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Musikuss
Guest
So ist es, es kommt darauf an, was drin steht, aber auch wer es verfasst hat.Und?
Da steht nur, dass unsere derzeitige Verfassung durch eine neue ersetzt werden kann. Logisch, gell?
Dass Grundgesetz ein Synonym für Verfassung ist, dürfte man schon an der Definition bemerken:
"V. bezeichnet die meist in einer Urkunde niedergelegte Grundordnung eines politischen Gemeinwesens (...). Diese Grundordnung gilt vor und über allem anderen staatlich geschaffenen Recht, sie legt die Grundstruktur und die politische Organisation des Gemeinwesens (z.B. des Staates) fest, regelt das Verhältnis und die Kompetenzen der (Staats-)Gewalten untereinander und enthält die (Freiheits- und) Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen."
Quelle: http://www.bpb.de/wissen/J2M5KP,0,0,Verfassung.html
Man sieht: Es gibt nicht den kleinsten Unterschied zum Grundgesetz.
Im übrigen nennt auch Dänemark seine Verfassung Grundgesetz, genau wie wir. Ein paar andere Staaten auch noch, welche, fällt mir so aus dem Stand gerade nicht ein.
Des weiteren bedarf es auch nicht unbedingt einer Verfassung, siehe England: Die haben überhaupt nichts, was man im entferntesten Verfassung/Grundgesetz nennen könnte, aber dass England nicht souverän ist, wird doch hoffentlich keiner behaupten.
Was den Friedensvertrag betrifft: Es gibt nichts, was noch geregelt werden müsste, es ist alles im 2+4 - Vertrag besiegelt. Ein Fetzen Papier, auf dem in grossen Lettern "FRIEDENSVERTRAG" steht, ist also völlig überflüssig.
In der Politik ist es wie in der Juristik: Es ist völlig wurscht, wie etwas genannt wird, es kommt drauf an, was drinsteht.
Nicht unerwähnt: Nach Genscher sei das Gute an dem fehlenden Friedensvertrag, dass keine Reparationszahlungen mehr fällig wurden bei der Wiedervereinigung und des 2+4 Vertrages.
Die Materie ist recht kompliziert und nicht so einfach wie uns Wiki u.a. darstellen wollen.
Dieter Blumewitz: Es ist zwar ungewöhnlich, daß ein Rechtssubjekt als ‚Verhandlungsstaat‘ den Vertragstext abfaßt und annimmt, ein anderes Rechtssubjekt aber seine Zustimmung bekundet, durch den Vertragstext gebunden zu sein; es ist jedoch grundsätzlich möglich, daß ein Staat einer vertraglichen Regelung zustimmt und rechtlich gebunden wird, obgleich er nicht ‚Verhandlungsstaat‘ war