Wiedereinführung der Todesstrafe in Deutschland

Ehrlich gesagt, verstehe ich das jetzt auch nicht so ganz. Was ist mit Geltungsbereich gemeint? Ist das räumlich, zeitlich, oder sachlich zu sehen? Kann man das so interpretieren, dass z.B. Helogland davon ausgenommen werden kann und damit als Richtstätte zur Verfügung stünde oder auch dass der ganze Vertrag durch Neudefinition des Bereichs auße Kraft gesetzt werden kann?

Wie auch immer: Wenn sie dieses Instrument finaler Rechtspflege wollen, werden sie es beschließen. Daran hege ich keinen Zweifel. Aber bis dort hin, muss noch einiges geschehen.

Das ist hier dieser 13te Zusatz:

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,

in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist;

in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als «Konvention» bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;

in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Strassburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschliesst, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;

entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 – Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 – Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.

2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Zu Artikel 4...

1: Wenn ich es richtig verstehe, könnte theoretisch schon bei Unterzeichnung der gesamte 13te Zusatz sozusagen weggelassen werden.

2. Falls weggelassen, kann man es hinzufügen.

3. Wenn man alles nach Artikel 1 und 2 verändern darf, ist das eine Tür um auch wieder den gesamten 13ten Zusatz unwirksam werden zu lassen.

So wäre da meine Interpretation. Wobei ich "Absatz" seltsam finde... Denn wenn damit nicht "Artikel 1" und "Artikel 2" gemeint ist... kann man sogar das ändern. Aber auch wenn sie gemeint sind, wäre es möglich den 13ten zu kippen.
 
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Die erneute Einführung der Todesstrafe käme einem Schritt zurück ins Mittelalter gleich, in dem das menschliche Leben noch antastbar und zu misshandeln war (Inquisition, Folter, gesetzlich legitimierte Tötungen usw.). Die Todesstrafe widerspricht dem Grundgesetz, das ein Recht auf Würde, Leben und körperliche Unversehrtheit garantiert. Das Leben des Menschen ist deshalb universell unantastbar, um unterschiedliche Klassifikationen des Wertes eines Lebens zu vermeiden. Erklären sich Menschen erneut als Herr über das menschliche Leben und den Tod, so hätten wir wahrscheinlich bald wieder faschistische Strömungen in unserem Lande, weil der Wert eines Menschenlebens nicht mehr absolut als schützenswert gälte. Die Universalität des Tötungstabus wäre aufgehoben und damit entmachtet. Beliebig würde eine Erlaubnis zum Töten eingeführt. Wo ist die Grenze? Was ist als nächstes gestattet?

Todesstrafe ist aufgrund der niederträchtigen Motivlage ganz klar Mord. Nicht die Vernunft fordert die Todesstrafe, sondern primitive, niedere Rachegelüste wollen ihre Durchführung. Das ist ein extrem niedriger Beweggrund. Sollen wir wirklich zerstörerischen Aggressionen die Überhand lassen, damit diese uns später systematisch zugrunde richten? Sind unkontrollierte Gewaltexzesse tatsächlich anzustrebende Tugenden, die eine Gesellschaft moralisch strukturieren und ordnen? Haben wir die Zeit der Lebensverachtung, in der die Straßen- und Wegesränder vollgestellt waren mit brennenden Kreuzen, nicht mit der mittelalterlichen Phase abgeschlossen? Wollen wir ernsthaft dorthin zurück? Die Todesstrafe bringt einzig Nachteile, aber keinen Vorteil.

Je höher das menschliche Leben im Ansehen steht und universelle Achtung erfährt, desto größer wird die Hemmschwelle innerhalb einer Bevölkerung, Morde zu begehen und zu töten. Weil dieses Tötungstabu z. B. in den USA aufgehoben und entkräftet ist, haben sie dort die höchsten Mordraten zu beklagen - trotz und vor allem wegen der dort gängigen Todesstrafe. Nahezu jeder 100. US-Bürger fällt einem Mord zum Opfer.
 
Du meinst von mir ist bekannt das ich an totale Albernheiten nicht glaube?

Da hast Du sogar Recht mit.

Nehmen wir doch mal die diversen Albernheiten der Verschwörungstheoretiker und bringen Sie in eine gewisse Reihenfolge.

Also:
Unsere Reigierungschefs sind in wirklichkeit außerirdische Echsen, Die mithilfe der Lufthansa im Auftrage der jüdisch katholischen Illiminaten durch Chemtrails die Menscheit ausrotten wollen.
Die Überlebenden werden dann unter Berufung des Lissabonvertrages hingerichtet.

Natürlich nur wenn man Sie nicht durch ein Atombomben ausgelöstes Erdeben eleganter um die Ecke bringen kann.

Und wenn Du nuh meinst das ich Schwachsinn geschrieben habe, solltest Du dir die Beiträge der Verschwörungsfreunde mal durchlesen.

Das ist das übliche Gesülze... Reine Polemik. Weil es ein paar Spinner gibt, willst Du hier erzählen jeder der sich um die EU-Verfassung Sorgen macht, sei ein Spinner...

Klar gibt es Vollidioten unter "Verschwörungstheoretikern". Aber es gibt eben auch verdammt viele, die sehr gute Argumente haben. Und bisher konnte ich viele davon leider nicht entkräften. Und Du... versuchst das ja nicht einmal. Du laberst nur und immer dasselbe. Daher bist Du einfach nicht ernstzunehmen, maximal unterhaltsam... aber auf eine eher ermüdende Art. Wenn es ums Wesentliche geht, kann man nüchtern sagen: Du hast einfach keinen Schimmer.
 
Die Todesstrafe in Deutschland ist seit dem 8.9.2009 durch die Hintertür der Lissabonner Verträge wieder eingeführt worden:

Quark mit Soße.

Artikel 102 im GG:

Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Ohne Wenn und Aber. Da gibts keine Hintertür, durch die die Todestrafe wieder eingeführt werden könnte. GG ist oberstes Gesetz in Deutschland. Die Todesstrafe könnte nur dann wieder eingeführt werden, wenn GG 102 gestrichen würde. Das könnte nur durch einen Militärputsch passieren, der das GG außer Kraft setzt oder durch eine 2/3 Mehrheit im Bundestag.

Aber nicht durch irgendwelche Artikel oder Zusatzartikel aus irgendwelchen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

Insofern ist dieser Thread völlig bar jeglcher Relevanz und die Panikmache, die hier betrieben wird, absurd.
 
Quark mit Soße.

Artikel 102 im GG:



Ohne Wenn und Aber. Da gibts keine Hintertür, durch die die Todestrafe wieder eingeführt werden könnte. GG ist oberstes Gesetz in Deutschland. Die Todesstrafe könnte nur dann wieder eingeführt werden, wenn GG 102 gestrichen würde. Das könnte nur durch einen Militärputsch passieren, der das GG außer Kraft setzt oder durch eine 2/3 Mehrheit im Bundestag.

Aber nicht durch irgendwelche Artikel oder Zusatzartikel aus irgendwelchen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

Insofern ist dieser Thread völlig bar jeglcher Relevanz und die Panikmache, die hier betrieben wird, absurd.

Erst alles einvernehmen bevor du ungegessen wieder alles auskotzt - Sartori hat Recht,

was verstehst du den unter "Würde des Menschen" ????

Steht auch im GG - Und wer hält sich dran ???????

Klug reden kann jeder - doch einhalten ?????
 
30.6.64 (BVerfGE 18, 112)
Art. 102 GG verbietet nicht schlechthin die Auslieferung in einen Staat bei dort drohender Verhängung der Todesstrafe
 
hier hat es vor längerer Zeit mal einen interessanten thread gegeben wegen der Todesstrafe, die Merkel so ganz nebenbei wieder eingeführt hat
war ein video und jeder satz von der wurde kommentiert, erklärt, was es zu bedeuten hat
ich kann es leider nicht finden:nudelwalk:
p.s. aber ist klar daß davon nichts in der blödzeitung erscheint, da wird dann eher geschrieben daß hunde menschen zerfleischen:nudelwalk
 
Quark mit Soße.

Artikel 102 im GG:



Ohne Wenn und Aber. Da gibts keine Hintertür, durch die die Todestrafe wieder eingeführt werden könnte. GG ist oberstes Gesetz in Deutschland. Die Todesstrafe könnte nur dann wieder eingeführt werden, wenn GG 102 gestrichen würde. Das könnte nur durch einen Militärputsch passieren, der das GG außer Kraft setzt oder durch eine 2/3 Mehrheit im Bundestag.

Aber nicht durch irgendwelche Artikel oder Zusatzartikel aus irgendwelchen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

Insofern ist dieser Thread völlig bar jeglcher Relevanz und die Panikmache, die hier betrieben wird, absurd.

Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts

Nach diesem Grundsatz dürfen die Behörden der Mitgliedstaaten keine gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Vorschriften anwenden. Der aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den 1960er Jahren abgeleitete Grundsatz fordert von den Behörden, dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten einzuräumen, und zwar völlig unabhängig von der Art der gemeinschaftsrechtlichen Norm oder des nationalen Rechts (so untersteht insbesondere das nationale Verfassungsrecht dem Grundsatz des Vorrangs).

Laut dem Grundsatz des Vorrangs hat das Gemeinschaftsrecht ein höheres Gewicht als das Recht der Mitgliedstaaten. Widerspricht eine nationale Vorschrift einer Gemeinschaftsvorschrift, so wird die Gemeinschaftsvorschrift angewandt.

