ich stell dir mal den gesetzestext rein - wenn es unklar ist, frag nach. alle paragrafen stammen aus der StPO:
§ 90a. (1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen
und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten,
wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein
Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine
Bestrafung jedoch im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oder
2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oder
3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit
Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 90f), oder
4. einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g)
nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren
Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch
andere entgegenzuwirken.
(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig,
wenn
1. die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen-
oder Geschworenengerichts fällt,
2. die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
§ 90b. Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden
Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden und nach
Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage das
Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren
Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen
bis zum Schluß der Hauptverhandlung mit Beschluß einzustellen.
§ 90c. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der
Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung
zurücktreten, wenn der Verdächtige einen Geldbetrag zugunsten des
Bundes entrichtet.
(2) Der Geldbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer
Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (§§ 389
Abs. 2 und 3, 391 Abs. 1) entspricht. Er ist innerhalb von 14 Tagen
nach Zustellung der Mitteilung nach Abs. 4 zu bezahlen. Sofern dies
den Verdächtigen unbillig hart träfe, kann ihm jedoch ein
Zahlungsaufschub für längstens sechs Monate gewährt oder die Zahlung
von Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums gestattet werden.
(3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von
der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages überdies davon
abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu bestimmenden
Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden
gutmacht und dies unverzüglich nachweist.
(4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die
Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten
strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber unterbleiben werde, wenn
er einen festgesetzten Geldbetrag und gegebenenfalls
Schadensgutmachung in bestimmter Höhe leiste. Des weiteren hat der
Staatsanwalt den Verdächtigen im Sinne des § 90j sowie über die
Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs (Abs. 2) zu belehren, soweit er
ihm einen solchen nicht von Amts wegen in Aussicht stellt.
(5) Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger
Schadensgutmachung hat der Staatsanwalt von der Verfolgung
zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglich
einzuleiten oder fortzusetzen ist.
§ 90d. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der
Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung vorläufig
zurücktreten, wenn sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt
hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs
Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
(2) Gemeinnützige Leistungen sollen die Bereitschaft des
Verdächtigen zum Ausdruck bringen, für die Tat einzustehen. Sie sind
in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit
der das Einvernehmen herzustellen ist.
(3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von
der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen überdies davon
abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu bestimmenden
Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden
gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und
dies unverzüglich nachweist.
(4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die
Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten
strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber vorläufig unterbleiben
werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist
gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmaß bestimmter Weise zu
erbringen und einen Kostenbeitrag (§ 388) sowie gegebenenfalls
Tatfolgenausgleich zu leisten. Der Staatsanwalt hat den Verdächtigen
dabei im Sinne des § 90j zu belehren; er kann auch eine in der
Sozialarbeit erfahrene Person um diese Mitteilung und Belehrung
sowie darum ersuchen, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln
(§ 29b des Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem
Verdächtigen oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die
erbrachten Leistungen auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist.
(5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem
Tatfolgenausgleich hat der Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig
zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglich
einzuleiten oder fortzusetzen ist.
§ 90f. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der
Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter
Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren
vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der
Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der
Verfolgung.
(2) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige
Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, daß
sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt, während der
Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51
StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer
(§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht
in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder
sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
(3) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die
Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten
strafbaren Handlung für eine bestimmte Probezeit vorläufig
unterbleibe, und ihn im Sinne des § 90j zu belehren. Gegebenenfalls
hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen mitzuteilen, daß dieser
vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, daß er einen
Kostenbeitrag leiste (§ 388) und sich ausdrücklich bereit erklärt,
bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem
Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann
der Staatsanwalt auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um
die Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, den Verdächtigen
bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des
Bewährungshilfegesetzes).
(4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten
hat der Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten,
sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglich einzuleiten oder
fortzusetzen ist.
§ 90g. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der
Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung
zurücktreten, wenn der Verdächtige bereit ist, für die Tat
einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen, wenn er
allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete
Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, daß er aus der Tat
entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen
der Tat beiträgt, und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen
eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur
Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.
(2) Der Verletzte ist in Bemühungen um einen außergerichtlichen
Tatausgleich einzubeziehen, soweit er dazu bereit ist. Das
Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig,
es sei denn, daß er diese aus Gründen nicht erteilt, die im
Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. Seine
berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen (§ 90i).
(3) Der Staatsanwalt kann einen Konfliktregler ersuchen, den
Verletzten und den Verdächtigen über die Möglichkeit eines
außergerichtlichen Tatausgleichs sowie im Sinne der §§ 90i und 90j
zu belehren und bei ihren Bemühungen um einen solchen Ausgleich
anzuleiten und zu unterstützen (§ 29a des Bewährungshilfegesetzes).
(4) Der Konfliktregler hat dem Staatsanwalt über
Ausgleichsvereinbarungen zu berichten und deren Erfüllung zu
überprüfen. Einen abschließenden Bericht hat er zu erstatten, wenn
der Verdächtige seinen Verpflichtungen zumindest soweit nachgekommen
ist, daß unter Berücksichtigung seines übrigen Verhaltens angenommen
werden kann, er werde die Vereinbarungen weiter einhalten, oder wenn
nicht mehr zu erwarten ist, daß ein Ausgleich zustande kommt.
