Professoren gegen die organisierte Verantwortungslosigkeit (Massentierhaltung)

Werbung:
Ich habe es schon verstanden, ... .
Es geht doch darum, wan kann Gesetze nur durchbringen, wenn es auch kontrolliert wird. Die Gesetze werden *anscheinend* nicht kontrolliert oder zu wenig. Also weshalb denn noch mehr Gesetze, wenn nicht mal die bestehenden durchgebracht werden können?
lg
Cyrill
 
Ich habe es schon verstanden, ... .
Es geht doch darum, wan kann Gesetze nur durchbringen, wenn es auch kontrolliert wird. Die Gesetze werden *anscheinend* nicht kontrolliert oder zu wenig. Also weshalb denn noch mehr Gesetze, wenn nicht mal die bestehenden durchgebracht werden können?
Nein, die Gesetze werden schon so einigermassen kontrolliert.
Der Witz ist der, dass (in D) im Tierschutzgesetz definiert ist:

§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.


demnach wäre Massentierhaltung verboten, weil sie gegen 1. und 2. verstößt.

aber:
§ 2a
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.
....


Diese "Rechtsverordnung ist die "Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV"

Dadrin ist alles so definiert, dass Massentierhaltung erlaubt ist.

Dh, für Nutztiere gilt §2 des Tierschutzgesetzes NICHT.

Dh, Es gibt nach dem Gesetz keine Misstände ...

Gesetzlich verordneter Rassismus gegenüber Tieren.

Daraus folgt doch, dass die geforderte "Eigenverantwortung" quasi auf gesetzeswidrigen Annahmen beruht ...
 
Werbung:
Zurück
Oben