echt plausibel klingt mirojan
 
Fraglich ist allerdings, ob die Uni hier ein Reiseveranstalter ist..
die uni selbst will sich ja nicht bereichern, sondern "nur" die kosten decken..

wenn es evtl. doch irgendwo vorher so erwähnt wurde, ist das durchaus legitim.. und die fixkosten, wie flug und hotel usw. sind ja auch eigentlich abgedeckt...

ich verstehe es so, dass die extra-kosten nun eintrittsgelder sind, die dann wohl auch unter "freiwillig" fallen oder Marie??

also versteht mich bitte nicht falsch.. irgendeine lücke wird es da sicher geben.. und zumindest eine teilweise summe des geldes bekommst du definitiv zurück..
aber ich denke, dass man das dann dem Rechtsberater überlassen sollte.. und es ist eben auch möglich, dass ein teil des geldes einbehalten werden kann..

Art. 2 Veranstalter, Vermittler und Konsument

1 Als Veranstalter oder Veranstalterin (Veranstalter)1 gilt jede Person, die Pauschalreisen nicht nur gelegentlich organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler anbietet.

2 Als Vermittler oder Vermittlerin (Vermittler)2 gilt die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise anbietet.

3 Als Konsument oder Konsumentin (Konsument)3 gilt jede Person:

a.
welche eine Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet;
b.
in deren Namen oder zu deren Gunsten eine Pauschalreise gebucht oder eine Buchungsverpflichtung eingegangen wird;
c.
welcher die Pauschalreise nach Artikel 17 abgetreten wird.

Gruß
Mirojan
 
Ich würde in jedem Fall die Sache nicht auf sich beruhen lassen.. Geld hat keiner zu verschenken..

Ich würde PERSÖNLICH zu der Person die die Sache betreut, gehen und mit ihr ein offenes, normales, Gespräch führen..

Dann geht es dir besser und keiner muss sich im Streit treffen.
 
Noch etwas ...
Wen diese reise besonders als eine Exkursion angeboten wurde …
Müssen alle Preise genante werden …
Den Sinn einer Exkursion sind hier nachzulesen:
wikipedia. org/wiki/Exkursion

so mit Juristisch gesehen nach Art. 6 2f müssen alle preise inklusive genant sein.
Denn zu einer Exkursion gehören bestimmte Aktivitäten, die die Reise als eine Exkursion auszeichnen.
So hat das Gesetzgeber Vorausgesehen. Sonnst wäre der Art. 6 2f für die Katz
Hier ist ein gewollter oder auch ungewollter Täuschungsmanöver des Konsumenten zu Stande gekommen, in dem man eine Exkursion in Angebot setzt und nachhinein von der anderer Seite das Geld aus der Tasche zieht, der Gesetzlich Unzulässig ist.

Der Veranstalter Musste über alle Nötige ausgaben der Exkursion dem Konsumenten mitteilen. Das hat er nicht gemacht so mit wurde Art 6 1e
Zitat
"
Art. 6
1 Unabhängig von der Art der vereinbarten Leistungen muss der Vertrag angeben:
e.
den Preis der Pauschalreise sowie den Zeitplan und die Modalitäten für dessen Zahlung;
h.
allfällige Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen und Aufenthaltsgebühren, die nicht im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind.
„
Zitat Ende

Eine Bezeichnung freiwillig ist hier nicht von Bedeutung.
Freiwillig ist, wenn der Konsument will sich ein Eiskrem zu kaufen, dafür braucht er Geld… aber nicht Eintrittsgelder und Besuche.
Sonnst wenn das so nicht wäre konnte veranstalte auch Geld verlangen für Malzeiten und Hotelkosten!
Diese Täuschung muss der Konsument auf sich nehmen, und muss sein Geld nach dem Recht in voller Summe zurückbekommen.

Außer dem der Art. 5 Absatz 2 h Ergänzt in dem er sagt dass, die preise die nicht in Preis inbegriffen sind, müssen eindeutig genannt werden.


Gruß
Mirojan
 
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Um ehrlich zu sein, denke ich nicht, dass es versteckte kosten gibt..

wie gesagt.. eine universität hat IMMER rechtsbeistand hinter sich, die das vorher alles absegnen..

es wurde ja auch ganz am anfang schon der preis für ALLES genannt.. das war zu hoch und es wurde UMGESCHICHTET...

Marie ist sich selbst nicht ganz sicher, ob das irgendwo erwähnt/geschrieben wurde...

ich denke nicht, dass das eine uni einfach so willkürlich in angriff nimmt..

aber dennoch muss es geld zurückgeben, wenn du von der fahrt zurücktrittst..
 
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