ich hab mir grad die gesetzeslage für österreich angesehen, lest mal selber... versteh ich da was falsch, oder werben die, die ich für die "guten" hielt mit etwas, das sowieso selbstverständlich ist???
Tierversuchsgesetz:
Zulässigkeit von Tierversuchen
§ 3. (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie
zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind und den Bestimmungen
des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen wird:
a) für Forschung und Entwicklung,
b) für berufliche Ausbildung,
c) für medizinische Diagnose und Therapie,
d) für Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich
hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte,
e) für die Erkennung von Umweltgefährdungen und
f) für die Gewinnung von Stoffen.
(2) Tierversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen nur durchgeführt
werden, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an den Versuchen
a) zur Vorbeugung, Erkennung oder Heilung von Krankheiten bei
Mensch oder Tier,
b) zum Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder
Funktionen bei Mensch oder Tier,
c) zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
d) zur Vermittlung beruflicher Ausbildung oder
e) zur Vermeidung von Umweltgefährdungen besteht;
2. die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und
Verfahren (Ersatzmethoden gemäß § 17) bzw. in den Fällen der
beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesodere
durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden
können.
(3) Ein Tierversuch ist keinesfalls zulässig,
a) wenn die Ergebnisse eines gleichen Versuches tatsächlich und
rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und
Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen,
b) wenn von diesem Versuch keine zusätzlichen oder neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind,
c) wenn dieser Versuch auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich
ist oder
d) wenn tatsächlich und rechtlich zugängliche Ergebnisse eines im
In- oder Ausland durchgeführten Tierversuchs vorliegen, an
deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel
bestehen, und sie in Österreich auf Grund der maßgeblichen
Rechtsvorschriften behördlich anerkannt werden.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch
Verordnung (§ 13) feststellen, welche Methoden bei der Durchführung
von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als
überholt und daher unzulässig anzusehen sind.
(5) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika sind
grundsätzlich verboten. Der nach § 21 für die Vollziehung dieses
Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesminister kann, nach Anhörung
der Kommission gemäß § 13 durch Verordnung Ausnahmen hievon
bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder
zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist
und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine
gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten
Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.
Unzulässigkeit des ,,LD-50-Tests'' nach dem Tierversuchsgesetz
Begriffsbestimmung
§ 1. (1) ,,LD-50'' ist jene Dosis einer Chemikalie (Stoff,
Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich
eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 vH der so
behandelten Versuchstiere innerhalb eines für einen derartigen
Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben.
Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und
in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht des Versuchstieres
ausgedrückt.
(2) ,,LD-50-Test'' ist der Tierversuch, dessen einziges Ziel die
Ermittlung der ,,LD-50'' (Abs. 1) ist, wobei sich die Tierbeobachtung
und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der
Mortalitätsrate beschränken.
(3) Nicht als ,,LD-50-Tests'' im Sinne von Abs. 2 gelten
1. Tierversuche, die neben der Ermittlung der ,,LD-50'' auch noch
weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen beinhalten,
oder
2. Tierversuche, die auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich
sind.
Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von
kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind
(NR: GP XXII RV 614 AB 631 S. 78. BR: 7129 AB 7140 S. 714.)
[CELEX-Nr.: 32003L0015]
StF: BGBl. I Nr. 122/2004
Verbot des In-Verkehr-Bringens
§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel (§ 5 des
Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu bringen (§ 1 Abs. 2 des
Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel oder einer
seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch
dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im Fall der
Einfuhr - durch dessen für das In-Verkehr-Bringen in den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen
Veranlassung zur Einhaltung der Bestimmungen des
Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen, soweit sie kosmetische Mittel betreffen, im
Tierversuch getestet worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits
eine validierte Alternativmethode gemäß § 3 Abs. 4 und 5 der
Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, oder gemäß der
Verordnung nach § 2 anzuwenden gewesen wäre sowie unter gebührender
Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD.
(2) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen,
wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine
Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über
dessen Veranlassung oder - im Fall der Einfuhr - durch dessen für
das In-Verkehr-Bringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der
Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie kosmetische Mittel
betreffen, nach dem 11. März 2009 im Tierversuch getestet worden ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 gilt das Verbot des In-Verkehr-Bringens
für kosmetische Mittel, deren Bestandteile oder Kombinationen von
Bestandteilen, die im Zusammenhang mit der Toxizität bei
wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der
Toxikokinetik in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden
geprüft worden sind, getestet worden sind, ab dem 12. März 2013.
§ 2. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat mit
Verordnung ein Verzeichnis der validierten Alternativmethoden, die
für die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelgesetzes 1975
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen an
kosmetische Mittel, zur Verfügung stehen und nicht gemäß § 3 Abs. 4
und 5 der Chemikalienverordnung 1999 kundgemacht sind, nach Maßgabe
entsprechender Veröffentlichungen durch die Europäische Kommission,
zu erlassen.
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/