Tugendengel
Sehr aktives Mitglied
- Registriert
- 18. Februar 2012
- Beiträge
- 5.785
Liebe @Einhorn33!
Da dürftest Du meines Erachtens nicht zutreffend informiert sein oder etwas falsch verstanden haben.
Bei einer „Teilungsversteigerung“ – nicht zu verwechseln mit einer „Teilversteigerung“, was ein großer Unterschied ist, wird die gesamte Immobilie versteigert, nicht nur die Hälfte, wie häufig unzutreffend angenommen wird.
Hier für Dich einmal zum Nachlesen:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/d...uft-sie-ab-welche-risiken-gibt-es_090498.html
Der Erwerber erhält also nach der erfolgten Teilungsversteigerung die gesamte Wohnung zu Eigentum und nicht nur eine „halbe Wohnung“.
Nach der Versteigerung wird dann der nach den entstandenen Kosten verbleibende Versteigerungserlös hälftig auf die beiden vorherigen Miteigentümer aufgeteilt, also Du die Hälfte und Dein Ex die Hälfte.
Und für den Erwerb einer gesamten (und nicht nur „halben“) Wohnung finden sich üblicherweise in den meisten Fällen genügend Interessenten, die sich dann gegenseitig überbieten können.
Wende Dich diesbezüglich bitte noch einmal an Deine Anwältin, um Dein meines Erachtens bestehendes Missverständnis aufzuklären.
bei einer Teilversteigerung wird - wie das Wort schon sagt- nur mein Teil der Wohnung versteigert. Da gibt es vom Ergebniss her nur zwei Möglichkeiten. 1. Niemand ersteigert diesen Teil (weil niemand eine halbe Wohnung möchte) oder 2. meine Wohnungshäfte wird verkauft -
Da dürftest Du meines Erachtens nicht zutreffend informiert sein oder etwas falsch verstanden haben.
Bei einer „Teilungsversteigerung“ – nicht zu verwechseln mit einer „Teilversteigerung“, was ein großer Unterschied ist, wird die gesamte Immobilie versteigert, nicht nur die Hälfte, wie häufig unzutreffend angenommen wird.
Hier für Dich einmal zum Nachlesen:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/d...uft-sie-ab-welche-risiken-gibt-es_090498.html
Der Erwerber erhält also nach der erfolgten Teilungsversteigerung die gesamte Wohnung zu Eigentum und nicht nur eine „halbe Wohnung“.
Nach der Versteigerung wird dann der nach den entstandenen Kosten verbleibende Versteigerungserlös hälftig auf die beiden vorherigen Miteigentümer aufgeteilt, also Du die Hälfte und Dein Ex die Hälfte.
Und für den Erwerb einer gesamten (und nicht nur „halben“) Wohnung finden sich üblicherweise in den meisten Fällen genügend Interessenten, die sich dann gegenseitig überbieten können.
Wende Dich diesbezüglich bitte noch einmal an Deine Anwältin, um Dein meines Erachtens bestehendes Missverständnis aufzuklären.
Zuletzt bearbeitet: