PEGIDA

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Das ist eine Falschaussage.
Ob bewusst oder unbewusst lasse ich dahingestellt.
Wenn meine Rente bewilligt ist, bekomme ich Sie auch.
Egal ob ich in Deutschland oder im tiefsten Anatolien lebe.


1. geht es nur mit Ländern mit denen ein Sozialversucherungsabkommen besteht , das sind im wesentlichen die EU-Lander.

2. zum Thema der Beitragserstattung kannst du im § 210 SGB VI nachlesen, ob du die Voraussetzungen hierfür erfüllst:

§ 210 SGB VI


§ 210
Beitragserstattung

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine Beitragserstattung für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe oder einen Witwer besteht.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind. Beiträge werden nicht erstattet,
1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.

Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Verbessere mich, wenn es nicht stimmt.
 
siehe oben----Deutschland ist ein Einwanderungsland geworden .

Nein, es ist nicht geworden. das ist nur dummfrecher Propagandismus: der Passiv dient zur Verschleierung dessen was tatsächlich passiert ist; damit man nicht konkret werden braucht, tut man so als wäre etwas gleichsam "von selber" passiert, oder durch göttliche Fügung oder wasauchimmer.

Richtg formuliert wäre: die Gastarbeiter sind nicht wieder heimgegangen, sondern haben stattdessen noch Frau und Kinder und Schwiegermütter und Schwippschwager und ihre ganzen Clans hinterdreingeholt.
Kann man mit deutsche Sprache ganz klar und konkret formulieren (wenn man deutsche Sprache kann).

Und abgesehen davon wird Deutschland eben nicht von selbst zu einem Einwanderungsland, sondern durch konkrete Fehlentscheidungen konkreter Entscheidungsträger. Auch die lassen sich konkret identifizieren, korrigieren, und die Einwanderer heimschicken.
 
1. geht es nur mit Ländern mit denen ein Sozialversucherungsabkommen besteht , das sind im wesentlichen die EU-Lander.

2. zum Thema der Beitragserstattung kannst du im § 210 SGB VI nachlesen, ob du die Voraussetzungen hierfür erfüllst:

§ 210 SGB VI


§ 210
Beitragserstattung

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine Beitragserstattung für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe oder einen Witwer besteht.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind. Beiträge werden nicht erstattet,
1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.

Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Verbessere mich, wenn es nicht stimmt.
Nun gehe ich sogar von einer bewußten Falschaussage deinerseits aus.
In dem ganzem Gesetzestext steht immerhin kein Wort davon das eine erworbene Rente nicht ausgezahlt wird.

Logischer Weise, denn Es ist ja auch nicht der Fall.

Wenn ich in Rente gehe und mein Anspruch gerechtfertigt ist, bekomme ich die Rente überall.
Egal ob ich in Deutschland lebe, in Spanien, in Südafrika oder in einem anderem Land.

Völlig egal wo ich wohne.
Meine Altersrente wird mir ausbezahlt.
 
Nein, es ist nicht geworden. das ist nur dummfrecher Propagandismus: der Passiv dient zur Verschleierung dessen was tatsächlich passiert ist; damit man nicht konkret werden braucht, tut man so als wäre etwas gleichsam "von selber" passiert, oder durch göttliche Fügung oder wasauchimmer.

Richtg formuliert wäre: die Gastarbeiter sind nicht wieder heimgegangen, sondern haben stattdessen noch Frau und Kinder und Schwiegermütter und Schwippschwager und ihre ganzen Clans hinterdreingeholt.
Kann man mit deutsche Sprache ganz klar und konkret formulieren (wenn man deutsche Sprache kann).

Und abgesehen davon wird Deutschland eben nicht von selbst zu einem Einwanderungsland, sondern durch konkrete Fehlentscheidungen konkreter Entscheidungsträger. Auch die lassen sich konkret identifizieren, korrigieren, und die Einwanderer heimschicken.

Weisst du eigentlich, dass die zB. islamischen/moslemischen Leute, die hierher flüchten, die das überhaupt in Erwägung ziehen auch gleichzeitig die sind, die sich weigern, dich zu zerbomben, weil du "Mohamendkarikaturen" innerhalb einer gewissen Kultur tolerieren musst, mehr noch tolerieren dürfen sollst, spätestens wenn du wieso auch immer nicht dahinter stehen könntest?

Ohne Anspruch auf Allgemeingültigkeit... nur mal ein marginaler Perspektivwechsel... ;)
 
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Nun gehe ich sogar von einer bewußten Falschaussage deinerseits aus.
In dem ganzem Gesetzestext steht immerhin kein Wort davon das eine erworbene Rente nicht ausgezahlt wird.

Logischer Weise, denn Es ist ja auch nicht der Fall.

Wenn ich in Rente gehe und mein Anspruch gerechtfertigt ist, bekomme ich die Rente überall.
Egal ob ich in Deutschland lebe, in Spanien, in Südafrika oder in einem anderem Land.

Völlig egal wo ich wohne.
Meine Altersrente wird mir ausbezahlt.


Das ist ja gut, dann weiß ich wo ich im Alter bin *freu
 
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