Pfarrer tritt nach Morddrohungen zurück

Werbung:
Mein Beitrag ist eigentlich ein Plagiat...er wurde in einem anderen Thread genau von der Userin geschrieben...die hier von dem Pfarrer fordert, daß er sich opfert..."wie es sich für einen wahren Christen gebührt"....

das ist eine unwahre Behauptung. irrelevant ( für mich) aber eben unwahr.
man lese bitte selber nach, was ich stattdessen tatsächlich geschrieben habe.
 
Schön, sehr schön. Nur bei aller Weltlichkeit und Ichfixiertheit auch nicht vergessen, dass die abrahamitischen Religionen kollektivistische Heilslehren sind, die die Selbstaufopferung ihrer Gläubigen im Namen ihres Gottes und ihrer Gemeinde ausdrücklich vorsehen.

Hier schreiben Leute irgendwo zwischen Neurose, Psychose und Narzissmus, die sich ernsthaft für Helden halten, weil sie im Namen lächerlich abstrakter und hanebüchen konstruierter Antidiskriminierung linguistische Pfuscherei betreiben und gleichzeitig für das Recht muslimischer Frauen eintreten, in mobile Käfige gesperrt und bei Widerworten zu Klump geschlagen zu werden; radikal weltliche Weichbirnen, die denken, die Welt sei in Ordnung, sobald sie selbst sich nicht mehr über schlimme Wörter empören müssten.

Klar, dass es denen selbstverständlich vorkommt, dass sogar ein Geistlicher zuvörderst auf sich selbst achtet. Auch ich würde Morddrohungen ernst nehmen und mich in Sicherheit bringen, allerdings bekenne ich mich zu keiner Religion, die dem zutiefst widerspricht.



deine "ahnung" von judentum ("abramistische relligion") ist gleich null. was meinst du mit "kollktivistische heilslehre"?. wofür muss sich ein gläbiger jude, gläubige jüdin aufopfern?

weisst du, komplizierte aber unverständliche vormulierung, macht noch lange keinen weisen aus dir!

shimon
 
Das sind sie also, die Ergebnisse rechter Hetze, die immer wieder heruntergespielt wird.

Auch wenn ich hoffe, dass das Rekordergebnis für die AfD nach den Kommunalwahlen in Hessen nicht repräsentativ für Deutschland ist, verstärkt es meine Sorge enorm...

Mehr als 20 Prozent in Sachsen-Anhalt, starke Ergebnisse in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg...
:(
 
Zuletzt bearbeitet:
Werbung:
Eine Morddrohung aus rassistischen Gründen kann es nur aus
menschlicher Sicht geben, juristisch betrachtet ist das etwas anders.
Eine "rassisitische Straftat" würde dem Gleicheitsgrundsatz widersprechen!

Die Androhung einer Tötung wird gesetzlich als "Gefährliche Drohung"
bezeichnet. Für den Tatbestand an sich ist es dabei allerdings uner-
heblich welcher Hautfarbe sowohl Täter als auch Bedrohter sind.

Das ist auch gut so und wichtig, weil ansonsten die
Gleichheit vor dem Gesetz nicht gewährleistet wäre.

Zur Findung des Strafmaßes hingegen, kommen die Hintergründe wie
auch Schuldform, Schuldfähigkeit und Vorwerfbarkeit zur Anwendung.
siehe StGB: Bemessung der Strafe (§ 32 Abs 1)

Eine "rassisitische Straftat" im Sinne des Tatbestandes kann es also nicht geben.
Für eine Strafverschärfung aber kann dieser Umstand sehrwohl
sorgen, wie das auch von @sage in ihrem Post angedeutet wurde.​
Ein guter Jurist würde diese Tat wohl als "besonders verwerflich" anprangern.


gesetzlich erlaubte Grüße - Ischi

Das ist so nicht ganz korrekt bzw. ganz aktuell. Rassistisch motivierte Straftaten, worunter auch Mordandrohungen fallen sind im Kern auch immer ein Angriff auf Grundgesetz und Menschenrechte und damit grundsätzlich auch politisch und politisch motiviert.


Es gilt nach §46
§ 46
Grundsätze der Strafzumessung

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.


Dieser Paragraph soll nun im Zuge der NSU-Untersuchungen verschärft und ausgebessert werden, weil die im Grundsatz tatsächlich vorhandene politische Dimension, die bis hin zum Staatsterror reicht oder reichen kann, nicht genügend Berücksichtigung findet. Es beginnt bei Begriffen wie Fremdenfeindlichkeit und Fremdenangst oder -hass, welche mittlerweile als Relativierung des Rassismus Erwägung finden :

Begriff der Fremdenfeindlichkeit ersatzlos streichen

Der Gesetzgeber sollte im Gesetzestext auf den Begriff der Fremdenfeindlichkeit verzichten. Der Begriff wird zu Recht von zahlreichen Nichtregierungsorganisationen, die sich gegen Rassismus engagieren3 , und in der Wissenschaft4 kritisiert: Er wird als Ersatz für den Begriff Rassismus benutzt, relativiert die gesellschaftliche Dimension von Rassismus und verwischt historische Kontinuitäten. Mit der Zuschreibung von „Fremdheit“ grenzt er Menschen – mit und ohne Zuwanderungsgeschichte - aus der vielfältigen deutschen Gesellschaft aus. Seine Verwendung im Einwanderungsland Deutschland ist weder angemessen noch hilfreich. Der Gesetzgeber würde mit dem Terminus „fremd“ die Zuschreibung einer Eigenschaft aus der Täterperspektive übernehmen und ein falsches Signal setzen, wenn er die Terminologie auch noch gesetzlich verankern würde.
http://www.ssoar.info/ssoar/bitstre...te_Straftaten__Strafverfolgung.pdf?sequence=1

und reicht bis zur völligen Reform des Paragraphen 46 auch mit besonderem Augenmerk die Ausbesserung der Strafermessung:

...Bundesländern abgestimmt wird. Demnach soll in die allgemeine Regelung zur Strafzumessung in § 46 des Strafgesetzbuches (StGB) explizit aufgenommen werden, dass „besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Beweggründe und Ziele berücksichtigt werden müssen. Dadurch soll erreicht werden, dass rassistische Motive erstens überhaupt ermittelt und zweitens bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

http://www.ssoar.info/ssoar/bitstre...te_Straftaten__Strafverfolgung.pdf?sequence=1
 
Zurück
Oben