Rechnung aus dem Internet

Man findet den Preis erst durch Runterscrollen. Es gibt ein Urteil dazu, dass die Kostenpflichtigkeit ersichtlich sein muss, ohne dass man scrollen muss. Jedenfalls ein Deutsches Urteil. Ich habe jetzt leider keine Zeit das zu suchen.

Du meinst wohl das hier:

Eine leicht erkennbare Wiedergabe im Sinne des § 6 TDG setzt nach alledem zum einen voraus, dass die Informationen optisch leicht wahrnehmbar sind. Insbesondere dürfen sie nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können (Hoenike / Hülsdunk in MMR 2002, 415, 416).
http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Urteil6-OLG-Hamburg-5W80-02.html

Es bezieht sich in diesem Falle aber, wie ich das lese, auf das gesamte Impressum und nicht auf die alleinige Kostenangabe.
Desweiteren kann man das in diesem Falle kein Scrollen nennen da es sich nur um einen Zentimeter handelt und man es auch automatisch sieht wenn man auf den Absendebutton klickt der sich ja ebenfalls weit unten befindet.

Desweiteren gibt es noch:

Eine Preisangabe ist nur dann leicht erkennbar i.S.d. § 1 VI 2 PAngV, wenn der Verbraucher sie ohne Schwierigkeiten auffinden kann. Die Preisangabe darf nicht versteckt werden. Sie kann zwar auch durch einen unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen, wenn der Verbraucher hinreichend klar darauf hingewiesen wird. Dieser ist dann aber so zu platzieren, dass der Verbraucher vor der Inanspruchnahme der Leistung klar und eindeutig auf den für die Leistung zu zahlenden Preis hingewiesen wird. Wird der Verbraucher hingegen nur aufgefordert, sich vollständig anzumelden, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass mit vollzogener Anmeldung ein bestimmter Betrag für ein Abonnement zu zahlen ist, wird der Verbraucher nicht klar und eindeutig auf den Preis hingewiesen
http://www.linksandlaw.de/news1038-abofalle-internet.htm

Das von mir hervorgehobene wird eher nicht durch das geringfügige Scrollen beeinträchtigt zumal sich das Sternchen ganz oben bei dem Wort "Anmeldung" befindet.

Aber dies ist natürlich eine komplizierte Sache, man kann es so und so sehen darüber müsste in diesem Einzelfall tatsächlich ein Gericht entscheiden.
 
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Das von mir hervorgehobene wird eher nicht durch das geringfügige Scrollen beeinträchtigt zumal sich das Sternchen ganz oben bei dem Wort "Anmeldung" befindet.
Ich sehe die gesetzlichen Mindestanforderungen auch erfüllt, zumal die AGB's per mail geschickt und ein vierwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Wenn die natürlich auch nicht gelesen werden, Motto: wer liest das schon- das ist eine Frage der Bereitschaft, Verantwortung zu tragen.

Crowley schrieb:
Aber dies ist natürlich eine komplizierte Sache, man kann es so und so sehen darüber müsste in diesem Einzelfall tatsächlich ein Gericht entscheiden.
Ja, man kann es so und so sehen. Der Anbieter ist auf Nepp aus, das steht für mich auch ausser Frage. Ich glaube aber nicht, dass sich ein Anwalt mit einem solchen Minderbetrag beschäftigen wird, geschweige denn ein Gericht.


@ Frater
Was passiert eigentlich, wenn der Anbieter auf einen solchen Brief nicht reagiert, sondern stattdessen nach mehreren Mahnungen incl. Mahngebühren seine Forderung an ein Inkassobüro weitergibt? Steht dann nicht irgendwann ein Eintreiber mit einem Pfändungsbeschluss auf der Matte?
 
Ich empfehle den Blick ins BGB.
Dann fallen Begriffe wie arglistige Täuschung
oder Dinge wie das Internet ist eine veränderbare Plattform.
Verträge kommen immer noch durch Papier zustande.
Das heißt, wenn kein Widerrufsrecht in schriftlicher Form kam,
kannste du dich eigentlich schon auf der sicheren Seite fühlen.

und zu guter letzt der wichtigste Hinweis für die Faulen.
Mahnungen kommen lassen.
Meist haben diese unseriösen Anbieter keine Absicht eine Person vor Gericht zu zerren,weil sie höchstwahrscheinlich verlieren.
Durch neue Gesetzgebungen dürfte das aber mittlerweile nicht mehr so rentabel sein.

