Ich bitte um Legung zu "Schadensersatz wegen unterlassener Hilfeleistung"

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An alle helfenden Hände in diesem Thread: Ganz, ganz lieben Dank für die Mühe, die ihr euch in den letzten Tagen in meinem Fall gemacht habt, mit Empathie und nüchternem Betrachten und Rat :kiss3: ihr habt mir wirklich riesig geholfen :)

Und ganz, ganz dicken Dank möchte ich euch beiden aussprechen, @Miranda und @Tugendengel, speziell mit euren Hinweisen auf § 469 StPO und § 826 BGB und Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 07.12.2015, AZ 1 C 764/15... das hilft mir sowas von weiter... :flower2:

ich weiß wirklich gerade nicht, wie ich euch danken kann... Ich werde mich am Wochenende mal daran machen, ein schönes Schreiben zu formulieren :X3:

:danke: :danke: :danke: :danke: :danke:
 
Liebe @flimm, @Miranda und @Enndlin!
aber es gab ein Erscheinen des Beklagten vor Gericht, somit gab es zumindest eine gerichtliche Anhörung.
Deswegen ist es wichtig, dass @Enndlin nochmal das Schreiben von damals anfordert. Ob das ein Urteil war oder Einstellung. Bei Urteil wäre aber Staatskasse zur Erstattung der richtige Ansprechpartner.

Meiner Einschätzung nach dürfte es gar nicht erst dazu gekommen sein, dass der Mann aus dem Café auch eigens vor Gericht erscheinen musste und dementsprechend dürfte ihm gegenüber im Ergebnis auch kein gerichtliches Urteil ergangen sein.

Woraus ich dies schließe?

Ganz einfach:

Aus der Kostenabrechnung des Anwalts, der gegen @Enndlin jetzt eine Schadensersatzforderung geltend macht.

Diese Kostenabrechnung beinhaltete nach den Schilderungen von @Enndlin die folgenden einzelnen Rechnungspositionen:
Kostennote / Leistungszeitraum X (summa summarum angeblich 4,5 Monate...):

  1. Grundgebühr gem. 4100 VV RVG - Betrag X
  2. Verfahrensgebühr gem. 4104 VV RVG - Betrag X
  3. Zusätzliche Gebühr gem. 4141, 4104 VV RVG - Betrag X
  4. Post-/Telekommunikationspauschale gem. 7002 VV RVG - Betrag X
  5. Dokumentenpauschale(19 Stück) gem. 7000 VV RVG - Betrag X
  6. Summe inkl. 19% USt. gem. 7000 VV RVG = 700 Euro"

Die für die Beurteilung der eingangs angesprochenen Frage (Erscheinen vor Gericht? Gerichtliches Urteil?) relevante Rechnungsposition dürfte meines Erachtens die 3. sein, also die sog. "Zusätzliche Gebühr gem. 4141, 4104 VV RVG".

Die Abkürzung "VV RVG" steht für das Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Dort heißt es unter Ziffer 4104 VV RVG im Originalwortlaut:

"Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.
"

Und unter Ziffer 4141 VV RVG heißt es im Originalwortlaut:

"Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ..........
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1.
das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2.
das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder
3.
sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder
4.
das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet.
"

Die vorstehend zitierten gesetzlichen Vorschriften lassen also die Rückschluss zu, dass es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit keine gerichtliche Hauptverhandlung und damit kein persönliches Erscheinen des Mannes aus dem Café vor Gericht gegeben haben dürfte und demzufolge auch kein gerichtliches Urteil gegen diesen Mann ergangen sein dürfte, sondern die Angelegenheit bereits im Vorfeld eines eigenständigen Gerichtsverfahrens bereits erledigt worden sein dürfte.