Entstehungsgeschichte und Inhalt des Grundsatzes

Der Grundsatz des Vorrangs ist weder im EG- noch im EU-Vertrag niedergelegt. Er wurde aus einem Urteil des EuGH vom 15. Juli 1964 in der Streitsache Flaminio Costa gegen Ente Nazionale per l'Energia Elettrica (Costa/Enel) abgeleitet. In seinem Urteil verkündete der Gerichtshof, dass „zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen hat, die bei seinem Inkrafttreten in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist“. Der Gerichtshof, der sich auf Geist und Wortlaut des Vertrags beruft, befindet, dass die Vorrangwirkung den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten einschränkt, indem sie diese daran hindert, ein mit dem Recht der europäischen Organe im Widerspruch stehendes Recht zu produzieren. Im Falle eines Widerspruchs zwischen beiden Rechtsordnungen können sich die Mitgliedstaaten auch nicht auf ein vor der Verabschiedung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm bestehendes nationales Recht berufen.

Die Mitgliedstaaten können sich auch nicht auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit berufen, laut dem sich ein Mitgliedstaat von seinen Gemeinschaftspflichten entbinden kann, solange sich die anderen diesem nicht unterwerfen. Anders ausgedrückt muss sich ein Mitgliedstaat dem Gemeinschaftsrecht beugen, sobald dieses verbindliche Wirkung hat. Diesbezüglich macht der Europäische Gerichtshofs in seinem Urteil in der Streitsache Costa deutlich, dass der Grundsatz des Vorrangs „zur Folge hat, dass es den Staaten unmöglich ist, gegen die von ihnen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angenommene Rechtsordnung nachträglich einseitige Maßnahmen ins Felde zu führen“.

Geltungsbereich des Grundsatzes

Der Gerichtshof machte deutlich, dass sich der Grundsatz des Vorrangs auf sämtliche Normen des Gemeinschaftsrechts bezieht, unabhängig davon, ob sie aus dem Primärrecht oder dem abgeleiteten Recht hervorgegangen sind.

Darüber hinaus ist er auf jegliches nationale Recht anzuwenden: Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse, Rundschreiben usw., ganz gleich ob diese Texte exekutiven oder legislativen Ursprungs des betreffenden Mitgliedstaates sind. Auch die Justiz unterliegt dem Grundsatz des Vorrangs, denn das von ihr geschaffene Recht, die Rechtsprechung, hat das Gemeinschaftsrecht zu achten.

Im Hinblick auf die Verfassungen der einzelnen Mitgliedstaaten befand der Gerichtshof, dass diese ebenfalls dem Grundsatz des Vorrangs unterliegen. Seit dem Beschluss in der Rechtssache San Michele vom 22. Juni 1965 hat laut Gerichtshof das nationale Gericht dafür zu sorgen, dass gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmungen einer Verfassung nicht zur Anwendung kommen.

Die Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs auf die einzelstaatliche Verfassung stieß bei einigen nationalen Gerichten auf Vorbehalte, insbesondere in Bezug auf den verfassungsrechtlich festgelegten Schutz der Grundrechte. Trotz dieser Vorbehalte befand der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 1970, dass die Berufung auf die Verletzung dieser Grundrechte nicht die Gültigkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaft berühren kann. Um zu vermeiden, dass sich die nationalen Gerichte mit ihrer Verfassung im Konflikt befinden und aus diesem Grund den Schutz besagter Rechte verweigern, stellte der Gerichtshof zusätzlich zur obligatorischen Achtung des Vorrangs eine Reihe allgemeiner Rechtsgrundsätze auf, durch die die Grundrechte in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.

Für die Achtung des Grundsatzes zuständige Instanzen

Ähnlich wie bei dem Grundsatz der unmittelbaren Wirkung wacht der Europäische Gerichtshof über die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs. Er verhängt durch seine Entscheidungen, die auf den verschiedenen im EG-Vertrag vorgesehenen Rechtsmitteln beruhen, insbesondere im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens, Sanktionen gegen Mitgliedstaaten, die dem Grundsatz zuwiderhandeln.

Es ist ebenfalls Aufgabe des nationalen Gerichts, für die Achtung des Grundsatzes des Vorrangs zu sorgen. So kann es gegebenenfalls von einem Vorabentscheidungsverfahren Gebrauch machen, sollten hinsichtlich der Anwendung dieses Grundsatzes Zweifel bestehen. In seinem Urteil vom 19. Juni 1990 (Factortame) führte der Gerichtshof an, dass ein nationales Gericht im Rahmen einer Vorlagefrage zur Gültigkeit einer nationalen Norm umgehend die Anwendung dieser Norm so lange auszusetzen hat, bis der Gerichtshof eine Lösung empfohlen und das Gericht in der Sache geurteilt hat.

Dies führt zur Nichtanwendung des nationalen Rechts. Somit wird letzteres weder für ungültig erklärt noch außer Kraft gesetzt, sondern lediglich seine verbindliche Wirkung ausgesetzt. Die nationalen Behörden müssen die Anwendung des Textes unterlassen. Andernfalls wird der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Vertragsverletzungsklage durch den Europäischen Gerichtshof verurteilt.

http://europa.eu/legislation_summaries/institutional_affairs/decisionmaking_process/l14548_de.htm
 
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