Hallo Mirojan,
vielen Dank für deine hilfreiche Nachricht. Das ist schon passiert. Aber man sagte mir, ohne die Reiserücktrittsversicherung, die ich hätte freiwillig abschliessen müssen, und auf die hingewiesen worden ist, bekomme ich kein Geld zurück.
Es gab ja nicht einen richtigen Vertag.
Man hat sich einfach über die Uni angemeldet, wie zu einem ganz normalen Kurs.
Dann haben wir eine Rechnung von einer Reisegesellschaft bekommen, wo wir das Geld direkt hinüberweisen sollten. Hab ich dann gemacht.
Jetzt eben drei Tage (mit einem Feiertag dazwischen) kommt eine Mail, wir sollen doch zum Flug einen relativ hohen Betrag für Fahrkarten und Eintrittskarten am Zielort mitbringen.
Ich bin jetzt mittlerweile schon ziemlich unsicher, ob die das nich irgendwann schon mal geschrieben haben. Aber dann hätte ich mich drauf eingestellt und mich eventuell früher abgemeldet.
Marie23
Hallo Marie
Mit der Reiserücktrittsversicherung ist nicht so ganz richtig. Reiserücktrittsversicherung ist nur im Falle wenn du dich aus irgendeinem Grund anders entschieden hast, und möchtest die reise nicht eintreten
Hier nach deiner Schilderung der Sachverhalt ist das nicht der Fall.
Hier berufst du dich auf ein Bruch des Mündlichen Vertrages.
Ja
du kannst sogar so weit gehen und ein Betrug nachweisen.
Um ein Vertrag zu ändern müssen 2 Parteien einverstanden sein.
Möchte eine Seite den vertrag ändern ohne Einverständnis der anderer Parteiseite
Muss er rechnen mit Rücktritt vom Vertrag ohne jegliche Nachteile.
Du kannst dich Ruhig auf §651a Absatz 4 und 5 des BGB berufen der besagt:
(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
Und hier nochmals zur Verständnis der §309 Absatz 1
§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
(Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
Ich hoffe du mit diesen Waffen schnell dein Geld zurück bekommst
Gruß
Mirojan