Quasi das gleiche System gibt es im Ösilande und wird bei euch wohl noch ausgefeilter verhindert, wie ich euer System verstanden habe. Den Umstand, worauf auch der TVG hinwies im anderen Thread.
das ist völliger quatsch.
wenn man natürlich von verfolgungswahn ausgeht und der meinung ist, dass jede behörde und jeder bedienstete dieser behörden korrupt, unfähig, faul, dumm ist und davon abgesehen nur den bürgern schaden will, wird diese verschwörungstheorie genährt.
deine einstellung entspricht jemandem, der sich beim bäcker neue schuhe kaufen möchte und sich dann beschwert, weil er dort keine schuhe bekommen hat.
....TvG hat dem schuhkäufer empfohlen, seine schuhe beim schneider zu kaufen.....wenn wir beim oben stehenden vergleich bleiben.
soviel dazu.
Widerspruch
Sozialgericht, Antrag auf einstweilige Anordnung, müsste im Ösilande noch Verfügung heißen
Verwaltungsgericht
und den Vorbehalt der Strafanzeige wegen Rechtsbeugung
ALLES, ohne RA Vertretung machbar. Shania wollte dieses auch in dem anderen Thread nicht wahrhaben und meinte, nur mit RA ........ Klar, wenn man staatlich denkt, und die denken schablonenhaft, ich brauche dafür einen RA ...... = Bullshit.
spätestens jetzt wird mir klar, warum der gesetztgeber eine anwaltspflicht zwingend verfügt.
wenn dem so wäre, dass zwar gesetzlich die zwingende vorgabe eines anwaltes verlangt wird und gleichzeitig diese gesetzliche vorgabe außer kraft gelassen wird bedeutet das im umkehrschluss, dass die justiz ihre eigenen gesetze missachtet. damit sie jedem dahergelaufen fuzzi, der nicht einmal in der lage ist, einen satz fehlerfrei zu formulieren bzw. überhaupt die zuständigkeit der jeweiligen gerichte zu erkennen, einen gefallen tun kann.....
wenn ein gericht so handeln würde, könntest du das urteil dieses gerichtes mit aufs wc nehmen und dort weiter bearbeiten
weil ein urteil ungültig ist, wenn die verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden.
ist das wirklich so schwer zu verstehen?
Es gibt nicht nur in DE, sondern auch im Ösilande, das Recht auf rechtliches Gehör des Antragstellers, in allen Rechtszügen. Macht nicht einmal halt vorm Bundesverfassungsgericht in DE, bzw. Europäischen Gerichtshof (EuGh). Nur die wenigstens wissen es.
dieses recht wurde niemals bestritten und es ist sogar ein grundrecht. aber es ersetzt nicht die anwaltspflicht, um die es hier schon seitenweise geht.
die gerichte, die du angesprochen hast, liegen nicht grad um die ecke wie z.b. ein bezirksgericht. die urteile des z.b. EuGH sind bindend für den gesamten eu raum und stehen über dem jeweiligen landesrecht. glaubst du wirklich, dass der EuGH zum kasperltheater mutieren möchte, indem er zb eingaben vom oben beschriebenen fuzzi bearbeitet, der nicht einmal weiß wovon er überhaupt redet und schon bei der abfassung einer schriftlichen eingabe inkl. beweisführung überfordert ist?
Daher war das
Geseiere von Shania in dem anderen Thread unten durch. Denn spätestens beim BVerfG in DE, oder beim EuGh darf man sich selbst vertreten und damit sind alle Labereien sogar von höher gestellten Richtern unten durch, die irgendwas versagen, ohne RA-Vertretung.
damit du in zukunft nicht nur meinst, etwas zu wissen sondern wirklich weißt, informiere ich dich:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000795
verwaltungsgerichtshof VwGH : Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) sind durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
einzubringen.
http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/vfgh/verfahren.html
verfassungsgerichtshof VfGH: Von wenigen Ausnahmen (zugunsten der Gebietskörperschaften und deren Organe sowie im Wahlverfahren) abgesehen, ist
jeder Antrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (Anwaltszwang). Bei geringen Einkommens- und Vermögensverhältnissen besteht die Möglichkeit, die kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes zu beantragen (Verfahrenshilfe).
http://www.rak-stuttgart.de/index.p...]=325&tx_ttnews[backPid]=409&cHash=f25dbe2487
http://www.richtervereinigung.at/justiz-aktuell/pressespiegel/spiegel148a.htm
Europäischer Gerichtshof EuGh: Für die Klage besteht
Anwaltszwang, das Verfahren vor dem EuGH ist kostenfrei.
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360514.html
sozialgerichtliche verfahren vor dem arbeits- u. sozialgericht:
klagseinbringung beim arb.soz.gericht 1. instanz
keine anwaltspflicht
bei ablehnung weiter in 2. instanz oberlandesgericht
anwaltspflicht
eventl. 3. instanz oberster gerichtshof OGH -
anwaltspflicht
wird dieser anwaltszwang nicht eingehalten, muss das jeweilige gericht das klagsbegehren zurückweisen!
o.K es gibt eine Einschränkung bei dem Vorgehen, der zuständige Richter muss erkennen, dass derjenige sich selbst vertreten kann, ohne RA-Beistand, auch wenn eine Beistandschaft vorgeschrieben ist. Ich habe hier den Vorteil, dass ich dieses kann, für mich selbst und mich kein Richter, egal wie hoch, mich mehr schocken kann. Mir wurde schon zu viel gedroht, egal von welchem Richter, irgendwann fruchtet es nicht mehr. Habe da aber einen Vorteil, habe hier in DE schon andere vor Gericht vertreten, in den 80er und 90er schon Nachbarn, wo ein Richter damals noch meinte, ich dürfte doch nicht ........ doch ich durfte. Und ein RA meines damaligen Vertrauens noch meinte, haste wenigstens nach Brago abgerechnet.
wie oben erklärt: in der 1. instanz kann sich jeder selber vertreten oder vertreten lassen, ganz wie er grad lustig ist. soferne der eingebrachte schriftsatz oder die beweisführung nicht mangelhaft ist, kann nicht viel passieren was nicht in der 2. instanz von einem anwalt ausgebügelt werden könnte. (allerdings gibt es auch bei der anwaltspflicht in 1. instanz ausnahmen, zb. bei familienrechtssachen)
ich habe irgendwie den eindruck, du siehst dieses ding mit der anwaltspflicht wieder mal mit der dir eigenen betrachtungsweise: staat ist schlecht, rechtsprechung ist schlecht, demzufolge will staat mir was schlechtes.
hast du dir schon mal überlegt, weswegen vor allem in höheren instanzen ein anwalt zwingend nötig ist?
http://www.123recht.net/Welchen-Sinn-und-Zweck-hat-der-Anwaltszwang-__a3364__p5.html
Es wird angenommen, dass vor den höheren Gerichten die Rechtsproblemekomplexer und schwieriger sind. Hier ist der Schutz der Parteien bzw. Angeklagten in derRegel nur durch eine professionelle Aufklärung und Beratung gewährleistet.Zudem soll der Anwaltszwang einer geordneten Rechtspflege dienen.Daher hat der Gesetzgeber in derZivilprozessordnung, der Verwaltungsprozessordnung und der Strafprozessordnung vor bestimmten Gerichteneinen Anwaltszwang angeordnet.