Landesverrat wäre auch das Einschleusen von Truppen einer fremden Macht. Es ist eine Frage der Beurteilung ... aber wenn wir z.B. das trojanische Pferd hernehmen (das ja immer so als Wunder der antiken Kriegsführung dargestellt wird), dann ist
Nein. vgl. § 94 StGB. Von Truppen oder fremder Macht steht da nix.
Das war sie zu dem Zeitpunkt nicht, denn sonst wären die Gesetzesbrüche nicht zustande gekommen. D.h. entweder war sie NICHT Herr über das eigene Land, oder es wurde diktatorisch durch eine Einzelperson entschieden. Beides ist ein Rechtsbruch. Und die Regierung hat die Aufgabe, das Volk vor solchen Rechtsbrüchen zu schützen - die Aufgabe der Exekutive.
Nochmal, du pendelst immer hin und her zwischen Rechtsbruch und der Antragsbefugnis. Jede staatliche Einrichtung kann links und rechts das Recht brechen - auch Verfassungsrecht - wie sie will und es gibt laut Verfassung
nichts, was irgendjemand dagegen tun kann, solange nicht irgendwer konkret in eigenen Rechten verletzt ist. Du brauchst also
beides
- einen Rechtsbruch
- ein Verletztsein in eigenen Rechten
um eine Maßnahme oder ein Unterlassen einer Behörde anzugreifen, sonst haut dir jedes Gericht das um die Ohren.
Ausnahme davon sind Gesetze, die können vom Bundestag, bzw von Bundes- oder Landesregierungen auch einfach so überprüft werden, wenn die ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit haben.
Es geht hierbei aber nicht um "nicht will", sondern darum, dass die Ursache für diese Ausgaben verfassungsrechtlich nicht gedeckt ist. Und das ist eine andere Situation.
Siehe oben.^
Du zwingst mich echt dazu, mich schlau zu machen. Neben dem Verfahren gemäß §63 BVerfGG gibt es auch noch die Klagsmöglichkeit nach Art. 93 I Nr. 1 des GG. Und hier ist die Parteienstellung weit weiter gefasst. Ich mag das nicht alles hier reinkopieren, kannst Du dir eh selber anschauen. Auch in diesem Fall ist es dem Titel nach ein Organstreitverfahren.
Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
ist das Organstreitverfahren, um das es hier geht.
Art. 93 I Nr. 1 GG stellt fest, dass es diese Klageart gibt. §§ 13 Nr. 5, 63 ff BVerfGG präzisieren die Norm des Art. 93 I Nr. 1 GG. Das erkennt man daran, dass Art. 93 I Nr. 1 GG in § 13 Nr. 5 BVerfGG namentlich zitiert wird und §§ 63 ff BVerfGG wiederum (in der Überschrift des Abschnitts) sich auf § 13 Nr. 5 BVerfGG bezieht.
Soweit ich mich erinnere beim Verfolgen der Stellungnahme des Herrn Vosgerau ist der Bezugsrahmen für die 6 Monate Antragsfrist genauer zu beleuchten. Du schreibst locker aus der Hüfte 6 Monate, aber 6 Monate genau ab wann? Vosgerau argumentiert dahingehend, dass eine Organklage nur von einer Partei mit Sitz im Bundestag angestrebt werden kann und er bezieht sich dabei auf die offizielle Kenntnisnahme des Vorgangs nach Regierungsbildung.
Sechs Monate, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, § 64 III BVerfGG. Jetzt argumentiert Vosgerau damit, dass die Maßnahme der AfD als Bundestagsfraktion erst seit der Wahl zugehen konnte, weil sie davor gar keine Bundestagsfraktion war. Das ist aber genau der Knackpunkt; gerade
weil sie zuvor keine Bundestagsfraktion war, hat sie überhaupt keine Antragsbefugnis. Der Sinn von all diesen Sachentscheidungsvoraussetzungen ist gerade, dass nicht jeder alles immer wieder einklagen kann, sondern dass irgendwann Rechtssicherheit herrscht. Genau deswegen gibt es Voraussetzungen wie die Antragsbefugnis, die Antragsfrist oder das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
Würde das BVerfG der Argumentation Vosgeraus folgen, könnte die AfD (oder jede andere Partei, die neu in den BT einzieht), jede denkbare Maßnahme seit Begründung der BRD prüfen lassen. Das wäre die völlige Aufhebung der Rechtssicherheit. Und deswegen wird das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht passieren.