Liebe
@flimm,
@Miranda und
@Enndlin!
Meiner Einschätzung nach dürfte es gar
nicht erst dazu gekommen sein, dass der Mann aus dem Café auch eigens
vor Gericht erscheinen musste und dementsprechend dürfte ihm gegenüber im Ergebnis auch
kein gerichtliches Urteil ergangen sein.
Woraus ich dies schließe?
Ganz einfach:
Aus der Kostenabrechnung des Anwalts, der gegen
@Enndlin jetzt eine Schadensersatzforderung geltend macht.
Diese Kostenabrechnung beinhaltete nach den Schilderungen von
@Enndlin die folgenden einzelnen Rechnungspositionen:
Die für die Beurteilung der eingangs angesprochenen Frage (Erscheinen vor Gericht? Gerichtliches Urteil?) relevante Rechnungsposition dürfte meines Erachtens die 3. sein, also die sog. "
Zusätzliche Gebühr gem. 4141, 4104 VV RVG".
Die Abkürzung "VV RVG" steht für das
Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Dort heißt es unter
Ziffer 4104 VV RVG im Originalwortlaut:
"
Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird."
Und unter
Ziffer 4141 VV RVG heißt es im Originalwortlaut:
"
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ..........
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1.
das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2.
das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder
3.
sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder
4.
das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet."
Die vorstehend zitierten gesetzlichen Vorschriften lassen also die Rückschluss zu, dass es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit keine gerichtliche Hauptverhandlung und damit kein persönliches Erscheinen des Mannes aus dem Café vor Gericht gegeben haben dürfte und demzufolge auch kein gerichtliches Urteil gegen diesen Mann ergangen sein dürfte, sondern die Angelegenheit bereits im Vorfeld eines eigenständigen Gerichtsverfahrens bereits erledigt worden sein dürfte.
Wäre dies nicht der Fall, sondern wäre es zu einem Hauptverfahren inklusive persönlichem Erscheinen des Mannes vor Gericht und einer Entscheidung mittels eines gerichtlichen Urteils gekommen, hätte der Anwalt meines Erachtens wohl keine "
Zusätzliche Gebühr gem. 4141, 4104 VV RVG" geltend gemacht, sondern stattdessen vielmehr z. B. eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung.