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In den offenen Versuchsgängen wurden die Kompositproben in etwa zwei Dritteln der Fälle als individuell "verträglich" und in etwa einem Drittel der Fälle als individuell "unverträglich" eingestuft. Die kinesiologisch ermittelte Unverträglichkeitsrate von etwa 33 Prozent übertrifft damit die in der Literatur angegebenen Unverträglichkeitsschätzungen, die als eher selten
eingestuft werden [17,18,21,24], erheblich.
Da aber nicht überprüft wurde, ob tatsächlich eine Unverträglichkeit vorlag oder nicht, kann diese Studie in dieser Hinsicht keinen Beitrag
zur Aussagekraft der Applied Kinesiology leisten. Allerdings ist zu erwähnen, dass eine Methode, die nicht reliabel ist, auch nicht valide sein kann.
Die Gründe für die häufigen Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen aus offener und verblindeter Versuchsreihe wurden mit den AK-Testern eingehend diskutiert.
Ein Beispiel ist in den Abbildungen 1 bis 3 aufgeführt. Bei einem Patient mit unklaren Beschwerden wurden auf der Grundlage kinesiologischer Testungen unter anderem mehrere intakte zahnärztliche Restaurationen ausgetauscht, zwei strategisch wichtige, vitale Zähne extrahiert und nachfolgend umfangreiche Kieferknochenausfräsungen vorgenommen, ohne dass sich das Beschwerdebild geändert hätte. Im Universitätsklinikum Heidelberg
wurde ein neurologisches Krankheitsbild diagnostiziert, das durch eine entsprechend sachgerechte Therapie erfolgreich behandelt werden konnte. Die aufgrund der kinesiologischen Testungen hervorgerufenen iatrogenen Gebissschäden sind allerdings irreversibel.