SYS41952
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Masern-Impfpflicht gilt ab Heute
Bislang galt für die Masern-Impfpflicht eine Übergangsfrist. Ab dem 31. Juli aber müssen Eltern die Impfung ihrer Schul- und Kitakinder uneingeschränkt nachweisen können. Auch in anderen Bereichen gilt die Impfpflicht.
Was die uneingeschränkte Masern-Impfpflicht bedeutet
Bisher galt für die Masern-Impfpflicht eine Übergangslösung. Ab kommendem Montag müssen Eltern die Impfung ihrer Schul- und Kitakinder nachweisen können. Sie gilt aber auch noch in anderen Bereichen. Ein Überblick.
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Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen
Für Kinder ist künftig beim Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte oder Schule, eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachzuweisen
www.bundesgesundheitsministerium.de