§ 90h. (1) Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der
Verfolgung des Verdächtigen nach diesem Hauptstück (§§ 90c Abs. 5,
90d Abs. 5, 90f Abs. 4 und 90g Abs. 1) ist eine Einleitung oder
Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der
ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Vor einem solchen Rücktritt
ist das Strafverfahren jedenfalls dann einzuleiten oder
fortzusetzen, wenn der Verdächtige dies verlangt.
(2) Hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen
Geldbetrag zu bezahlen (§ 90c Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu
erbringen (§ 90d Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige
Pflichten auf sich zu nehmen (§ 90f Abs. 3), oder ist der
Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren Handlung vorläufig
zurückgetreten (§§ 90d Abs. 1, 90f Abs. 1), so hat er das
Strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, wenn
1. der Verdächtige den Geldbetrag samt allfälliger
Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt
allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zahlt oder erbringt,
2. der Verdächtige übernommene Pflichten nicht hinreichend
erfüllt, den Kostenbeitrag (§ 388 Abs. 1 und 2) nicht leistet
oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht
oder
3. gegen den Verdächtigen vor Zahlung des Geldbetrages samt
allfälliger Schadensgutmachung oder vor Erbringung der
gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich
oder vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen strafbaren
Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall
ist die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des
Verfahrens zulässig, sobald gegen den Verdächtigen wegen der
neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren Handlung Anklage
erhoben wird, und zwar auch noch während eines Monats nach
Erhebung dieser Anklage, selbst wenn inzwischen der Geldbetrag
gezahlt, die gemeinnützigen Leistungen erbracht oder der
Tatfolgenausgleich bewirkt wurde oder die Probezeit abgelaufen
ist. Das nachträglich eingeleitete oder fortgesetzte
Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen
Voraussetzungen einzustellen, wenn das neue Strafverfahren auf
andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
(3) Von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch
abgesehen werden, wenn dies in den Fällen des Abs. 2 Z 1 aus
besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Abs. 2
Z 2 und 3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Verdächtigen
von strafbaren Handlungen abzuhalten. Im übrigen ist die Einleitung
oder Fortsetzung des Verfahrens in den im Abs. 2 angeführten Fällen
außer unter den in Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen nur
zulässig, wenn der Verdächtige den dort erwähnten Vorschlag des
Staatsanwalts nicht annimmt.
(4) Wenn der Verdächtige den Geldbetrag nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig zahlen oder den übernommenen Verpflichtungen nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies
wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages
oder die Art oder den Umfang der Verpflichtungen maßgeblichen
Umstände unbillig hart träfe, so kann der Staatsanwalt die Höhe des
Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern.
(5) Verpflichtungen, die der Verdächtige übernommen, und
Zahlungen, zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der
nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens
gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; § 197 bleibt jedoch
unberührt. Vom Verdächtigen in diesem Zusammenhang erbrachte
Leistungen sind bei einer allfälligen Strafbemessung zu
berücksichtigen. Wird der Verdächtige freigesprochen oder sonst
außer Verfolgung gesetzt, so sind nur nach § 90c geleistete
Geldbeträge zurückzuzahlen, andere Leistungen jedoch nicht zu
erstatten.
§ 90i. (1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets
die Interessen des Verletzten zu prüfen und, soweit sie berechtigt
sind, im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Um beurteilen zu können,
ob eine Schadensgutmachung oder ein sonstiger Tatfolgenausgleich
möglich und zweckmäßig ist, hat der Staatsanwalt erforderlichenfalls
entsprechende Erhebungen zu veranlassen. Der Verletzte hat das
Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Er ist jedenfalls sobald
wie möglich umfassend über seine Rechte zu belehren und über
geeignete Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Vor einem
Rücktritt von der Verfolgung ist er zu hören, soweit dies nach
Maßgabe seiner Interessen geboten erscheint.
(2) Der Verletzte ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der
Verdächtige bereit erklärt, aus der Tat entstandenen Schaden
gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
Gleiches gilt für den Fall, daß der Verdächtige eine Pflicht
übernimmt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt.
§ 90j. (1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der
Verdächtige eingehend über seine Rechtsstellung zu belehren,
insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der
Verfolgung nach diesem Hauptstück, über das Erfordernis seiner
Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Einleitung oder Fortsetzung
des Verfahrens zu verlangen, und über die sonstigen Umstände, die
eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens bewirken können
(§ 90h Abs. 2), über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags
(§ 388) sowie über die Registrierung nach § 90m.
(2) Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d
Abs. 1 und 4 sowie 90f Abs. 1 und 3 sind dem Verdächtigen selbst zu
eigenen Handen zuzustellen. Im übrigen ist auch bei Zustellungen
durch den Staatsanwalt § 80 anzuwenden.