Neue Verpackungsnovelle ab 1.1.2009

Mila

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Unfassbar, wenn man sich den Inhalt - ohne verzerrende Schachtelsätze- vor Augen führt.

zitiert aus dem DaWanda-Form, hier zu finden:

http://de.dawanda.com/topic/6/145061

Es muß halt wirklich jede Verpackung, egal ob ein Karton, eine Luftpolstertasche, ein Kuvert usw. schon vom Verkäufer bzw. Verpackungshersteller registriert sein, damit man darin ohne Probleme versenden darf.

Bis jetzt war es einfach, da ja auf vielen Verpackungen bereits dieser Recycling-Pfeil abgebildet war (ist also bereits dem Dualen System angeschlossen). Ab Januar fällt aber auch diese Kennzeichnungspflicht weg und man weiß daher nicht mehr:
Wurde dieser Karton bereits registriert oder nicht. Auch auf meinen Luftpolstertaschen ist z.B. kein Hinweis auf "Duales System" drauf.

Man müsste theoretisch für alle Materialien (Kartons, einfache Kuverts, Luftpolsterfolien, Styropor, Klebeband, Packpapier, Versandtaschen >> einfach alles was mit Verpacken zu tun hat)vom Hersteller bzw. vom Verkäufer des Materials eine schriftliche Bestätigung erhalten, daß derjenige die Materialien bereits registriert hat. Auch bei gebrauchten Kartons weiß man ja nicht, hat die der letzte Verkäufer oder der Hersteller bereits registriert? Rein theoretisch dürfte man ja nicht mal Altpapier ohne weiteres zum Verpacken verwenden, da dies ja dann eigentlich auch zuerst "registiert" werden muß. (ist lt. Anwalt aber Auslegungssache)

In der Praxis sieht das bei mir so aus: Ich kaufe meine Kartons und das Klebeband beim Verpackungslieferanten, die Luftpolstertaschen in Ebay, die Büroklammern und Tesa im Einkaufsmarkt, meine Druckverschlußbeutel im Sonderpostenmarkt. Praktisch jeden Artikel wo anders. Zum Verpacken nehme ich fast ausschließlich unsere alten Zeitungen und Luftpolsterfolie.
Nun müßte ich bei jedem Einkauf dieser Waren den Händler um eine schriftliche Bestätigung (ob die Ware bereits von ihm schon bei einem Dualen System registiert wurde)bitten.

Ist nur einer dieser Artikel (und sei es auch nur die Musterbeutelklammer) nicht bei einem Dualen System gemeldet, darf ich den schon nicht mehr als Verpackungsmaterial verwenden, außer ich melde mich selbst für einen festgelegten Jahresbeitrag bei einem Anbieter für Duale Systeme an.

Dann darf ich pro Jahr eine bestimmte festgelegte Summe (sind sehr hoch bemessen und reicht und Kleingewerbetreibenden auch aus) an Papier, Kartonagen, Glas, ... als Verpackungsmaterial benutzen ohne auf Kennzeichnungen oder Registrierungen zu achten. Man bekommt dann vom Anbieter einen schriftlichen Vertrag mit einer Kundennummer. Diese kann man dann in die AGB oder die Artikelbeschreibung einbinden, so daß jeder sieht: "Dieser Verkäufer ist einem Dualen System angeschlossen"

Für mich persönlich wird es wahrscheinlich so aussehen, daß ich mich Ende des Jahres wirklich für eines der momentan 8 Deutschen Dualen Systeme entscheiden muß und mich dort anmelde. Durch meine vielen versch. Artikel habe ich auch so viele verschiedene Verpackungen, Verpackungsmaterialien, die ich unmöglich alle vorher genau durchforsten kann, ob bereits registriert und ob dann auch problemlos verwendbar.

(momentan gibt es bei einem Anbieter ein Angebot: 150,00 Euro für zwei Jahre. Ich denke aber, daß es zum Jahresende auch günstigere Anbieter geben wird. Die Vorsichtigen, die jetzt schon abschließen, handeln bestimmt übereilt, da es bestimmt noch mehr Angebote geben wird)

Leider gibt es halt wirklich (ganz schlimm in Ebay) Anwälte und Personen, die gezielt nach Verstößen Ausschau halten. Denke daß ab Januar viele "Aufpasser" online unterwegs sein werden um zu kontrollieren oder auch gleich abzumahnen (mit dem Hinweis aufs Gesetzt):

Wenn Sie Verpackungen versenden, die nicht registriert sind, dann kann das rechtliche Folgen haben. Zum einen müssen Sie dann mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Zum anderen drohen Ihnen heftige Bußgelder. Nach § 15 Nr. 4 und 7 der Verpackungsverordnung handelt derjenige ordnungswidrig im Sinne des § 61 I NR. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 I 1 Verpackungsverordnung nicht an einem flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligt bzw. entgegen § 6 I 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt. Nach § 61 III Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden – pro Verstoß.



In diesem Link der Rechtskanzlei sind die wichtigsten Punkte zusammengefassst:

http://www.it-recht-kanzlei.de/verpackungsverordnung-faq.html
 
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