C
Condemn
Guest
Ehrlich gesagt, verstehe ich das jetzt auch nicht so ganz. Was ist mit Geltungsbereich gemeint? Ist das räumlich, zeitlich, oder sachlich zu sehen? Kann man das so interpretieren, dass z.B. Helogland davon ausgenommen werden kann und damit als Richtstätte zur Verfügung stünde oder auch dass der ganze Vertrag durch Neudefinition des Bereichs auße Kraft gesetzt werden kann?
Wie auch immer: Wenn sie dieses Instrument finaler Rechtspflege wollen, werden sie es beschließen. Daran hege ich keinen Zweifel. Aber bis dort hin, muss noch einiges geschehen.
Das ist hier dieser 13te Zusatz:
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist;
in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als «Konvention» bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;
in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Strassburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschliesst, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;
entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen,
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 4 Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zu Artikel 4...
1: Wenn ich es richtig verstehe, könnte theoretisch schon bei Unterzeichnung der gesamte 13te Zusatz sozusagen weggelassen werden.
2. Falls weggelassen, kann man es hinzufügen.
3. Wenn man alles nach Artikel 1 und 2 verändern darf, ist das eine Tür um auch wieder den gesamten 13ten Zusatz unwirksam werden zu lassen.
So wäre da meine Interpretation. Wobei ich "Absatz" seltsam finde... Denn wenn damit nicht "Artikel 1" und "Artikel 2" gemeint ist... kann man sogar das ändern. Aber auch wenn sie gemeint sind, wäre es möglich den 13ten zu kippen.