Woher ich das alles weiß? Ich habe einen liebenswerten, aber manchmal naiven Bruder, der mit dem Internet nich so viel am Hut hat.
Ich selbst bin ein ganz ganz pöser Paragraphenreiter, wenn es sein muss.
 
Hallochen

Ich danke Euch für die vielen Hinweise, aber entweder bin ich blind, oder auf der Seite wechselt dauernd was. Ich fand keinen Hinweis auf ein kostenpflichtige Anmeldung:rolleyes:
Wie auch immer ich werde nicht´s zahlen, und dank dir Frater für den Brief,
den werd ich gleich mal so absenden.
Und auf der Abzockeseite ist diese Firma auch vermerkt.
Tja bei mir ist es das erste Mal, werde ich Zukunft aufpassen bevor ich mich wo registriere.:confused:
 
Verträge kommen immer noch durch Papier zustande.
Das heißt, wenn kein Widerrufsrecht in schriftlicher Form kam,
kannste du dich eigentlich schon auf der sicheren Seite fühlen.
Falsch.

Kaufverträge ( und um nichts anderes handelt es sich bei einer kostenpflichtigen Dienstleistung) können sogar rein mündlich abgeschlossen werden, es ist vom Gesetz her keinerlei Form vorgeschrieben. ;)

Form des Kaufvertrags


Der Kaufvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Er kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Ausnahmsweise bedarf insbesondere der Grundstückskaufvertrag der notariellen Beurkundung.
http://www.abc-recht.de/ratgeber/kauf/begriffe/recht_vertragsform.php
 
Falsch.

Kaufverträge ( und um nichts anderes handelt es sich bei einer kostenpflichtigen Dienstleistung) können sogar rein mündlich abgeschlossen werden, es ist vom Gesetz her keinerlei Form vorgeschrieben. ;)


http://www.abc-recht.de/ratgeber/kauf/begriffe/recht_vertragsform.php

Hast recht.
Dienstleistungen müssen als solche gekennzeichnet sein und deutlich angebracht werden. Bei einer veränderlichen Plattform wie dem Internet eine schwierige Angelegenheit. Aus meiner Erfahrung muss man über sein Widerrufsrecht beim Kauf einer Dienstleistung auch informiert werden.
Bei dubiosen Anbietern kaum der Fall. ;-)
Und in Sachen mündlich sage ich aus Erfahrung. :D
Ohne Papier siehts schlecht aus. *g*
 
1998 hatte mal jemand im Internet etwas auf meinen Namen bestellt - angenommen wurde die Ware auch von einer anderen Person.
Es war ein renommiertes Unternehmen und sie waren kulant genug von der Rechnung abzusehen...da haben sie ein wenig Verlust gemacht, aber das ist immer noch besser, als Kunden langfristig zu vergraulen.
 
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@Crowley

Nee, das meinte ich nicht. Das ist ja noch TDG, das gilt gar nicht mehr. Müsste was aus dem FernAbsG sein, aber ich suche nachher nochmal.

Ich finde das in dem Fall auch grenzwertig, weil es eben schon auf der Registrierungsseite steht etc. Fakt ist aber, Wolfraum hat ihre Willenserklärung in der irrigen Annahme gemacht, es würde ein kostenloser Service sein. D.h. sie kann auch jetzt noch widerrufen. Jetzt ist halt zu prüfen, aus welchem Grund und "arglistige Täuschung" bietet sich an.
Nun ist das ganze "Unternehmen" wieder eine Limited mit Sitz in Timbuktu, was es wieder schwierig macht.

@Wolfsfrau

Woher kam denn der Brief mit der Rechnung/Mahnung?


@Simi

Naja, wenn sie denn den Brief per Einschreiben mit Rückschein schickt, hat sie erstmal einen Beleg für einen Wideruf und darüber, dass das Unternehmen Zugang vom Widerruf erlangt hat. Sollte die "Firma" auf den Inhalt nicht reagieren und versuchen per Mahnbescheid das Geld zu verlangen, muss dann spätenstens gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt werden.
Alle Schriftstücke auf jeden Fall aufbewahren.

In der Regel ist es allerdings so, wie Dadalin sagt, dass die Anbieter überhaupt kein Interesse daran haben, ein gerichtliches Mahnverfahren anzustreben. Das ist einfach Masseninkasso. Diesen Brief schicken die 100 mal am Tag raus und 10 Leute davon bezahlen. Reagiert man nicht, kommt meistens noch ein zweiter Brief von einem Inkassounternehmen und/oder einem Anwalt und dann haben Viele schon so einen Schiss, dass sie zahlen.


Nichtsdestotrotz sollte man AGB im Internet auch lesen, wenn man sie bestätigt.
 
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