Wäre dies nicht der Fall, sondern wäre es zu einem Hauptverfahren inklusive persönlichem Erscheinen des Mannes vor Gericht und einer Entscheidung mittels eines gerichtlichen Urteils gekommen, hätte der Anwalt meines Erachtens wohl keine "Zusätzliche Gebühr gem. 4141, 4104 VV RVG" geltend gemacht, sondern stattdessen vielmehr z. B. eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Liebe @flimm, @Miranda und @Enndlin!



Meiner Einschätzung nach dürfte es gar nicht erst dazu gekommen sein, dass der Mann aus dem Café auch eigens vor Gericht erscheinen musste und dementsprechend dürfte ihm gegenüber im Ergebnis auch kein gerichtliches Urteil ergangen sein.

Woraus ich dies schließe?

Ganz einfach:

Aus der Kostenabrechnung des Anwalts, der gegen @Enndlin jetzt eine Schadensersatzforderung geltend macht.

Diese Kostenabrechnung beinhaltete nach den Schilderungen von @Enndlin die folgenden einzelnen Rechnungspositionen:


Die für die Beurteilung der eingangs angesprochenen Frage (Erscheinen vor Gericht? Gerichtliches Urteil?) relevante Rechnungsposition dürfte meines Erachtens die 3. sein, also die sog. "Zusätzliche Gebühr gem. 4141, 4104 VV RVG".

Die Abkürzung "VV RVG" steht für das Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Dort heißt es unter Ziffer 4104 VV RVG im Originalwortlaut:

"Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.
"

Und unter Ziffer 4141 VV RVG heißt es im Originalwortlaut:

"Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ..........
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1.
das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2.
das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder
3.
sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder
4.
das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet.
"

Die vorstehend zitierten gesetzlichen Vorschriften lassen also die Rückschluss zu, dass es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit keine gerichtliche Hauptverhandlung und damit kein persönliches Erscheinen des Mannes aus dem Café vor Gericht gegeben haben dürfte und demzufolge auch kein gerichtliches Urteil gegen diesen Mann ergangen sein dürfte, sondern die Angelegenheit bereits im Vorfeld eines eigenständigen Gerichtsverfahrens bereits erledigt worden sein dürfte.

Wäre dies nicht der Fall, sondern wäre es zu einem Hauptverfahren inklusive persönlichem Erscheinen des Mannes vor Gericht und einer Entscheidung mittels eines gerichtlichen Urteils gekommen, hätte der Anwalt meines Erachtens wohl keine "Zusätzliche Gebühr gem. 4141, 4104 VV RVG" geltend gemacht, sondern stattdessen vielmehr z. B. eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung.

ich habe nie geschrieben, das es eine Hauptverhandlung gab,
letzt such ich mal den Post wo ich gelesen hab..............
 
Nein, hat er nicht. Keine Dokumentkopien, keine Nachweise, mit wem und wie oft er angeblich telefoniert hat, wo er angeblich in der Angelegenheit nachweislich vorgesprochen hat bzw. geladen wurde - nur eine allgemein gehaltene, saftige Kostenaufstellung (sprich: Grundgebühr, Verfahrensgebühr, zusätzliche Gebühr, da er angeblich vor Gericht erscheinen musste, Dokumentenpauschale für 25 (!!) Schriftstücke, etc. pp.).

@Tugendengel
da wird es geschrieben............................
 
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@Tugendengel
da wird es geschrieben............................
@flimm: Ich muss mich zu meiner Aussage im von dir zitierten Beitrag dahingehend korrigieren, dass ich da noch nicht die entsprechenden Stellen im RVG nachgeschlagen hatte. Im Schreiben hieß es "Verfahrensgebühr". Ich hatte es so verstanden, dass er im Rahmen eines Verfahrens irgendwo vorsprechen musste.

Das ist jedoch ein Irrtum, wie ich nun weiß, nachdem ich das RVG an den entsprechenden Stellen selber nachgeschlagen habe. Ergo: Erst lesen, nachdenken, und dann schreiben :rolleyes:
 
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