Die Reflexionen, Gedanken und Zitate, die mich inspirieren.

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  • Bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) behauptet eine Person etwas über eine andere Person, das nicht erweislich wahr ist und die Ehre dieser Person verletzen kann. Es wird also einer Person etwas unterstellt, was die Öffentlichkeit als verachtenswert beurteilen könnte, was aber nicht zutrifft oder vielleicht zutrifft, aber nicht sicher bewiesen werden kann.
  • Ist die Täterin oder der Täter sicher, dass die behauptete Tatsache nicht stimmt, liegt sogar eine Verleumdung (§ 187 StGB) vor, die noch härter bestraft werden kann als die üble Nachrede.
 
Mein lieber Pavel,
wenn Du Dich hier weiterhin in Streitgesprächen mit komplett
Gehirnamputierten verlierst, kann ich Dich leider nicht mehr ernst nehmen.

Dann bist Du bei mir raus. Punkt!

Und, wenn die Rotte Helga mit Deinem Rauswurf hier einen weiterenErfolg feiert, ist einer der
letzten, guten, herzlichen Recken hier weg. Verstehst Du das? Verstehst Du meine Worte, Pavel?

Lass Dich nicht auf diese primitive Ebene ziehen, sondern sei Mann's genug, um dem zu wiederstehen.
 
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Respekt – dann kennst du wohl genau deine eigenen Paragraphen, @SYS41952.

Strafgesetzbuch (StGB)​

§ 107a StGB
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.

🤷‍♂️
 
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