Ersatzweise, um es anders zu beweisen, daß die BRD zu keiner Zeit eine rechtliche Möglichkeit hatte, sich auf mitteldeutsches Gebiet auszuweiten, wird hier angebracht, daß der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 die Aufhebung des Art. 23 GG im Art. 2 anordnet. Durch Inkrafttreten des Einigungsvertrages durch die Veröffentlichung des Gesetzes über den Einigungsvertrag im BGBl. II 1990 S.885 am 23.09.1990 (vom 31.08.1990 zwischen der BRD und der DDR über die Herstellung der Einheit bzw. mit der Bekanntmachung vom
16.10.1990 BGBl. II zum 29.09. 1990) wurde es der DDR am 03.10.1990 unmöglich auf Bassis des aufgehobenen Grundgesetzartikel 23 beizutreten.
Also hätte seit dem 18.07.1990 spätestens seit 29.09.1990 eine BRD keinen Geltungsbereich mehr und hätte somit keine Grundlage für ihre weitere Existenz und erst recht nicht die Möglichkeit sich auf das mitteldeutsche Gebiet auszuweiten (ehemalige DDR [russisches Besatzungsgebiet]).
Hierzu die Beweise:
Im Urteil 2BvF 1/73 steht unter Gründe B. III. Abs. 1
Mit der Errichtung der Bundesrepublik wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.
Die BRD ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.
· Sie, (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den im Art. 23 GG genannten Ländern.
Im Einigungsvertrag ist wie oben aufgeführt im Art. 2 festgehalten, daß Artikel 23 Grundgesetz aufgehoben wird.
Dies ist mit Wirkung vom 23.09.1990 geschehen , siehe BGBl. 1990 Teil II S. 885 ff und Seite ff.
Somit konnte auch hilfsweise so gesehen die DDR am 03.10.1990 dem Grundgesetz nicht mehr beitreten, da dieses spätestens seit dem 29.09.1990 nicht mehr bestand. Es wird jedoch daran festgehalten, daß der Art. 23 GG schon seit dem 18.07.1990 0.00 Uhr nicht mehr vorhanden war, siehe o.g. Urteil Az. S 71 Kr 433/93.
Im Vertrag über abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 1318 ff., Ausgabe 13.10.1990) lautet es im
Artikel 1, Abs. 1 Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.
Dieser Vertrag ist bis heute nicht ratifiziert, da nur das vereinte Deutschland dieses hätte tätigen können. Deutschland ist aber nicht die BRD oder DDR. Deutschland ist lt. Militärgesetz 52 des Alliierten Kontrollrates (ehemals SHAEF-Gesetz Nr. 52)
Artikel 7, Abs. e) Deutschland bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.Dezember 1937 bestanden hat.
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Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990, BGBl. II 1990 S. 1274 ff , ausgegeben am 02.10.1990 ist festgehalten:
Vorwort Abs. 6
In der Erwägung, daß es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in bezug auf Berlin nicht berühren.
Artikel 2
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Artikel 4
Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gerichte oder gerichtlichen Gremium vor
Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in
bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.
Es kann überhaupt nicht deutlicher gesagt werden, daß Deutschland nicht souverän ist.
Deutschland kann auch nicht souverän sein, da das Deutsche Reich zwar wie oben bewiesen, ein Staatsvolk und ein Staatsgebiet hat, aber die Staatsgewalt in Ermangelung eines Friedensvertrages immer noch unter Besatzungshoheitlicher Gewalt steht.
Da es seit November 2003 eine gesetzgebende Nationalversammlung im Deutschen Reich auf der Basis der Verfassung der Weimarer Republik vom 11.08.1919 gibt und seit dem 23.05.2004 einen Landtag im Freistaat Sachsen auf der Basis der Landesverfassung vom 01.11.1920, ist das Deutsche Reich rechtlich wieder handlungsfähig.