In Deutschland wird Abfall, der in entsprechenden Behältern auf privaten Grundstücken wie zum Beispiel Supermärkten oder Fabriken gesammelt und den kommunalen und privaten Städtereinigungsbetrieben zur
Entsorgung bereitgestellt wird, nach dem
Abfallrecht bis zur Abholung dem Eigentum des Wegwerfers bzw. Grundstückseigentümers zugerechnet. Beim unberechtigten Betreten eingefriedeter Grundstücke kann der Tatbestand des
Hausfriedensbruchs verwirklicht sein, wenn der Grundstückseigner Strafantrag stellt.