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Zitat Internet:

Nach §§ 64 ff. UrhG gilt das Recht so bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Da der gute Johann Wolfgang schon etwas länger abwesend ist, haben wir es mit einem typischen Fall von Gemeinfreiheit zu tun. (Wahrscheinlich wäre es anders, würde jemand den ganzen Faust zitieren).


Für Kurzzitate (einzelne Sätze) gilt außerdem die sog. Entlehnungsfreiheit. Zitat Ende


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