Wie kann man einen Löwen zurück gewinnen?

Da missverstehst Du etwas. Das mit dem "ewigen Kind" habe ich im Bezug auf die Widdersonne gesagt. Von deinem realen, leiblichen Kind habe ich nie gesprochen. Lies noch mal genau nach.:)


Übrigens: Hast Du "deinen" Löwen um Erlaubnis gefragt, wegen seines Fotos?:rolleyes:

LG
Urajup

Coucou Urajup,
damit hat sie Wutzel gemeint, nicht dich. Wutzel hat ihr Kind bedauert, weil es von ihr manipuliert wird gegen den Vater.

Zu dir Angel007:
Was du hier abziehst, ist so albern. Mal ist es der Traummann, den du zurueck willst, dann ist er ein potthaesslicher Schnarcher, dann wieder ... bla bla bla! Du bist echt wie ein Kleinkind im Supermarkt, das nicht an das Bonbonregal 'rankommt.

Gut, das waere ja alles nicht so schlimm. Die meisten von uns waren irgendwann schon mal so drauf, wenn auch eher im Teenageralter.

Aber, und da gehe ich mit Urajup und keoma konform, dass du hier seinen Namen nennst und ein Bild von ihm veroeffentlichst, noch dazu in einem Thread, in dem du ihn aufs primitivste beschimpfst ("Arsch lecken", "Scheiss Charakter"), das ist fuer mich ein Fall fuer die Mod's. Das geht nicht!

Im uebrigen - du riskierst damit eine Strafanzeige. Ich an seiner Stelle jedenfalls wuerde das machen. Und dann wuerde es im Ernstfall mit dem Besuchs- oder gar Sorgerecht ganz schnell anders aussehen.
 
Werbung:
Strafanzeige :) wegen einem Foto

in Verbindung mit Beleidigungen, intimen Details auf jeden Fall!

Im Facebook sind dutzende drinnen.

das macht's nicht besser

---> Angel : Ich würde hier trotzdem nicht soviel preisgeben .

:thumbup:

Hier sind teilweise auch "Geisteskranke" versammelt

:rolleyes:

Fuer mich ist es schon allein eine Frage des Anstandes, vor Veroeffentlichung eines Fotos eines anderen Menschen diesen um Erlaubnis zu fragen. Einige, sicherlich nicht vollstaendige Infos zur Rechtslage in D:

"Am 6. August 2004 trat jedoch § 201a Strafgesetzbuch (StGB) („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) in Kraft[13], der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer

(1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)…"



in Oesterreich:

"Das Recht am eigenen Bild ist im § 78 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes geregelt: „Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“ "
 
Ein getrennt lebender Vater, der sich zu seinem Kind bekennt und den Kontakt aufrecht erhält ist Gold wert. Es gibt so viele Väter, die überhaupt kein Interesse mehr an ihrem Kind haben.
Das finde ich richtig traurig, denn die Kinder tragen diesen "Mangel" oft unverarbeitet ins Leben.
Gabi

ich möchte vor Pauschalisierungen warnen. Nicht jeder Vater, der sich für sein Kind interessiert, ist gut für dessen Entwicklung.

Was aber wirklich absolut daneben ist, als Elternteil das Kind als Rachemittel zu benutzen. Das passiert nämlich in der eigenen Gefühlsblindheit in dem Moment recht leicht.

lg Pluto
 
Coreff:

In Zukunft wird es so aussehen,dass ich hier gar nicht mehr von mir oder irgendjemandem preisgebe, da ich mich löschen werde.
Und das mit dem Foto ist lächerlich,ok?
Man sieht in nur von der Seite und die Augen sind auch nicht zu erkennen!

Und seinen Namen kann ich nennen wo ich will !!!
 
und so wie du redest, denke ich mir auch,dass du mich anzeigen willst und dass dadurch gerold das sorgerecht bekommt. das wäre dir doch am liebsten ?????!!!
und dass ich lea dann nie wieder sehe!!
was willst du von mir sags??????
 
Werbung:
Gehst du mit dem Gesetzbuch schlafen oder wie ? :D

Die Gesetze kannst du dir ausdrucken, zu einem Hut falten und aufsetzen.

Weil,wenn du ein Foto machst , wo zufällig jemand anderer mit am Bild ist und du stellst es bei Facebook ein, müsstest du genauso strafbar sein.

Da würde es täglich Anzeigen schneien.

Auch die Polizei und Justiz unterscheidet zwischen wichtig und nichtig, weisst.

--> und wo wir schon beim persönlich geschützten Lebensbereich sind-

auf beiden Bildern ist die Tochter zu sehen. Was heisst das jetzt als Preisfrage ?

Also echt, anstatt Hilfe zum Thema sprichst du eine Drohung aus.











Fuer mich ist es schon allein eine Frage des Anstandes, vor Veroeffentlichung eines Fotos eines anderen Menschen diesen um Erlaubnis zu fragen. Einige, sicherlich nicht vollstaendige Infos zur Rechtslage in D:

"Am 6. August 2004 trat jedoch § 201a Strafgesetzbuch (StGB) („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) in Kraft[13], der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer

(1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)…"



in Oesterreich:

"Das Recht am eigenen Bild ist im § 78 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes geregelt: „Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“ "
 
Zurück
Oben